derer Kinder, und bei den Onkeln väterlicherseits und deren Kindern ist das Urteil wie bei den beiden genannten. Wenn die Agnaten der Verwandtschaftslinie erloschen sind, so folgt der begünstigende Patron (mawla al-mun'im), dann dessen nächste Agnaten, dann die Männer (3) unter den Blutsverwandten (dhawi arham), der jeweils Nächste, dann die Fremden.
Abschnitt: Wenn zwei Vormunde den gleichen Rang innehaben, so ist derjenige von ihnen, der am befähigsten zur Leitung der Pflichtgebete ist, vorrangiger; gemäß der allgemeinen Aussage des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –: „Es soll das Volk leiten, der am meisten den Koran rezitiert (der beste Qari) unter ihnen“ (4). Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass man den Älteren bevorzugt, da er näher an der Erhörung des Bittgebets ist und einen größeren Rang bei Allah hat. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung von ash-Shafi'i. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen; die Vorzüglichkeit des Alters wird durch die Vorzüglichkeit des Wissens entkräftet, welches der Gesetzgeber bei allen Gebeten als Maßstab bevorzugt hat, ungeachtet der Tatsache, dass dabei auch die Erhörung des Bittgebets und das Wohl der Betenden angestrebt wird. Es wurde vom Propheten – Friede sei mit ihm – überliefert, dass er sagte: „Eure Imame sind eure Fürbitter“ (5). Wir erkennen nicht an, dass der ältere Unwissende einen größeren Rang hat als der Gelehrte, noch dass er näher an der Erhörung ist. Wenn sie gleichrangig sind und sich gegenseitig den Vortritt streitig machen, wird das Los zwischen ihnen gezogen, wie bei allen anderen Gebeten.
Abschnitt: Wer von dem Vormund als Vertreter bestimmt wird, nimmt dessen Stelle ein; denn es handelt sich um eine Vormundschaft, die ihm zusteht, weshalb er auch eine Stellvertretung darin vornehmen kann. Sein Stellvertreter ist darin gegenüber anderen vorrangig, wie bei der Vormundschaft in der Eheschließung.
Abschnitt: Ein freier Mann, selbst wenn er ein entfernter Verwandter ist, ist vorrangiger als ein Sklave, selbst wenn er ein naher Verwandter ist; denn der Sklave besitzt keine Vormundschaftsbefugnis, weshalb er auch weder bei der Eheschließung noch über Vermögen Vormund sein kann. Wenn ein unmündiger Knabe, ein Sklave und Frauen zusammenkommen, so ist der Sklave vorrangiger, da seine Imam-Funktion für beide (die Frauen und den Knaben) gültig ist. Wenn nur Frauen und Knaben anwesend sind, so ist die Analogie der Rechtsschule, dass es für einen der beiden Geschlechter nicht gültig ist, das andere zu leiten. Jede Gruppe betet für sich, und ihr Imam stammt aus ihren eigenen Reihen. Die Frauen beten in Gemeinschaft, wobei ihre Imam-Frau in der Mitte steht. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt, und Abu Hanifa vertrat diese Ansicht. Ash-Shafi'i sagte:
(3) In A und M: "ar-rajul" (der Mann). (4) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 12 zitiert. (5) Erwähnt von al-Qurtubi in seinem Tafsir 1/270, 271.
أوْلادِهما، وفى الأعْمامِ وأوْلَادِهِم، كالحُكْمِ فيهما سَواءٌ. فإن انْقَرَضَ العَصَبَةُ من النَّسَبِ فالْمَوْلَى الْمُنعِم، ثم أقْرَبُ عَصَبَاتِه، ثم الرِّجالُ (٣) من ذَوِى أرْحَامِه، الأقْربُ فالأقْرَبُ، ثم الأجانِبُ.
فصل: فإن اسْتَوَى وَلِيَّانِ في دَرَجَةٍ واحِدَةٍ، فأوْلاهُما أحَقُّهُما بالإِمامَةِ في المَكْتُوباتِ؛ لِعُمُومِ قولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "يَؤُمُ القَوْمَ أَقرَؤُهُمْ لِكِتَابِ اللهِ" (٤). قال القاضي: ويَحْتَمِلُ أن يُقَدَّمَ له الأسَنُّ؛ لأنَّه أَقْرَبُ إلى إجابَةِ الدُّعاءِ، وأعْظَمُ عندَ اللهِ قَدْرًا. وهذا ظاهِرُ مذهبِ الشَّافِعِيِّ. والأوَّلُ أوْلَى، وفَضِيلَةُ السِّنِّ مُعارَضةٌ بِفَضِيلَةِ العِلْمِ، وقد رَجَّحَها الشَّارِعُ في سَائِرِ الصَّلَوَاتِ، مع أنَّه يُقْصَدُ فيها إجابَةُ الدُّعاء، والحظُّ لِلْمَأْمُومِينَ، وقد رُوِىَ عنه عليه السَّلَامُ، أنَّه قال: "أَئِمَّتُكُمْ شُفَعَاؤُكُمْ" (٥). ولا نُسَلِّمُ أنَّ الأسَنَّ الجاهِلَ أَعْظَمُ قَدْرًا من العَالِمِ، ولا أقْرَبُ إجابَةً، فإن اسْتَوَوْا وتَشَاحُّوا، أُقْرِعَ بَيْنَهم، كما في سائِرِ الصَّلَوَاتِ.
فصل: ومَن قَدَّمَهُ الوَلِيُّ فهو بِمَنْزِلَتِه؛ لأنَّها وِلَايَةٌ تَثْبُتُ له، فكانتْ له الاسْتِنَابةُ فيها، ويُقَدَّمُ نائبُه فيها على غيرِه، كوِلايَةَ النِّكَاحِ.
فصل: والحَرُّ البَعِيدُ أوْلَى من العَبْدِ القَرِيبِ؛ لأنَّ العَبْدَ لا وِلايَةَ له، ولهذا لا يَلِى في النِّكاحِ ولا المالِ. فإن اجْتَمَعَ صَبِيٌّ ومَمْلُوكٌ ونِساءٌ، فالمَمْلُوكُ أوْلَى؛ لأنَّه تَصِحُّ إمامَتُه بهما. فإنْ لم يكنْ إلَّا نِسَاءٌ وصِبْيَانٌ، فقِياسُ المذهبِ أنَّه لا يَصِحُّ أنْ يَؤُمَّ أحَدُ الجِنْسَيْنِ الآخَرَ، ويُصَلِّى كلُّ نَوْعٍ لأنْفُسِهم وإمَامُهم منهم، ويُصَلِّى النِّسَاءُ جَمَاعَةً إمَامَتُهنَّ في وَسَطِهنَّ. نَصَّ عليه أحمدُ، وبه قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافِعِيُّ:
(٣) في أ، م: "الرجل".(٤) تقدم تخريجه في صفحة ١٢.(٥) ذكره القرطبي في تفسيره ١/ ٢٧٠، ٢٧١.