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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 42256 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Hausherr hat ein größeres Recht auf das Imam-Amt, es sei denn, unter ihnen befindet sich jemand mit staatlicher Autorität)

Übersetzung · DE

der Männer, und ihr Gebet wurde nicht ungültig, daher ist das Gebet dessen, der neben ihr steht, erst recht nicht ungültig.

256 - Rechtsfrage; er sagte: "Der Hausherr hat mehr Anrecht auf die Imam-Funktion, außer wenn unter ihnen jemand mit Autorität (Sultan) ist."

Die Gesamtaussage hierzu lautet: Wenn das Gemeinschaftsgebet in einem Haus verrichtet wird, so hat dessen Besitzer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion als andere, selbst wenn unter den Anwesenden jemand ist, der besser rezitieren kann oder rechtsgelehrter ist, sofern er zu denjenigen gehört, denen es möglich ist, sie zu leiten, und ihr Gebet hinter ihm gültig ist. Dies praktizierten Ibn Mas'ud, Abu Dharr und Hudhayfa, und wir haben ihren Hadith bereits erwähnt (1). Dies ist auch die Ansicht von 'Ata' und al-Shafi'i. Wir wissen von keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber. Die Grundlage hierfür ist die Aussage des Propheten, Allah segne ihn und gewähre ihm Heil: "Ein Mann darf in seinem Haus und in seinem Machtbereich nicht als Imam fungieren, noch darf er sich auf seine bevorzugte Sitzgelegenheit setzen, außer mit seiner Erlaubnis." Überliefert von Muslim und anderen (2). Malik bin al-Huwayrith überlieferte vom Propheten, Allah segne ihn und gewähre ihm Heil: "Wer Leute besucht, soll sie nicht als Imam leiten, sondern ein Mann aus ihrer Mitte soll sie leiten." Überliefert von Abu Dawud (3). Wenn sich jedoch jemand mit Autorität im Haus befindet, so hat er mehr Anrecht als der Hausherr, denn seine Befugnis erstreckt sich auf das Haus, dessen Besitzer und andere. Der Prophet, Allah segne ihn und gewähre ihm Heil, fungierte als Imam für 'Utban bin Malik und Anas in ihren Häusern (4).

Abschnitt: Der ständige Imam einer Moschee hat mehr Anrecht als andere, denn er steht in der Bedeutung dem Hausherrn gleich.

Anmerkungen

= 6/37, 103, 126, 134, 199, 200, 231, 260, 275. (1) Wurde bereits auf Seite 26 erwähnt. (2) Überliefert von Muslim im Kapitel: „Wer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion hat“ aus dem Buch der Moscheen. Sahih Muslim 1/465. Und Abu Dawud im Kapitel: „Wer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion hat“ aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/137. Und al-Tirmidhi im Kapitel: „Wer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion hat“ aus den Toren des Gebets, und im Kapitel: „Es erzählte uns Hannad...“ usw. aus den Toren des Adab. 'Aridat al-Ahwadhi 2/34, 10/225. Und al-Nasa'i im Kapitel: „Wer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion hat“ und „Das Zusammentreffen von Leuten, unter denen sich ein Statthalter befindet“ aus dem Buch der Imam-Funktion. Al-Mujtaba 2/59, 60. Und Ibn Majah im Kapitel: „Wer mehr Anrecht auf die Imam-Funktion hat“ aus dem Buch des Iqama. Sunan Ibn Majah 1/313, 314. (3) Im Kapitel: „Die Imam-Funktion des Besuchers“ aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/140. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi im Kapitel: „Was darüber überliefert wurde, wer Leute besucht, soll sie nicht als Imam leiten“ aus den Toren des Gebets. 'Aridat al-Ahwadhi 2/150, 151. Und Imam Ahmad im Musnad 3/436, 437, 5/53. (4) Siehe das, was bereits auf 2/480 erwähnt wurde.

Arabisch (Quelle)

الرِّجالِ، ولم تَفْسُدْ صَلاتُها، فصلاةُ مَن يَلِيها أَوْلَى.

٢٥٦ - مسألة؛ قال: (وصَاحِبُ البَيْتِ أحَقُّ بالْإِمَامَةِ إلَّا أن يَكُونَ بَعْضُهُمْ ذَا سُلْطَانٍ)

وجُمْلَتُه أنَّ الجَماعةَ إذا أُقِيمَتْ في بيتٍ، فصَاحِبُه أوْلَى بالإِمامةِ من غيرِه، وإنْ كان فيه مَن هو أَقْرَأُ منه وأَفْقَه، إذا كان ممَّن يُمْكِنُه إمامَتُهم، وتَصِحُّ صَلَاتُهم وَرَاءَه، فَعَلَ ذلك ابنُ مَسْعُودٍ، وأبو ذَرٍّ، وحُذَيْفَةُ، وقد ذَكَرْنا حَدِيثَهم (١)، وبه قال عَطاءٌ، والشَّافِعِيُّ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا، والأصْلُ فيه قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ولا يُؤَمَّنَّ الرَّجُلُ في بَيْتِهِ، ولا في سُلْطَانِهِ، ولا يُجْلَسُ عَلَى تَكْرِمَتِهِ إلَّا بإذْنِهِ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ وغيرُه (٢). ورَوَى مالِكُ بنُ الحُوَيْرِثِ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ زَارَ قَوْمًا فَلَا يَؤُمَّهُم ولْيَؤُمَّهُمْ رَجُلٌ مِنْهُمْ". رَوَاه أبو دَاوُدَ (٣). وإن كان في البيتِ ذُو سُلْطَانٍ فهو أحَقُّ مِن صَاحِبِ البَيْتِ؛ لأنَّ وِلَايَتَهُ على البَيْتِ وعَلَى صاحِبِه وغيرِه، وقد أَمَّ النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عِتْبَانَ بنَ مالِكٍ وأَنَسًا في بُيُوتِهِمَا (٤).

فصل: وإمَامُ المَسْجِدِ الرَّاتِبِ أوْلَى من غيرِه؛ لأنَّه في مَعْنَى صاحِبِ البَيْتِ

Anmerkungen

= ٦/ ٣٧، ١٠٣، ١٢٦، ١٣٤، ١٩٩، ٢٠٠، ٢٣١، ٢٦٠، ٢٧٥.(١) تقدم في صفحة ٢٦.(٢) أخرجه مسلم، في: باب من أحق بالإِمامة، من كتاب المساجد. صحيح مسلم ١/ ٤٦٥. وأبو داود، في: باب من حق بالإِمامة، من كتاب الصلاة. سنن أبي داود ١/ ١٣٧. والترمذي، في: باب من أحق بالإِمامة، من أبواب الصلاة، وفى: باب حدثنا هناد. . . إلخ، من أبواب الأدب. عارضة الأحوذى ٢/ ٣٤، ١٠/ ٢٢٥. والنسائي، في: باب من أحق بالإِمامة، وباب اجتماع القوم وفيهم الوالى، من كتاب الإِمامة. المجتبى ٢/ ٥٩، ٦٠. وابن ماجه، في: باب من أحق بالإِمامة، من كتاب الإِقامة. سنن ابن ماجه ١/ ٣١٣، ٣١٤.(٣) في: باب إمامة الزائر، من كتاب الصلاة. سنن أبي داود ١/ ١٤٠. وكذلك أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء فيمن زار قوما لا يصلى، من أبواب الصلاة. عارضة الأحوذى ٢/ ١٥٠، ١٥١. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٤٣٦، ٤٣٧، ٥/ ٥٣.(٤) انظر ما تقدم في ٢/ ٤٨٠.

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