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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 463Abschnitt

Übersetzung · DE

und der Genuss, und deshalb ist dies ebenso beim Waschen der Fall. Das Erbrecht ist hierbei keine notwendige Bedingung, wie sich an Ehegatten zeigt, wenn einer von beiden ein Sklave ist, und die Feststellung der Leibeigenschaft (istibra') hier dem Status der Wartezeit entspricht. Und weil bei ihrem Tod ihn die Kosten für ihr Leichentuch, ihre Bestattung und ihren Unterhalt treffen, anders als bei der Ehefrau. Was andere Sklavinnen als die Umm al-Walad betrifft, so ist es möglich, dass es ihr nicht gestattet ist, ihren Herrn zu waschen, da das Eigentum an ihr auf eine andere Person übergegangen ist und zwischen ihnen nicht jene Art von Genuss stattfand, durch die sie den Status von Ehegatten erlangen würde. Wäre er vor dem Vollzug der Ehe mit seiner Frau gestorben, so ist es möglich, dass ihre Waschung für ihn nicht erlaubt ist. Und Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn die Ehefrau eine Schutzbefohlene (Dhimmiyya) ist, so darf sie ihren Ehemann nicht waschen, da der Ungläubige den Muslim nicht wäscht, weil die Absicht (niyya) bei der Waschung verpflichtend ist und der Ungläubige nicht dazu befähigt ist. Und ihr Ehemann darf sie nicht waschen, da der Muslim den Ungläubigen nicht wäscht und nicht für dessen Bestattung zuständig ist, und weil zwischen ihnen kein Erbrecht und keine enge Verbundenheit besteht und die eheliche Verbindung durch den Tod unterbrochen wurde. Es gibt jedoch eine ableitbare Ansicht, die dies für zulässig erklärt, basierend auf der Zulässigkeit, dass ein Muslim einen Ungläubigen wäscht.

Abschnitt: Anderen Männern als den von uns Erwähnten ist es nicht gestattet, eine der Frauen zu waschen, noch ist es einer der Frauen gestattet, andere als die von uns Erwähnten unter den Männern zu waschen, selbst wenn sie nahe Verwandte (Mahram) sind. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Es wurde von Abu Qilaba überliefert, dass er seine Tochter wusch. Ahmad empfand dies als schwerwiegend und missbilligte es. Er sagte: "Wurde nicht gesagt: Bitte um Erlaubnis, wenn du zu deiner Mutter gehst?" Dies ist so, weil sie zu Lebzeiten eine unantastbare Person (Mahram) ist, weshalb ihre Waschung – wie bei einer fremden Frau oder einer Schwester durch Stillverwandtschaft – nicht erlaubt ist. Wenn die Notwendigkeit dazu zwingt, weil keine Frau zum Waschen der Verstorbenen gefunden werden kann, so sagte Muhanna: Ich fragte Ahmad über einen Mann, der seine Schwester wäscht, wenn er keine Frauen findet. Er sagte: "Nein." Ich fragte: "Was soll er dann tun?" Er sagte: "Er wäscht sie, während sie ihre Kleidung anbehält, und gießt das Wasser einfach über sie." Ich fragte Ahmad: "Gilt dies für jede Mahram-Verwandte, dass sie bekleidet gewaschen wird?" Er sagte: "Ja." Al-Hasan, Muhammad und Malik sagten: Es ist kein Problem, eine Mahram-Verwandte im Notfall zu waschen.

Anmerkungen

(5) Fehlt im Originalmanuskript A. (6) In A: "für jemanden".

Arabisch (Quelle)

والاسْتِمْتاعِ، فكذلك في الغَسْلِ، والمِيرَاثُ ليس مِن المُقْتضَى، بِدَلِيلِ الزَّوْجَيْنِ إذا كان أحَدُهما رَقِيقًا، والاسْتِبْراءُ ها هُنا كالعِدَّةِ. ولأنَّها إذا ماتَتْ يَلْزَمُه كَفَنُها ودَفْنُها (٥) ومُؤْنَتُها، بخِلافِ الزَّوْجَةِ. فأمَّا غيرُ أُمِّ الوَلدِ من الإِماءِ، فيَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ لها غَسْلُ سَيِّدِها؛ لأنَّ المِلْكَ انْتَقَلَ فيها إلى غيرِه، ولم يكنْ بينهما من الاسْتِمْتَاعِ ما تَصِيرُ به في مَعْنَى الزَّوْجاتِ. ولو ماتَ قبلَ الدُّخُولِ بامْرَأتِه احْتَمَلَ أن لا يُباحَ لها غَسْلُه لذلك. واللهُ أعلمُ.

فصل: وإن كانت الزَّوْجَةُ ذِمِّيِّةً، فليس لها غَسْلُ زَوْجِها، لأنَّ الكافِرَ لا يُغَسِّلُ المُسْلِمَ، لأنَّ النِّيَّةَ وَاجِبَةٌ في الغُسْلِ، والكَافِرُ ليس مِن أهْلِها، وليس لِزَوْجِها غَسْلُها؛ لأنَّ المُسْلِمَ لا يُغَسِّلُ الكافِرَ، ولا يَتَوَلَّى دَفْنَهُ، ولأنَّه لا مِيراثَ بينهما، ولا مُوَالاةَ، وقد انْقَطَعَتِ الزَّوْجِيَّةُ بِالمَوْتِ. ويَتَخَرَّجُ جَوازُ ذلك بِنَاءً على جَوازِ غسْلِ المُسْلِمِ الكافِرَ.

فصل: وليس لِغيرِ مَن ذَكَرْنَا من الرِّجالِ غَسْلُ أحَدٍ من النِّساءِ، ولا أحَدٍ (٦) من النِّساءِ غَسْلُ غيرِ مَن ذَكَرْنَا من الرِّجالِ، وإن كُنَّ ذَواتَ رَحِمٍ مَحْرَمٍ. وهذا قَوْلُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ. وحُكِىَ عن أبي قِلَابَةَ أنَّه غَسَّلَ ابْنَتَهُ. واسْتَعْظَمَ أحمدُ هذا، ولم يُعْجبْهُ. وقال: أليس قد قِيلَ: اسْتَأْذِنْ على أُمِّكَ. وذلك لأنَّها مُحَرَّمَةٌ حالَ الحياةِ، فلم يَجُزْ غُسْلُها كالأجْنَبِيَّةِ، وأخْتِه من الرَّضاعِ. فإن دَعَتِ الضَّرُورَةُ إلى ذلك، بأنْ لا يُوجَدَ من يُغَسِّلُ المَرْأَةَ من النِّساءِ، فقال مُهَنَّا: سألتُ أحمدَ عن الرَّجُلِ يُغَسِّلُ أُخْتَه إذا لم يَجِدْ نِسَاءً. قال: لا. قلتُ: فكيف يَصْنَعُ؟ قال: يُغَسِّلُها وعليها ثِيَابُها، يَصُبُّ عليها الماءَ صَبًّا. قلتُ لأحمدَ: وكذلك كلُّ ذَاتِ مَحْرَمٍ تُغَسَّلُ وعليها ثِيابُها؟ قال: نعم. وقال الحسنُ، ومحمدٌ، ومالِكٌ: لا بَأْسَ

Anmerkungen

(٥) سقط من: أ.(٦) في أ: "لأحد".

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