Sie sagten: „Wir warten auf den Leichenzug.“ Er fragte: „Wascht ihr mit?“ Sie sagten: „Nein.“ Er fragte: „Tragt ihr mit?“ Sie sagten: „Nein.“ Er fragte: „Senkt ihr (den Verstorbenen) in das Grab, zusammen mit denen, die ihn senken?“ Sie sagten: „Nein.“ Er sagte: „Dann kehrt (nach Hause) zurück, beladen mit Lasten (an Sünden), nicht belohnt.“ (Überliefert von Ibn Maja) (25). Es wurde überliefert, dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) Fatima traf und sagte: „Was hat dich aus deinem Haus geführt, o Fatima?“ Sie sagte: „O Gesandter Allahs, ich bin zu den Angehörigen dieses Hauses gekommen, um ihnen mein Mitgefühl für ihren Verstorbenen auszusprechen.“ Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte zu ihr: „Vielleicht hast du die Kuda mit ihnen erreicht?“ Sie sagte: „Bewahre Allah mich davor, wo ich dich doch darüber sagen hören habe, was du gesagt hast.“ Er sagte: „Wenn du die Kuda mit ihnen erreicht hättest“ (26). Er erwähnte dabei eine strenge Warnung. (Überliefert von Abu Dawud) (27).
Abschnitt: Wenn sich beim Leichenzug etwas Verwerfliches (Munkar) befindet, das man sieht oder hört, und man in der Lage ist, es zu tadeln und zu beseitigen, so soll man es beseitigen. Ist man dazu nicht in der Lage, so gibt es dazu zwei Ansichten (Wajhan): Die erste ist, dass man es tadelt und dem Leichenzug weiter folgt; dadurch ist die Pflicht durch den Tadel erfüllt, und man lässt kein Recht (die Teilnahme am Leichenzug) wegen eines Unrechts (des verwerflichen Tuns) ausfallen. Die zweite ist, dass man umkehrt; denn dies führt dazu, dass man sich Unerlaubtes anhört oder ansieht, obwohl man die Möglichkeit hätte, dies zu unterlassen. Der Grundsatz hierfür findet sich im (Fall des) [Ghusl, denn dort] (28) gibt es zwei Überlieferungen, weshalb für das Folgen des Leichenzugs zwei Ansichten abgeleitet werden.
354 – Rechtsfrage: Er sagte: „Das Tarbi' (viermaliges Tragen an verschiedenen Seiten) bedeutet, dass er auf die rechte Schulter bis zum Bein gelegt wird, dann auf die linke Schulter bis zum Bein.“
Das Tarbi' besteht darin, die vier Seiten der Bahre zu ergreifen. Dies ist eine Sunna beim Tragen des Leichenzuges, aufgrund der Worte von Ibn Mas'ud: „Wenn einer von euch einem Leichenzug folgt, so soll er die vier Seiten der Bahre ergreifen, dann möge er (den Transport) freiwillig fortsetzen oder es lassen, denn dies gehört zur Sunna.“ (Überliefert von Sa'id in seinen „Sunan“ (1)).
(25) Im Kapitel: „Was darüber gesagt wurde, dass Frauen den Leichenzügen folgen“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sunan Ibn Maja 1/502, 503. (26) Al-Kuda: Gemeint sind hier die Gräber. (27) Im Kapitel: „Das Kondolieren (Ta'ziya)“, aus dem Buch der Leichenzüge, Sunan Abi Dawud 2/171; ebenso überliefert von an-Nasa'i im Kapitel: „Das Ankündigen des Todes (Na'i)“, aus dem Buch der Leichenzüge, al-Mujtaba 4/23; sowie von Imam Ahmad im Musnad 2/169. (28) Im Original (Al-Asl) steht: „al-faras fa-innahu“ (dies ist ein Lesefehler im Original, gemeint ist der Abschnitt über das Waschen/Ghusl).