Sie sagte: „Bei Allah, wenn ich bei dir gewesen wäre, wärst du nur dort bestattet worden, wo du gestorben bist, und wenn ich Zeugin deines Todes gewesen wäre, hätte ich dich nicht besucht.“ (44) Und dies, weil es eine geringere Belastung für ihn darstellt und ihn eher vor Veränderung schützt. Wenn jedoch ein triftiger Grund vorliegt, ist es zulässig. Ahmad sagte: „Ich sehe kein Problem darin, einen Mann, der in seiner Heimat gestorben ist, in eine andere Stadt zu überführen.“ Al-Zuhri wurde danach gefragt und sagte: „Sa'd ibn Abi Waqqas und Sa'id ibn Zayd wurden von al-'Aqiq nach Medina überführt.“ Ibn 'Uyayna sagte: „Ibn 'Umar starb hier und ordnete an, nicht hier, sondern in Sarif bestattet zu werden.“ (45)
Abschnitt: Wenn zwei Erben darüber streiten, sagte einer von ihnen: „Er soll auf dem allgemeinen Friedhof bestattet werden.“ Der andere sagte: „Er soll auf seinem Privatgrundstück bestattet werden.“ Dann wird er auf dem allgemeinen Friedhof bestattet, da man sich dort niemandem verpflichtet fühlt und es für den Erben mit weniger Schaden verbunden ist. Wenn sie jedoch bezüglich des Leichentuchs uneins sind, wird die Aussage dessen bevorzugt, der sagt: „Wir hüllen ihn in sein eigenes Vermögen“, da der Schaden für den Erben in der Verpflichtung gegenüber anderen besteht, während die Finanzierung aus seinem eigenen Vermögen geringen Schaden verursacht. Ahmad wurde über einen Mann befragt, der verfügte, in seinem Haus bestattet zu werden. Er sagte: „Er soll auf den Friedhöfen bei den Muslimen bestattet werden. Wenn er in seinem Haus bestattet würde, wäre das ein Schaden für die Erben.“ Er sagte auch: „Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Mann sich eine Grabstätte kauft und verfügt, darin bestattet zu werden. Dies taten 'Uthman ibn 'Affan, A'isha und 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Allahs Wohlgefallen auf ihnen allen.“
Abschnitt: Wenn zwei Personen darüber streiten (46), wer auf dem allgemeinen Friedhof bestatten darf, wird derjenige bevorzugt, der zuerst dort war, so wie wenn sie sich über Sitzplätze auf Märkten oder in den Vorhöfen von Moscheen streiten. Wenn sie gleichauf sind, wird unter ihnen das Los entschieden.
Abschnitt: Wenn man sich gewiss ist, dass der Verstorbene verwest ist und zu Staub zerfallen ist, ist es zulässig, sein Grab zu öffnen und einen anderen darin zu bestatten.
(44) Herausgegeben von al-Tirmidhi, in: Kapitel über das Besuchen von Gräbern für Frauen, aus den Kapiteln der Begräbnisse. 'Aridat al-Ahwadhi 4/275. Al-Bayhaqi, in: Kapitel über denjenigen, der die Überführung von Verstorbenen von Land zu Land ablehnt, aus dem Buch der Begräbnisse. Al-Sunan al-Kubra 4/57. 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel darüber, dass eine Person nicht von dem Ort, an dem sie stirbt, überführt werden soll, aus dem Buch der Begräbnisse. Al-Musannaf 3/517. (45) Sarif: Ein Ort sechs Meilen von Mekka entfernt. Mu'jam al-Buldan 3/77. (46) In (M): „tanaaza'a“ (sie streiten).
قالت: واللهِ لو حَضَرْتُكَ ما دُفِنْتَ إلَّا حيثُ مُتَّ، ولو شَهِدْتُكَ ما زُرْتُكَ (٤٤). ولأنَّ ذلك أخَفُّ لِمُؤْنَتِه وأسْلَم له من التَّغْيِيرِ. فأمَّا إنْ كان فيه غَرَضٌ صَحِيحٌ جَازَ. وقال أحمد: ما أعْلَمُ بِنَقْلِ الرَّجُلِ يَمُوتُ في بَلَدِهِ إلى بَلَدٍ أُخْرَى بَأْسًا. وسُئِلَ الزُّهْرِىُّ عن ذلك، فقال: قد حُمِلَ سعدُ بن أبي وَقَّاصٍ، وسَعِيدُ بن زيدٍ، من العَقيقِ إلى المَدِينَةِ. وقال ابنُ عُيَيْنَةَ: ماتَ ابنُ عمرَ هنا، فأوْصَى أن لا يُدْفَنَ ها هُنا، وأن يُدْفَنَ بِسَرِفٍ (٤٥).
فصل: وإذا تَنَازَعَ اثْنَانِ من الوَرَثَةِ، فقال أحَدُهما: يُدْفَنُ في المَقْبَرَةِ المُسَبَّلَة. وقال الآخر: يُدْفَنُ في مِلْكِهِ. دُفِنَ في المُسَبَّلَة؛ لأنَّه لا مِنَّةَ فيه، وهو أقَلُّ ضَرَرًا على الوَارِثِ. فإنْ تَشَاحَّا في الكَفَنِ، قُدِّمَ قَوْلُ مَن قال نَكْفِنُه من مِلْكِه؛ لأنَّ ضَرَرَهُ على الوَارِثِ بِلُحُوقِ المِنَّةِ، وتَكْفِينُهُ من مالِه قَلِيلُ الضَّرَرِ. وسُئِلَ أحمدُ عن الرَّجُلِ يُوصِى أن يُدْفَنَ في دَارِهِ. قال: يُدْفَنُ في المَقابِرِ مع المُسْلِمِينَ، وإن دُفِنَ في دَارِهِ أضَرَّ بِالوَرَثَةِ. وقال: لا بَأْسَ أن يَشْتَرِىَ الرَّجُلُ مَوْضِعَ قَبْرِه، ويُوصِىَ أن يُدْفَنَ فيه، فَعَلَ ذلك عثمانُ بنُ عَفانَ، وعائشةُ، وعمرُ بن عبدِ العزِيزِ، رَضِىَ اللهُ عنهم.
فصل: إذا تَشَاحَّ (٤٦) اثْنَانِ في الدَّفْنِ في المَقْبَرَةِ المُسَبَّلَة، قُدِّمَ أسْبَقُهما، كما لو تنازَعَا في مَقاعِدِ الأَسْواقِ، ورِحابِ المَساجِدِ، فإن تَساوَيَا أُقْرِعَ بَيْنَهما.
فصل: وإنْ تَيَقَّنَ أن المَيِّتَ قد بَلِىَ وصَارَ رَمِيمًا، جازَ نَبْشُ قَبرِه، ودَفْنُ غَيْرِه
(٤٤) أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في زيارة القبور للنساء، من أبواب الجنائز. عارضة الأحوذى ٤/ ٢٧٥. والبيهقي، في: باب من كره نقل الموتى من أرض إلى أرض، من كتاب الجنائز. السنن الكبرى ٤/ ٥٧. وعبد الرزاق، في: باب لا ينقل الرجل من حيث يموت، من كتاب الجنائز. المصنف ٣/ ٥١٧.(٤٥) سرف: موضع على ستة أميال من مكة. معجم البلدان ٣/ ٧٧.(٤٦) في م: "تنازع".