Und weil es ein Gottesdienst ist, der den Muslimen vorbehalten ist, ist dessen Ausführung ein Akt des Islams, ähnlich dem Glaubensbekenntnis. Was die Pilgerfahrt (Hajj) betrifft, so pflegten auch die Ungläubigen diese zu vollziehen, und das Fasten ist ein Enthalten von den Dingen, die das Fasten brechen, was auch jemand tun mag, der nicht fastet.
Abschnitt: Was sein Gebet für ihn persönlich betrifft, so ist dies eine Angelegenheit zwischen ihm und Allah, dem Erhabenen. Wenn er wusste, dass er zum Islam konvertiert war, dann die rituelle Waschung (Wudu) vollzog und mit einer gültigen Absicht betete, so ist sein Gebet gültig. War dies nicht der Fall, so muss er es wiederholen; denn die rituelle Waschung ist bei einem Ungläubigen nicht gültig. Wenn er vor dem Gebet nicht zum Islam konvertierte, war sein Zustand beim Beginn des Gebets nicht der eines Muslims und nicht der eines rituell Reinem, folglich war es von ihm nicht gültig.
255 – Rechtsproblem; Er sagte: „Und wenn eine Frau mit Frauen betet, steht sie in der Mitte der Reihe bei ihnen.“
Es besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob es empfohlen (Mustahabb) ist, dass die Frau mit Frauen im Gemeinschaftsgebet betet. Es wurde überliefert, dass dies empfohlen sei, und zu denjenigen, von denen überliefert ist, dass die Frau Frauen leiten darf, gehören Aischa, Umm Salama, Ata, al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, wurde überliefert, dass dies nicht empfohlen sei. Die Anhänger der rationalen Methode (Ashab al-Ra'y) betrachteten es als verabscheuungswürdig (Makruh), doch wenn sie es dennoch täte, so ist es für sie (die Frauen) ausreichend. Al-Sha'bi, al-Nakha'i und Qatada sagten: Es ist ihnen im freiwilligen Gebet (Tatawwu') erlaubt, nicht jedoch im Pflichtgebet (Maktuba). Al-Hasan und Sulayman ibn Yasar sagten: Sie darf weder im Pflichtgebet noch im freiwilligen Gebet die Leitung übernehmen. Malik sagte: Es ist einer Frau nicht angemessen, jemanden zu leiten; denn der Gebetsruf (Adhan) ist ihr verabscheut, und dies ist ein Gebet zur Gemeinschaft, daher ist ihr auch dasjenige verabscheut, wofür der Gebetsruf gedacht ist. Unsere Argumentation stützt sich auf den Hadith von Umm Waraqa, und darauf, dass sie zu denjenigen gehören, für die die religiösen Pflichten gelten, womit sie den Männern ähneln. Das Verabscheute am Gebetsruf für sie ist lediglich das damit verbundene Erheben der Stimme, wofür sie nicht vorgesehen sind. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn sie die Frauen leitet, steht sie in deren Mitte; darüber ist uns nichts bekannt.
(1) In M: „Sulaym“. Eine Erläuterung dazu wurde bereits auf 1/297 vorangestellt. (2) In M: „fa-kuriha“ (so wurde es als verabscheut betrachtet). (3) Vorangestellt auf Seite 33.
ولأنَّها عِبَادَةٌ تَخْتَصُّ بالمُسلمين، فالإِتْيانُ بها إسْلامٌ كالشَّهَادَتَيْنِ، وأمَّا الحَجُّ فإنَّ الكُفَّارَ كانوا يَفْعَلُونَه، والصِّيَامُ إمْسَاكٌ عن المُفْطِراتِ، وقد يَفْعَلُه مَن لَيْس بِصائِمٍ.
فصل: فأمَّا صلاتُه في نَفْسِه، فأمْرٌ بينَه وبينَ اللهِ تعالى، فإن عَلِمَ أنَّه كان قد أسْلَمَ، ثم تَوَضَّأَ وصَلَّى بنِيَّةٍ صَحِيحَةٍ، فصلاتُه صَحِيحَةٌ، وإن لم يكن كذلك، فعليه الإِعادَةُ؛ لأنَّ الوُضُوءَ لا يَصِحُّ مِن كافِرٍ، وإذا لم يُسْلِمْ قبلَ الصلاةِ، كان حالَ شُرُوعِه فيها غيرَ مُسْلِمٍ، ولا مُتَطَهِّرٍ، فلم يَصِحَّ منه.
٢٥٥ - مسألة؛ قال: (وإن صَلَّت امْرَأَةٌ بالنِّسَاءِ قامَتْ مَعَهُنَّ في الصَّفِّ وَسَطًا)
اخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ، هل يُسْتَحَبُّ أن تُصَلِّىَ المَرْأةُ بالنِّساءِ جَمَاعَةً؟ فَرُوِىَ أنَّ ذلك مُسْتَحَبٌّ، ومِمَّنْ رُوِىَ عنه أنَّ المَرْأةَ تَؤُمُّ النِّسَاءَ عائشةُ، وأُمُّ سَلَمَةَ، وعَطاءٌ، والثَّوْرِيُّ، والأوْزَاعِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وإسْحَاقُ، وأبو ثَوْرٍ. وَرُوِىَ عن أحمدَ، رَحِمَهُ اللهُ، أنَّ ذلك غيرُ مُسْتَحَبٍّ. وكَرِهَهُ أصْحابُ الرَّأْىِ، وإن فَعَلَتْ أجْزَأَهُنَّ. وقال الشَّعْبِيُّ، والنَّخَعِيُّ، وقَتَادَةُ: لَهُنَّ ذلك في التَّطَوُّعِ دونَ المَكْتُوبَة. وقال الحَسَنُ، وسليمان (١) بن يَسَارٍ: لا تَؤُمُّ في فَرِيضَةٍ ولا نَافِلَةٍ. وقال مالِكٌ: لا يَنْبَغِي لِلْمَرْأةِ أن تَؤُمَّ أحَدًا؛ لأنَّه يُكْرَهُ لها الأذَانُ، وهو دُعاءُ الجَماعةِ، فيُكْرَهُ (٢) لها ما يُرَادُ الأذَانُ لَهُ. ولَنا، حَدِيثُ أُمِّ وَرَقَةَ (٣)، ولأَنَّهُنَّ من أهْلِ الفَرْضِ، فأشْبَهْنَ الرِّجالَ، وإنَّما كُرِهَ لَهُنَّ الأذَانُ لما فيه من رَفْعِ الصَّوْتِ، ولَسْنَ من أهْلِه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّها إذا صَلَّتْ بهنَّ قامَتْ في وَسَطِهِنَّ، لا نَعْلَمُ فيه
(١) في م: "وسليم". وتقدم التعريف به في ١/ ٢٩٧.(٢) في م: "فكره".(٣) تقدم في صفحة ٣٣.