Dies ist durch die Sunna des Morgengebets (Subh) und des Mittagsgebets (Zuhr) widerlegt, denn diese sind ihnen untergeordnet und gehen ihnen in der Existenz voraus.
Abschnitt: Das Reiten beim Begleiten von Leichenzügen ist verpönt (Makruh). Thawban sagte: „Wir zogen mit dem Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) zu einer Leichenbestattung und er sah Leute, die ritten. Er sagte: ‚Schämt ihr euch nicht? Die Engel Allahs sind zu Fuß unterwegs, während ihr auf den Rücken der Reittiere sitzt.‘“ Dies überlieferte at-Tirmidhi (10). Wenn man bei einem Leichenzug dennoch reitet, ist es die Sunna, hinter ihm zu sein. Al-Khattabi (11) sagte über den Reiter: „Ich weiß von keinem Gelehrten, der eine abweichende Meinung darüber hätte, dass er hinter dem Leichenzug sein sollte, aufgrund der Worte des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): ‚Der Reiter bewegt sich hinter dem Leichenzug, und der Gehende geht hinter ihm, vor ihm, zu seiner Rechten und zu seiner Linken, in seiner Nähe.‘“ Dies überlieferte Abu Dawud (12). At-Tirmidhi überlieferte Ähnliches mit dem Wortlaut: „Der Reiter ist hinter dem Leichenzug, der Gehende, wo immer er möchte, und das Kind wird bestattet.“ (13) Er sagte: „Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith.“ Dies liegt daran, dass das Reiten vor dem Leichenzug die Fußgänger behindert, da es deren Platz zum Gehen ist, wie wir bereits dargelegt haben. Was jedoch das Reiten auf dem Rückweg betrifft, so ist dies unbedenklich. Jabir ibn Samura sagte: „Der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) begleitete den Leichenzug des Sohnes von ad-Dahdah zu Fuß und kehrte auf einem Pferd zurück.“ Dies überlieferte Muslim (14). At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein guter (Hasan) Hadith.“
(10) Im Kapitel: „Was über das Verpöntsein des Reitens hinter dem Leichenzug berichtet wurde“, aus den Kapiteln über die Leichenzüge, 'Aridat al-Ahwadhi 4/232. Ebenso überliefert von Ibn Majah im Kapitel: „Was über die Teilnahme an Leichenzügen berichtet wurde“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sunan Ibn Majah 1/475. (11) In Ma'alim as-Sunan 1/308. (12) Im Kapitel: „Das Gehen vor dem Leichenzug“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sunan Abi Dawud 2/183. Ebenso überliefert von Ibn Majah im Kapitel: „Was über die Teilnahme an Leichenzügen berichtet wurde“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sunan Ibn Majah 1/475; Imam Ahmad im Musnad 4/248, 249. (13) Überliefert von at-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das Gebet bei Kindern berichtet wurde“, aus den Kapiteln über die Leichenzüge, 'Aridat al-Ahwadhi 4/248. Ebenso überliefert von an-Nasa'i in den Kapiteln: „Der Platz des Reiters beim Leichenzug“, „Der Platz des Gehenden beim Leichenzug“ und „Das Gebet bei Kindern“, aus dem Buch der Leichenzüge, al-Mujtaba 4/45, 46, 47; Imam Ahmad im Musnad 4/247, 252. (14) Im Kapitel: „Das Reiten desjenigen, der das Leichengebet verrichtet hat, beim Zurückkehren“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sahih Muslim 2/664. Es ist sinngemäß wiedergegeben. Bei at-Tirmidhi findet es sich mit diesem Wortlaut im Kapitel: „Was über die Erlaubnis dazu berichtet wurde“, aus den Kapiteln über die Leichenzüge, 'Aridat al-Ahwadhi 4/233.