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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 359Abschnitt

Übersetzung · DE

„Wer Wein trinkt, ist wie ein Götzenanbeter.“ (36) Und Ähnliches, womit eine Bekräftigung der Androhung (Wa'id) beabsichtigt war. Dies ist die zutreffendere der beiden Meinungen, und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wer eine Bedingung (Schart), deren Gültigkeit einhellig anerkannt (Idschma') ist (37), oder einen Grundpfeiler (Rukn) wie die rituelle Reinheit (Tahara), die Verbeugung (Ruku') oder die Niederwerfung (Sujud) unterlässt, der ist wie jemand, der diese (die Gebetspflicht) unterlässt; sein Urteil ist das gleiche wie das Urteil über diesen, da das Gebet bei einem solchen Unterlassen so ist, als ob es gar nicht vorhanden wäre. Wenn er jedoch etwas unterlässt, worüber eine Meinungsverschiedenheit besteht, wie etwa das Beseitigen von Unreinheit, das Rezitieren der Fatiha, die Ruhehaltung (Tuma'nina), das Aufrichten zwischen Verbeugung und Niederwerfung oder zwischen den beiden Niederwerfungen, in der Überzeugung, dass dies zulässig sei, so trifft ihn keine Schuld. Unterlässt er dies jedoch in der Überzeugung, dass es verboten sei, so ist er verpflichtet (38), das Gebet zu wiederholen. Er wird deswegen keinesfalls getötet, da es sich um eine umstrittene Angelegenheit handelt. Er ist daher vergleichbar mit demjenigen, der ohne Vormund (Wali) heiratet, oder demjenigen, der ein Gut stiehlt, bei dem er einen Rechtszweifel hat. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(36) Verzeichnet von Ibn Madscha im „Kapitel über den gewohnheitsmäßigen Weintrinker“ aus dem Buch der Getränke. Sunan Ibn Madscha 2/1120, mit dem Wortlaut: „Der gewohnheitsmäßige Weintrinker“. (37) In den Exemplaren A und M: „darauf“. (38) In den Exemplaren A und M: „verpflichtet ihn dazu“.

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