Dies vorausgeschickt, ist die Rezitation der Fatiha beim Totengebet verpflichtend (Wajib). Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und Ishaq. Dies wurde auch von Ibn 'Abbas überliefert. Ath-Thawri, al-Awza'i, Malik (2) und Abu Hanifa sagten: Man rezitiert darin nichts aus dem Koran; denn Ibn Mas'ud sagte: „Der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – hat dafür weder ein Wort noch eine Rezitation zeitlich festgelegt.“ Zudem gilt: Was keinen Ruku' (Beugen) beinhaltet, enthält auch keine Rezitation, wie bei der Niederwerfung wegen der Koranrezitation (Sujud at-Tilawa). Unser Argument ist, dass Ibn 'Abbas das Totengebet leitete und dabei die Fatiha rezitierte und sagte: „Es gehört zur Sunna“ oder „Es gehört zur Vollständigkeit der Sunna.“ At-Tirmidhi (3) sagte: Dies ist ein Hadith Hassan Sahih. Ibn Madscha (4) überlieferte mit seinem Isnad von Umm Schuraik, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – befahl uns, beim Totengebet die Fatiha zu rezitieren.“ Asch-Schafi'i überlieferte in seinem „Musnad“ (5) mit seinem Isnad von Dschabir, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – beim Totengebet vier Takbire sprach und nach dem ersten Takbir die Fatiha rezitierte. Zudem fällt dies unter die allgemeine Aussage des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –: „Es gibt kein Gebet für denjenigen, der nicht die Mutter des Korans (al-Fatiha) rezitiert“ (6). Des Weiteren ist es ein Gebet, in dem das Stehen verpflichtend ist, daher ist auch die Rezitation darin verpflichtend, wie in den übrigen Gebeten. Und falls das überliefert, was sie von Ibn Mas'ud angeführt haben, so sagte er lediglich: „Er hat es nicht zeitlich festgelegt“, d. h. er hat kein Maß dafür bestimmt; dies weist jedoch nicht auf die Verneinung der Rezitation an sich hin. Tatsächlich überlieferte Ibn al-Mundhir von ihm, dass er bei einem Totengebet die Fatiha rezitierte. Zudem widerspricht dies nicht dem, was wir überliefert haben, da es sich um eine Verneinung handelt, der ein Beweis für die Bestätigung (Ithbat) vorzuziehen ist. Es unterscheidet sich auch von der Niederwerfung bei der Koranrezitation (Sujud at-Tilawa), denn dort gibt es kein Stehen, und der Ort der Rezitation ist eben das Stehen.
(2) Fehlt in: M. (3) Im: Kapitel darüber, was bezüglich der Rezitation der Fatiha beim Totengebet überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Leichen. Aridat al-Ahwadhi 4/245. Ebenso verzeichnet von al-Buchari, im: Kapitel über die Rezitation der Fatiha beim Totengebet, aus dem Buch über die Leichen. Sahih al-Buchari 2/112; und Abu Dawud, im: Kapitel darüber, was beim Totengebet rezitiert wird, aus dem Buch über die Leichen. Sunan Abi Dawud 2/187; und an-Nasa'i, im: Kapitel über die Bittgebete, aus dem Buch über die Leichen. al-Mudschtaba 4/61; und Ibn Madscha, im: Kapitel darüber, was bezüglich der Rezitation beim Totengebet überliefert wurde, aus dem Buch über die Leichen. Sunan Ibn Madscha 1/479. (4) Im: Kapitel darüber, was bezüglich der Rezitation beim Totengebet überliefert wurde, aus dem Buch über die Leichen. Sunan Ibn Madscha 1/479. (5) Im: Buch über das Totengebet und dessen Bestimmungen. Tartib al-Musnad 1/209. (6) Seine Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits unter 2/147 erwähnt. In A: „bi-umm al-kitab“.