Das Ganze bedeutet: Wenn er ihn gereinigt (najjahu) und den Unrat von ihm entfernt hat, beginnt er danach mit der rituellen Waschung wie für das Gebet. Er wäscht seine Handflächen, nimmt dann ein raues Tuch, befeuchtet es, legt es um seinen Finger und wischt damit sanft seine Zähne und seine Nase aus, bis sie gereinigt sind. Dann wäscht er sein Gesicht und vervollständigt seine Waschung, denn mit der Waschung beginnt man auch bei der Waschung des Lebenden. Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte zu den Frauen, die seine Tochter wuschen: "Beginnt mit ihrer rechten Seite und den Stellen der Waschung an ihr." (Übereinstimmend überliefert). In dem Hadith von Umm Sulaim heißt es: "Wenn ihr mit dem Waschen ihrer unteren Körperhälfte fertig seid, indem ihr sie rein mit Wasser und Sidr [Lotospflaumenextrakt] gewaschen habt, dann führt bei ihr die rituelle Waschung wie für das Gebet durch, und wascht sie dann." Er führt jedoch nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten kein Wasser in seinen Mund oder seine Nasenlöcher ein. Dies sagten auch Sa'id ibn Jubair, an-Nakha'i, ath-Thawri und Abu Hanifa. Ash-Shafi'i sagte hingegen: Man spült ihm den Mund und die Nase aus, so wie es der Lebende tut. Unser Argument ist, dass bei der Einführung von Wasser in Mund und Nase nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in sein Inneres gelangt, was zu einer Verstümmelung führen könnte, und es ist nicht auszuschließen, dass es in seinen Leichentüchern wieder austritt.
Das Ganze bedeutet: Wenn er ihn rituell gewaschen hat, beginnt er mit dem Waschen seines Kopfes, dann seines Bartes. Dies hat Ahmad ausdrücklich festgehalten. Man schlägt den Sidr auf, bis er schäumt, wäscht damit beide, wäscht sein Gesicht und wäscht den rechten Arm von der Schulter bis zu den Fingerspitzen, die rechte Seite seines Halses sowie die rechte Seite seines Brustkorbs, seiner Flanke, seines Oberschenkels und seines Unterschenkels.
(1) In A, M: "anqahu" (er reinigte ihn). (2) Deren Überlieferung folgt im Hadith von Umm Atiyya. (3) Dessen Überlieferung wurde bereits am Ende der vorherigen Rechtsfrage dargelegt. (1) In A, M: "wa-janibaihi" (und seine beiden Flanken).