Sa'id ibn Zayd für sie das Gebet sprechen solle, und Abu Bakra verfügte testamentarisch, dass [Abu Barza für ihn das Gebet sprechen solle. Und jemand anderes sagte: Aisha verfügte testamentarisch, dass Abu Hurayra für sie das Gebet sprechen solle, und Ibn Mas'ud verfügte testamentarisch, dass] (2) az-Zubayr für ihn das Gebet sprechen solle, und Yunus ibn Jubayr (3) verfügte testamentarisch, dass Anas ibn Malik für ihn das Gebet sprechen solle, und Abu Sariha (4) verfügte testamentarisch, dass Zayd ibn Arqam für ihn das Gebet sprechen solle. Als dann 'Amr ibn Hurayth, der Statthalter von Kufa, kam, um voranzutreten und das Gebet für ihn zu sprechen, sagte dessen Sohn: „Oh Statthalter, mein Vater hat testamentarisch verfügt, dass Zayd ibn Arqam das Gebet für ihn spricht“, woraufhin er Zayd den Vortritt ließ. Dies sind Angelegenheiten, die sich verbreitet haben, ohne dass sich ein Widersacher zeigte, weshalb es einen Konsens (ijma') darstellt. Zudem handelt es sich um ein Recht des Verstorbenen, da es eine Fürbitte (shafa'a) für ihn ist, weshalb sein Testament diesbezüglich vorzuziehen ist, wie bei der Aufteilung seines Drittels. Auch bei der Vormundschaft bei der Eheschließung (wilayat an-nikah) ist der testamentarisch eingesetzte Vormund (wasi) vorrangig, und dies (5) ist wie unsere Rechtsfrage. Selbst wenn man zugesteht, dass es kein Recht des Verstorbenen ist, so ist es doch ein Recht desjenigen, für den die Vormundschaft ausgeübt wird. Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass der Statthalter beim Totengebet den Vortritt hat, im Gegensatz zur Vormundschaft bei der Eheschließung. Zudem ist der Zweck des Totengebets das Bittgebet (du'a) und die Fürbitte bei Allah, dem Erhabenen und Mächtigen; daher wählt der Verstorbene hierfür denjenigen aus, der offensichtlich rechtschaffener ist und dessen Gebet eher erhört wird, anders als bei der Vormundschaft bei der Eheschließung.
Abschnitt: Wenn der testamentarisch eingesetzte Vormund (wasi) (6) ein Frevler (fasiq) oder ein Anhänger von Neuerungen (mubtadi') ist, wird das Testament nicht akzeptiert, denn der Erblasser war über die Scharia im Unklaren, weshalb wir sein Testament zurückweisen, so wie es wäre, wenn der Vormund ein Dhimm-Schutzbefohlener wäre. Wenn derjenige, der ihm am nächsten steht, ebenfalls so beschaffen ist, wird er nicht bevorzugt, und ein anderer soll das Gebet sprechen, so wie auch die Vorbeterei bei den fünf täglichen Gebeten untersagt ist.
356 – Rechtsfrage: Er sagte: (Dann der Statthalter).
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass der Statthalter (amir) beim Totengebet den Vorrang vor den Verwandten hat. Und er sagte...
(2) Fehlt in: A. (3) Abu Ghalab Yunus ibn Jubayr al-Bahili, ein Tabi'i aus Basra, vertrauenswürdig, verstarb nach dem Jahr 90. Tahdhib at-Tahdhib 11/436. (4) Abu Sariha Hudhayfa ibn Asid al-Ghafari, der Gefährte des Propheten (Sahabi), er nahm an (dem Vertrag von) al-Hudaybiya teil, und es wurde gesagt, dass er unter dem Baum den Treueid leistete; er verstarb im Jahr 42. Usd al-Ghaba 1/466, Tahdhib at-Tahdhib 2/219. (5) Fehlt im Original. (6) Im Original: „der Erblasser“ (al-musi).
يُصَلِّىَ عليها سَعِيدُ بن زيدٍ، وأبو بَكْرَةَ أوْصَى أن يُصَلِّيَ عليه [أبو بَرْزَةَ. وقال غيرُه: عائشةُ أوْصَتْ أن يُصَلِّىَ عليها أبو هُرَيْرَةَ، وابنُ مسعودٍ أوْصَى أن يُصَلِّىَ عليه] (٢) الزُّبَيْرُ، ويُونُسُ بنُ جُبَيْرٍ (٣) أوْصَى أن يُصَلِّىَ عليه أنَسُ بن مالِكٍ، وأبو سَرِيحةَ (٤) أَوْصَى أن يُصَلِّى عليه زَيْدُ بن أرْقَمَ، فجاءَ عَمْرُو بنُ حريثٍ، وهو أَمِيرُ الكُوفَة لِيَتَقَدَّمَ فَيُصَلِّىَ عليه، فقال ابنُه: أيُّها الأمِيرُ إنَّ أبى أوْصَى أن يُصَلِّىَ عليه زيدُ بنُ أرْقَمَ، فقَدَّمَ زيدًا. وهذه قَضَايَا انْتَشَرَتْ، فلم يَظْهَرْ لها مُخَالِفٌ، فكان إجْمَاعًا، ولأنَّه حَقٌّ لِلْمَيِّتِ، فإنَّها شَفَاعَةٌ له، فتُقَدَّمُ وَصِيَّتُه فيها كَتَفْرِيقِ ثُلُثِه، ووِلَايَةُ النِّكَاحِ يُقَدَّمُ فيها الوَصِيُّ أيضًا، فهى (٥) كمَسْألَتِنَا، وإن سُلِّمَتْ فليستْ حَقًّا له، إنَّما هي حَقٌّ للمُوَلَّى عليه، ثم الفَرْقُ بينهما أنَّ الأمِيرَ يُقَدَّمُ في الصلاةِ، بِخِلافِ وِلَايَةِ النِّكَاحِ، ولأنَّ الغَرَضَ في الصلاةِ الدُّعاءُ والشَّفاعَةُ إلى اللهِ عَزَّ وجَلَّ، فالمَيِّتُ يَخْتارُ لذلك مَن هو أظْهَر صَلاحًا، وأقْرَبُ إجابَةً في الظَّاهِرِ، بِخِلافِ وِلايَةِ النِّكاحِ.
فصل: فإن كان الوَصِيُّ (٦) فَاسِقًا، أو مُبْتَدِعًا، لم تُقْبَلِ الوَصِيَّةُ؛ لأنَّ المُوصِىَ جَهِلَ الشَّرْعَ، فرَدَدْنا وَصِيَّتَهُ، كما لو كان الوَصِيُّ ذِمِّيًّا. فإن كان الأقْرَبَ إليه كذلك لم يُقَدَّمْ، وصَلَّى غيرُه، كما يُمْنَعُ من التَّقْدِيمِ في الصَّلَوَاتِ الخَمْسِ.
٣٥٦ - مسألة؛ قال: (ثم الأمِيرُ)
أكْثَرُ أهْلِ العِلْمِ يَرَوْنَ تَقْدِيمَ الأمِيرِ على الأقارِبِ في الصلاةِ على المَيِّتِ. وقال
(٢) سقط من: أ.(٣) أبو غلاب يونس بن جبير الباهلى، بصرى تابعى ثقة، توفى بعد التسعين. تهذيب التهذيب ١١/ ٤٣٦.(٤) أبو سريحة حذيفة بن أَسِيد الغفارى الصحابي، شهد الحديبية، وقيل إنه بايع تحت الشجرة، توفى سنة اثنتين وأربعين. أسد الغابة ١/ ٤٦٦. تهذيب التهذيب ٢/ ٢١٩.(٥) سقط من: الأصل.(٦) في الأصل: "الموصى".