denn das bedeutungsgebende Merkmal, ob zulassend oder verbietend, ist in beiden Fällen gleich, daher müssen sie auch im Urteil gleich behandelt werden. Wer den Imam nicht sieht, muss zwingend den Takbir hören, damit ihm die Nachfolge ermöglicht wird; hört er ihn nicht, so ist seine Nachfolge unter keinen Umständen gültig, da ihm die Nachfolge bei ihm nicht möglich ist.
Abschnitt: In jedem Fall, in dem wir die Sichtverbindung voraussetzen, genügt es, jemanden hinter dem Imam zu sehen, unabhängig davon, ob man ihn durch eine Tür vor sich, von der rechten oder linken Seite oder am Rand der Reihe hinter dem Imam sieht, denn dadurch wird ihm die Nachfolge ermöglicht. Wenn die Sichtverbindung in einigen Phasen des Gebets gegeben ist, so ist die Ansicht, dass das Gebet gültig ist, die offensichtlichere; dies basiert auf dem Bericht von 'A'isha, die sagte: Der Gesandte Gottes, Friede und Segen seien auf ihm, betete in der Nacht, und die Mauer der Kammer war niedrig, sodass die Leute die Gestalt des Gesandten Gottes, Friede und Segen seien auf ihm, sehen konnten. Da standen einige Leute auf und beteten gemäß seinem Gebet, und am Morgen sprachen sie darüber. In der zweiten Nacht stand er wieder auf, und einige Leute standen mit ihm auf und beteten gemäß seinem Gebet. Überliefert von al-Bukhari (8). Das Offensichtliche ist, dass sie ihn während seines Stehens sahen.
Abschnitt: Und wenn (9) sich zwischen ihnen eine Straße oder ein Fluss befindet, in dem Schiffe fahren, oder wenn sie sich in zwei getrennten Schiffen befinden, so gibt es hierzu zwei Ansichten: Die erste ist, dass es nicht gültig ist, ihm zu folgen; dies ist die Wahl unserer Gelehrten und die Rechtsschule von Abu Hanifa, denn die Straße ist kein Ort für das Gebet, weshalb es dem ähnelt, was die Verbindung unterbricht. Die zweite Ansicht ist: Es ist gültig. Dies ist die bei mir richtige Ansicht und die Rechtsschule von Malik und al-Shafi'i; denn es gibt keinen Text, der dies verbietet, keinen Konsens und auch keinen inhaltlichen Vergleich, da dies die Nachfolge nicht verhindert. Denn das Ausschlaggebende ist hierbei das, was die Sicht oder das Hören der Stimme verhindert, und dies ist keines von beiden. Ihr Argument, dass zwischen ihnen (10) etwas liegt, das kein Ort für das Gebet ist (11), [ähnelt dem, was es verhindert] (12). Und selbst wenn wir das (13) einräumten,
(8) In: Kapitel: Wenn zwischen dem Imam und den Leuten eine Wand oder eine Barriere ist, aus dem Buch des Adhan. Sahih al-Bukhari 1/186. (9) In A, M: „Und wenn“. (10) In A: „zwischen ihnen“. (11) Aus A, M entfallen. (12) Aus A entfallen. (13) In A: „eingeräumt“.
المَعْنَى المُجَوِّزَ أو المانِعَ قد اسْتَوَيَا فيه، فوَجَبَ اسْتِوَاؤُهُما في الحُكْمِ، ولا بُدَّ لمن لا يُشَاهِدُ أن يَسْمَعَ التَّكْبِيرَ، لِيُمْكِنَه الاقْتِدَاءُ، فإنْ لم يَسْمَعْ، لم يَصِحَّ ائْتِمَامُه به بِحالٍ، لأنَّه لا يُمْكِنُه الاقْتِدَاءُ به.
فصل: وكل مَوْضِعٍ اعْتَبَرْنَا المُشَاهَدَةَ، فإنَّه يَكْفِيهِ مُشَاهَدَةُ مَنْ وَرَاءَ الإِمامِ، سَوَاءٌ شَاهَدَهُ مِن بابٍ أمَامَه أو عن يَمينِه أو عن يَسَارِه، أو شَاهَدَهُ طَرَفَ الصَّفِّ الذي وَرَاءَهُ، فإنَّ ذلك يُمْكِنُه الاقْتِدَاءُ به. وإن كانت المُشَاهَدَةُ تَحْصُلُ في بعضِ أحْوَالِ الصلاةِ، فالظَّاهِرُ صِحَّةُ الصلاةِ؛ لما رُوِىَ عن عائشةَ، قالت: كان رَسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- يُصَلِّى مِن اللَّيْلِ، وجِدَارُ الحُجْرَةِ قَصِيرٌ، فَرأَى النَّاسُ شَخْصَ رَسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- فقامَ أُنَاسٌ يُصَلُّونَ بصَلَاتِه، وأَصْبَحُوا يَتَحَدَّثُونَ بذلك، فقامَ اللَّيْلَةَ الثانِيَةَ، فقامَ معه أُناسٌ يُصَلُّونَ بِصَلَاتِه. رَوَاه البُخَارِيُّ (٨). والظَّاهِرُ أنَّهم كانُوا يَرَوْنَه في حال قِيامِه.
فصل: وإن (٩) كان بَيْنَهما طَرِيقٌ أو نَهْرٌ تَجْرِى فيه السُّفُنُ، أو كانا في سَفِينَتَيْنِ مُفْتَرِقَتَيْنِ، ففيه وَجْهانِ: أحَدُهما، لا يَصِحُّ أن يَأْتَمَّ به، وهو اخْتِيَارُ أصْحابِنا، ومذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ الطَّرِيقَ لَيْسَتْ مَحَلًّا لِلصلاةِ، فأشْبهَ مَا يَمْنَعُ الاتِّصالَ. والثَّاني: يَصِحُّ، وهو الصَّحِيحُ عِنْدِى، ومَذهَبُ مالِكٍ والشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه لا نَصَّ في مَنْعِ ذلك، ولا إجْماعَ، ولا هو في مَعْنَى ذلك، لأنَّه لا يَمْنَعُ الاقْتِدَاءَ، فإنَّ المُؤَثِّرَ في ذلك ما يَمْنَعُ الرُّؤْيَةَ أو سَمَاعَ الصَّوْتِ، وليس هذا بواحِدٍ منهما، وقَوْلُهم: إنَّ بَيْنَهما (١٠) ما ليْس بمَحَلٍّ للصلاةِ فيه (١١)، [فأشْبَهَ ما يَمْنَعُ] (١٢). وإن سَلَّمْنا (١٣)
(٨) في: باب إذا كان بين الإمام وبين القوم حائط أو سترة، من كتاب الأذان. صحيح البخاري ١/ ١٨٦.(٩) في أ، م: "وإذا".(١٠) في أ: "بينهم".(١١) سقط من: ا، م.(١٢) سقط من: أ.(١٣) في أ: "سلم".