dass er sagte: „Hüllt mich in diese zwei Gewänder von mir ein, denn der Lebende bedarf des Neuen mehr als der Verstorbene, denn sie sind beide (5) nur für die Verwesung (6) und den Staub (7).“ Ibn 'Aqil vertrat die Auffassung, dass das Einhüllen in getragene Kleidung (8) aufgrund dieses Berichts vorzuziehen sei. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und der Praxis seiner Gefährten (9) in dieser Hinsicht.
Abschnitt: Das Leichentuch für den Verstorbenen ist verpflichtend, weil der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – dies befohlen hat, und weil seine Verhüllung zu Lebzeiten verpflichtend war, also auch nach dem Tod. Dies geschieht aus seinem Nachlass vor der Begleichung von Schulden, Testamenten und dem Erbe, denn für Hamza und Mus'ab ibn 'Umayr, Allahs Wohlgefallen auf beiden, war jeweils nur ein Gewand vorhanden, in dem sie eingehüllt wurden. Zudem ist die Kleidung eines zahlungsunfähigen Menschen vorrangig gegenüber der Begleichung seiner Schulden, ebenso das Leichentuch des Verstorbenen. Vom Vermögen des Verstorbenen geht nichts auf den Erben über außer dem, was über seinen ursprünglichen Bedarf hinausgeht, ebenso verhält es sich mit den Kosten für seine Bestattung, seine Ausstattung und was der Verstorbene notwendigerweise benötigt. Was aber das Hanut (Einbalsamierungsmittel) und Parfüm angeht, so ist dies nicht verpflichtend. Dies erwähnte Abu 'Abd Allah ibn Hamid. Und weil dies zu Lebzeiten nicht verpflichtend ist, so auch nicht nach dem Tod. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass es verpflichtend ist, weil dies eine übliche Praxis ist. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn die übliche Praxis besteht in der Verschönerung des Leichentuchs, was nicht verpflichtend ist.
Abschnitt: Das Leichentuch der Frau und die Kosten ihrer Bestattung stammen aus ihrem Vermögen, sofern sie ein Vermögen besitzt. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, Abu Hanifa und einigen Gefährten al-Shafi'is. Andere sagten: Es ist die Pflicht des Ehemannes. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Malik. Sie argumentierten damit, dass ihre Kleidung und ihr Unterhalt auf ihm lasten, also sei auch ihr Leichentuch verpflichtend, wie beim Herrn eines Sklaven oder beim Vater.
(5) In A, M: "er". (6) In A, M: "für die Mühsal". Und "al-Muhla" mit der Vokalisation des Mims (fathah, kasrah, damma) bezeichnet den Eiter und das Sekret, das schmilzt und aus dem Körper fließt. (7) Herausgegeben von al-Bukhari, im: Kapitel über das Sterben an einem Montag, aus dem Buch der Bestattungen. Sahih al-Bukhari 2/127. Und Imam Malik, im: Kapitel darüber, was über das Leichentuch des Verstorbenen berichtet wurde, aus dem Buch der Bestattungen. Al-Muwatta 1/224. (8) D.h. das Gewand, das nach dem Tragen ausgezogen wurde. (9) Fehlt in A, M.
عنه، أنَّه قال: كَفِّنُونِى في ثَوْبَىَّ هذَيْنِ، فإنَّ الحَىَّ أَحْوَجُ إلى الجَدِيدِ من المَيِّتِ، وإنَّما هما (٥) لِلْمهْلَةِ (٦) والتُّرَابِ (٧). وذَهَبَ ابنُ عَقِيلٍ إلى أن التَّكْفِينَ في الخَلِيعِ (٨) أوْلَى لهذا الخَبَرِ. والأوَّلُ أَوْلَى، لِدَلَالَةِ قَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وفِعْلِ أصْحابِه به (٩) عليه.
فصل: ويَجِبُ كَفْنُ المَيِّتِ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ به، ولأنَّ سُتْرَتَهُ وَاجِبَةٌ في الحياةِ، فكذلك بعدَ المَوْت. ويكونُ ذلك من رَأْسِ مالِهِ مُقَدَّمًا على الدَّيْنِ والوَصِيَّةِ والمِيرَاثِ؛ لأنَّ حَمْزَةَ ومُصْعَبَ بن عُمَيْرٍ، رَضِىَ اللَّه عنهما، لم يُوجَدْ لِكُلِّ وَاحِدٍ منهما إلَّا ثَوْبٌ، فكُفِّنَ فيه، ولأنَّ لِبَاسَ المُفْلِسِ مُقَدَّمٌ على قَضاءِ دَيْنِه، فكذلك كَفَنُ المَيِّتِ. ولا يَنْتَقِلُ إلى الوَارِثِ مِن مالِ المَيِّتِ إلَّا ما فَضَلَ عن حَاجَتِهِ الأصْلِيَّةِ، وكذلك مَؤُونَةُ دَفْنِه وتَجْهِيزِه، وما لا بُدَّ لِلْمَيِّتِ منه، فأمَّا الحَنُوطُ والطِّيبُ، فليس بِوَاجِبٍ. ذَكَرَهُ أبو عبدِ اللهِ بنُ حامِدٍ. ولأنَّه لا يَجبُ في الحَياةِ، فكذلك بعدَ المَوْتِ. وقال القاضي: يَحْتَمِلُ أنَّه وَاجِبٌ؛ لأنَّه ممَّا جَرَتِ العادةُ به. وليس بِصَحِيحٍ؛ فإنَّ العادةَ جَرَتْ بِتَحْسِينِ الكَفَنِ، وليس بِوَاجِبٍ.
فصل: وكَفَنُ المَرْأَةِ ومَؤُونَةُ دَفْنِها من مَالِها إنْ كان لها مَالٌ. وهذا قَوْلُ الشَّعْبِىِّ، وأبى حنيفةَ، وبعضِ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ. وقال بَعْضُهم: يَجِبُ على الزَّوْجِ. واخْتَلَفُوا عن مالِكٍ فيه. واحْتَجُّوا بأنَّ كُسْوَتَها ونَفَقَتَها وَاجِبَةٌ عليه فوَجَبَ
(٥) في أ، م: "هو".(٦) في أ، م: "للمهنة". والمهلة بتثليث الميم: هي الصديد والقيح الذي يذوب فيسيل من الجسد.(٧) أخرجه البخاري، في: باب موت يوم الاثنين، من كتاب الجنائز. صحيح البخاري ٢/ ١٢٧. والإِمام مالك، في: باب ما جاء في كفن الميت، من كتاب الجنائز. الموطأ ١/ ٢٢٤.(٨) أي الثوب المخلوع بعد لبسه.(٩) سقط من: أ، م.