ein Beleg (4) dafür, dass das Gebet des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – an seinem Kopf stattfand, um sich der Grenze anzunähern. Das Gebet ist nach einem Monat in zeitlicher Nähe dazu aufgrund des Hinweises im Bericht zulässig, danach aber nicht mehr, da hierfür kein Beleg vorliegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es empfohlen ist, das Leichentuch des Verstorbenen zu verschönern, aufgrund dessen, was Muslim überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – einen Mann unter seinen Gefährten erwähnte, der verschieden war und in ein minderwertiges Leichentuch gehüllt wurde, worauf er sagte: „Wenn einer von euch seinen Bruder einhüllt (in ein Leichentuch), dann soll er sein Leichentuch verschönern“ (1). Es wird empfohlen, ihn in Weiß einzuhüllen, aufgrund der Aussage des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Tragt weiße Kleidung, denn sie ist reiner und angenehmer, und hüllt eure Verstorbenen darin ein.“ Dies überlieferte al-Nasa'i (2). Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – wurde in drei sahulischen Gewändern eingehüllt (3). Wenn die Erben über das Leichentuch streiten, wird sein Leichentuch entsprechend seinem Lebenszustand bestimmt. War er wohlhabend, so ist sein Leichentuch hochwertig und gut, bemessen nach dem, was er zu Lebzeiten zu tragen pflegte; war er weniger wohlhabend, so nach seinem Zustand. Die Aussage von al-Khiraqi „wird mit dreißig Dirham festgesetzt, und wenn er wohlhabend war, mit fünfzig“ stellt keine feste Begrenzung dar, da hierzu weder ein verbindlicher Text (4) vorliegt noch ein Konsens besteht; eine Festlegung erfolgt normalerweise nur durch einen dieser beiden. Vielmehr ist dies eine Schätzung; vielleicht erhielt man zu jener Zeit gute und durchschnittliche Leichentücher zu dem genannten Preis. Es wurde von Ibn Mas'ud überliefert, dass er verfügte, mit etwa dreißig Dirham eingehüllt zu werden. Es ist empfohlen, in einem neuen Tuch eingehüllt zu werden, es sei denn, der Verstorbene hat etwas anderes verfügt, dann ist seinem Testament Folge zu leisten, wie es von Abu Bakr al-Siddiq, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert wurde.
(4) In A, M: "er belegt". (1) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 434 aufgeführt. (2) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 383 aufgeführt. (3) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 384 aufgeführt. (4) In A, M: "darin".
دليلٌ (٤) على أنَّ صلاةَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كانت عندَ رَأْسِهِ، لِيكونَ مُقَارِبًا لِلْحَدِّ، وتجوزُ الصلاةُ بعد الشَّهْرِ قَرِيبًا منه؛ لِدَلَالَةِ الخَبَرِ عليه، ولا يجوزُ بعدَ ذلك؛ لِعَدَمِ وُرُودِهِ.
٣٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا تَشَاحَّ الْوَرَثَةُ فِي الْكَفَنِ، جُعِلَ بِثَلَاثِينَ دِرْهَمًا، فَإنْ كَانَ مُوسِرًا فَبِخَمْسِينَ)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّه يُسْتَحَبُّ تَحْسِينُ كَفَنِ المَيِّتِ، بِدَلِيلِ ما رَوَى مُسْلِمٌ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ذكر رَجُلًا من أصْحَابِه قُبِضَ، فَكُفِّنَ في كَفَنٍ غيرِ طَائِلٍ، فقال: "إذَا كَفَّنَ أَحَدُكُمْ أَخَاهُ، فَلْيُحْسِنْ كَفَنَهُ" (١). ويُسْتَحَبُّ تَكْفِينُهُ في البَيَاضِ؛ لِقَوْلِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْبَسُوا مِنْ ثِيَابِكُم البَيَاضَ؛ فَإنَّهُ أَطْهَرُ وأَطْيَبُ، وكَفِّنُوا فِيهَا مَوْتَاكُمْ". رَوَاهُ النَّسَائِىُّ (٢). وكُفِّنَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- في ثلاثةِ أثْوابٍ سَحُولِيَّةٍ (٣). وإن تَشَاحَّ الوَرَثَهُ في الكَفَنِ، جُعِلَ كَفَنُه بحسَبِ حَالِه، إنْ كان مُوسِرًا كان كَفَنُه رَفِيعًا حَسَنًا، ويُجْعَلُ على حَسَبِ ما كان يَلْبَسُ في حال الحيَاةِ، وإن كان دُونَ ذَلِكَ فعلَى حَسَبِ حالِه. وقولُ الْخِرَقِىِّ: "جُعِلَ بِثَلَاثِينَ دِرْهَمًا، وإن كان مُوسِرًا فَبِخَمْسِينَ". ليس هو على سَبِيلِ التَّحْدِيدِ، إذ لم يَرِدْ فيه (٤) نَصٌّ، ولا فيه إجْماعٌ، والتَّحْدِيدُ إنَّما يكونُ بأحَدِهما، وإنَّما هو تَقْرِيبٌ، فلعَلَّه كان يَحْصُلُ الجَيِّدُ والمُتَوَسّطُ في وَقْتِه بالقَدْرِ الذي ذَكَرَهُ، وقد رُوِىَ عن ابنِ مسعودٍ، أنَّه أوْصَى أن يُكَفَّنَ بنحوٍ من ثلاثينَ دِرْهَمًا. والمُسْتَحَبُّ أن يُكَفَّنَ في جَدِيدٍ، إلَّا أن يُوصِىَ المَيِّتُ بغيرِ ذلك، فتُمْتَثَلُ وَصيَّتُه، كما رُوِىَ عن أَبى بكرٍ الصِّدِّيقِ، رَضِىَ اللَّه
(٤) في أ، م: "يدل".(١) تقدم تخريجه في صفحة ٤٣٤.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٣٨٣.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٣٨٤.(٤) في أ، م: "به".