und der Statthalter. Es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass er zu einem Land von sich kam, bei dem es eine Moschee gab, in der ein Klient (mawla) von Ibn 'Umar betete. Er betete mit ihnen, und sie baten ihn, sie als Imam zu leiten, doch er lehnte ab und sagte: „Der Besitzer der Moschee hat mehr Anrecht.“ Dies, weil er unter die Aussage fällt: „Wer Leute besucht, soll sie nicht als Imam leiten.“
Abschnitt: Wenn derjenige unter diesen Berechtigten einem Mann die Erlaubnis zur Imam-Funktion gibt, so ist dies zulässig, und er steht auf der Stufe dessen, der in die Berechtigung zur Führung (taqaddum) einwilligt, gemäß der Aussage des Propheten, Allah segne ihn und gewähre ihm Heil: „...außer mit seiner Erlaubnis.“ Und weil die Imam-Funktion sein Recht ist, darf er sie auf den übertragen, den er möchte. Ahmad sagte: „Die Aussage des Propheten, Allah segne ihn und gewähre ihm Heil: ‚Ein Mann darf in seinem Machtbereich nicht als Imam fungieren, noch darf er sich in seinem Haus auf seine bevorzugte Sitzgelegenheit setzen, außer mit seiner Erlaubnis.‘ Ich hoffe, dass die Erlaubnis für alles gilt.“ Er sah kein Problem darin, wenn er ihm die Erlaubnis zum Gebet erteilte.
Abschnitt: Wenn der Statthalter in ein Land eintritt, in dem er einen Stellvertreter hat, so hat er mehr Anrecht als sein Stellvertreter, denn seine Befugnis erstreckt sich sowohl auf den Stellvertreter als auch auf andere. Wenn ein Sklave und sein Herr im Haus des Sklaven zusammentreffen, so hat der Herr mehr Anrecht, denn er ist der tatsächliche Besitzer und seine Befugnis erstreckt sich auf den Sklaven. Wenn sein Herr jedoch nicht bei ihnen ist, so hat der Sklave mehr Anrecht, denn er ist der Besitzer des Hauses. Deshalb trat Abu Dharr, als Ibn Mas'ud, Hudhayfa und Abu Dharr im Haus von Abu Sa'id, dem Klienten von Abu Usayd, zusammentrafen – und dieser war ein Sklave –, vor, um sie als Imam zu leiten. Sie sagten zu ihm: „Hinter dich.“ Er wandte sich an seine Gefährten und fragte: „Ist das so?“ Sie sagten: „Ja.“ Er trat zurück, und sie ließen Abu Sa'id vortreten, der sie dann leitete (6). Wenn ein Vermieter und ein Mieter im vermieteten Haus zusammentreffen, so hat der Mieter mehr Anrecht, da er mehr Anrecht auf das Bewohnen und den Nutzen hat.
Abschnitt: Der Ansässige hat mehr Anrecht als der Reisende, denn wenn er als Imam fungiert, erhält er das gesamte Gebet in Gemeinschaft, während der Reisende, wenn er ihn als Imam leitet, das Gebet alleine vervollständigen muss. Wenn man jedoch hinter einem Reisenden betet, so ist dies zulässig, und man vervollständigt das Gebet nach dem Taslim des Imams. Wenn der Reisende das Gebet vervollständigt, so ist das Gebet der anderen ebenfalls gültig. Von Ahmad wurde bezüglich des Gebets hinter dem Ansässigen (7) eine andere Überlieferung berichtet, dass es nicht zulässig sei; denn
(5) Fehlt in: M. (6) Wurde bereits auf Seite 26 erwähnt. (7) In A und M: „den Ansässigen“.
والسُّلْطانِ، وقد رُوِىَ عن ابنِ عمرَ أنَّه أتَى أرْضًا له، وعندَها مَسْجِدٌ يُصَلِّى فيه مَوْلًى لابن عمرَ، فصَلَّى مَعَهُم، فَسَألُوه أن يُصَلِّىَ بهم، فأبَى، وقال: صاحِبُ المَسْجِدِ أحَقُّ. ولأنَّه داخِلٌ في قوله: "مَنْ زَارَ قَوْمًا فَلَا يَؤُمُّهُمْ".
فصل: وإذا أذِنَ المُسْتَحِقُّ مِن هؤُلاءِ لِرَجُلٍ في الإِمامةِ، جَازَ، وصارَ بمَنْزِلَةِ من أذِنَ في اسْتِحْقَاقِ التَّقَدُّمِ، لقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إلَّا بإذْنِهِ". ولأنَّ الإِمامةَ حَقٌّ له فلهُ نَقْلُها إلى مَنْ شاءَ، قال أحمدُ: قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا يُؤَمُّ الرَّجُلُ فِى سُلْطَانِهِ، ولَا يُجْلَسُ عَلَى تَكْرِمَتهِ فىِ بَيْتِه إلَّا بإذْنِهِ". أرْجُو أنْ يكونَ الإِذْنُ في الكُلِّ، ولم يَرَ بَأْسًا إذا أذِنَ له أن يُصَلِّىَ.
فصل: وإن دَخَلَ السُّلْطَانُ بَلَدًا له فيه خَلِيفَةٌ، فهو أحَقُّ من خَلِيفَتِه؛ لأنَّ وِلايَتَهُ على خَلِيفَتِه وغيرِه. ولو اجْتَمَعَ العَبْدُ وسَيِّدُه في بيتِ العَبْدِ، فالسَّيِّدُ أوْلَى؛ لأنَّه المالِكُ على الحَقِيقَةِ، وَوِلايَتُه على العَبْدِ، وإن لم يَكُنْ سَيِّدُه معهم فالعَبْدُ أوْلَى؛ لأنَّه صاحِبُ البَيْتِ، ولذلك لمَّا اجْتَمَعَ ابنُ (٥) مسعودٍ وحُذَيْفَةُ وأبو ذَرٍّ في بيتِ أبي سَعِيدٍ مَوْلَى أبي أَسِيدٍ وهو عَبْدٌ، تَقَدَّمَ أبو ذَرٍّ لِيُصَلِّىَ بهم، فقالُوا له: وَرَاءَكَ. فالْتَفَتَ إلى أصْحَابِه، فقال: أكَذلك؟ قالوا: نعم. فَتأَخَّرَ، وقَدَّمُوا أبا سَعِيدٍ، فصَلَّى بهم (٦). وإن اجْتَمَعَ المُؤْجِرُ والمُسْتَأْجِرُ في الدَّارِ المُؤْجَرَةِ، فالمُسْتَأْجِرُ أوْلَى؛ لأنَّه أحَقُّ بالسُّكْنَى والمَنْفَعَةِ.
فصل: والمُقِيمُ أوْلَى من المُسَافِرِ؛ لأنَّه إذا كان إمامًا حَصَلَتْ له الصلاةُ كُلُّها في جماعةٍ، وإن أَمَّهُ المُسَافِرُ احْتَاجَ إلى إتْمَامِ الصلاةِ مُنْفَرِدًا. وإن ائْتَمَّ بالمُسَافِرِ جازَ، ويُتِمُّ الصلاةَ بعد سَلامِ إمامِه. فإنْ أتَمَّ المُسَافِرُ الصَّلاةَ جَازتْ صلاتُهم. وحُكِىَ عن أحمدَ في صَلاةِ المُقِيمِ (٧) رِوَايَةٌ أُخْرَى أنَّها لا تَجوزُ؛ لأنَّ
(٥) سقط من: م.(٦) تقدم في صفحة ٢٦.(٧) في أ، م: "المقيمين".