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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 432367 - Rechtsfrage; Er sagte: (Ihr Mahram legt sie ins Grab, wenn nicht, dann Frauen, wenn nicht, dann die Greise)

Übersetzung · DE

Dies ist durchführbarer und entfernt weiter von der Nachahmung der Frauen, neben dem Aspekt des Folgens der Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm.

367 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und ihr Mahram (naher Verwandter) bringt sie in ihr Grab, wenn dies nicht möglich ist, dann die Frauen, und wenn dies nicht möglich ist, dann die ehrwürdigen Männer.)

Es besteht kein Dissens unter den Gelehrten darüber, dass die dem Menschen am nächsten stehende Person, um die Frau in ihr Grab zu legen, ihr Mahram ist; dies ist derjenige, dem es erlaubt war, sie zu Lebzeiten anzusehen, und mit dem sie reisen durfte. Al-Khallal überlieferte mit seinem Isnad von 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er am Minbar des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, stand, als Zainab bint Jahsch starb, und sagte: „Soll ich nicht (1) zu den Frauen jemanden senden, der sie in ihr Grab bringt?“ Sie antworteten: „Derjenige, dem es zu Lebzeiten erlaubt war, bei ihr einzutreten.“ Da sah ich, dass sie die Wahrheit sprachen (2). Und als die Ehefrau von 'Umar starb, sagte er zu ihren Angehörigen: „Ihr habt ein größeres Recht auf sie (3).“ Zudem ist ihr Mahram diejenige Person mit dem größten Recht auf ihre Vormundschaft zu Lebzeiten, also auch nach dem Tod. Der offenkundige Wortlaut von Ahmad besagt, dass die Verwandten gegenüber dem Ehemann bevorzugt werden. Al-Khallal sagte: Die Überlieferung von Abu 'Abd Allah ist gefestigt, dass wenn sowohl die Wali (Schutzbefohlenen/Verwandten) als auch der Ehemann anwesend sind, ihm die Wali lieber sind; wenn jedoch keine Wali vorhanden sind, hat der Ehemann ein größeres Recht als ein Fremder, aufgrund der erwähnten Nachricht von 'Umar, und weil die Ehe des Ehemannes mit ihrem Tod erloschen ist, während die Verwandtschaft fortbesteht. Al-Qadi sagte: Der Ehemann hat ein größeres Recht als die Wali; denn Abu Bakr legte seine Frau selbst in ihr Grab ohne ihre Verwandten, und weil er ein größeres Recht auf ihre Waschung hat als sie, war er auch eher dazu berechtigt, sie in ihr Grab zu legen, so wie es Konsens ist. Welcher von beiden auch immer den Vorzug erhält, der andere folgt nach ihm. Wenn keiner von beiden vorhanden ist, wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: „Es ist mir lieber, wenn die Frauen sie hineinlegen, denn es ist ihnen erlaubt, sie anzusehen, und sie haben ein größeres Recht auf ihre Waschung.“

Anmerkungen

(1) Ausgefallen in [Al-Asl]. (2) Herausgegeben von al-Baihaqi, im Kapitel: „Der Verstorbene wird von Männern in sein Grab gelegt...“ usw., aus dem Buch der Bestattungen. As-Sunan al-Kubra 4/53. Und Ibn Abi Schaiba, im Kapitel: „Über die Frau, wie viele (Leute) sie in ihr Grab legen und wer dazu berechtigt ist“, aus dem Buch der Bestattungen. Al-Musannaf 3/324. (3) Die Takhrij-Angabe dazu erfolgte bereits auf Seite 408.

Arabisch (Quelle)

كَشْفَهُ أمْكَنُ وأَبْعَدُ من التَّشَبُّهِ بالنِّساءِ، مع ما فيه من اتِّبَاعِ أصْحابِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-.

٣٦٧ - مسألة؛ قال: (ويُدْخِلُهَا مَحْرَمُهَا، فَإنْ لَمْ يَكُنْ فَالنِّسَاءُ، فَإنْ لَمْ يَكُنْ فَالْمَشَايِخُ)

لا خِلَافَ بين أهْلِ العِلْمِ في أنَّ أوْلَى النَّاسِ بإِدْخالِ المَرْأَةِ قَبْرَها مَحْرَمُها، وهو مَن كان يَحِلُّ له النَّظَرُ إليها في حَياتِها، ولها السَّفَرُ معه، وقد رَوَى الخَلَّالُ، بإسْنَادِهِ عن عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه قامَ عند مِنْبَرِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- حين تُوُفِّيَتْ زينبُ بنتُ جَحْشٍ، فقال: ألَا (١) إنِّي أرْسَلْتُ إلى النِّسْوَةِ مَن يُدْخِلُها قَبْرَها؟ فأرْسَلْنَ: مَن كان يَحِلُّ له الدُّخُولُ عليها في حَيَاتِها. فرأيْتُ أنْ قد صَدَقْنَ (٢). ولما تُوُفِّيَتِ امْرَأةُ عمرَ، قال لِأهْلِهَا: أنْتُمْ أحَقُّ بها (٣). ولأنَّ مَحْرَمَها أوْلَى النَّاسِ بِوِلايَتِها في الحياةِ، فكذلك بعدَ المَوْتِ. وظَاهِرُ كلامِ أحمدَ أنَّ الأقَارِبَ يُقَدَّمُونَ على الزَّوْجِ. قال الخَلَّالُ: اسْتَقامَتِ الرِّوَايَةُ عن أبي عبدِ اللَّه، أنَّه إذا حَضَرَ الأوْلِياءُ والزَّوْجُ، فالأوْلِياءُ أحَبُّ إليه، فإنْ لم يكنِ الأوْلِياءُ فالزَّوْجُ أحَقُّ مِن الغَرِيبِ؛ لما ذَكَرْنَا من خَبَرِ عمرَ، ولأنَّ الزَّوْجَ قد زالَتْ زَوْجِيَّتُه بِمَوْتِها، والقَرابَةُ بَاقِيَةٌ. وقال القاضي: الزَّوْجُ أحَقُّ من الأوْلِياءِ؛ لأنَّ أبا بكرٍ أدْخَلَ امْرَأتَهُ قَبْرَها دون أقَارِبِها، ولأنَّه أحَقُّ بِغُسْلِهَا منهم، فكان أوْلَى بإدْخالِهَا قَبْرَها، كمَحَلِّ الوِفاقِ، وأيُّهما قُدِّمَ فالآخَرُ بعدَه. فإنْ لم يكنْ وَاحِدٌ منهما، فقد رُوِىَ عن أحمدَ أنَّه قال: أحَبُّ إلىَّ أن يُدْخِلَها النِّساءُ؛ لأنَّه مُبَاحٌ لَهُنَّ النَّظَرُ إليها، وهُنَّ أَحقُّ بِغُسْلِهَا.

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) أخرجه البيهقي، في: باب الميت يدخله قبره الرجال. . . إلخ، من كتاب الجنائز. السنن الكبرى ٤/ ٥٣. وابن أبي شيبة، في: باب في المرأة كم يدخلها قبرها ومن يليها، من كتاب الجنائز. المصنف ٣/ ٣٢٤.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٤٠٨.

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