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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 474Abschnitt

Übersetzung · DE

aus den Gefährten des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –, der sagte: „Wir überfielen einen Stamm der Juhayna. Ein muslimischer Mann suchte einen Mann von ihnen, schlug nach ihm, verfehlte ihn aber und traf sich selbst mit dem Schwert.“ Da sagte der Gesandte Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Euer Bruder, oh Gemeinschaft der Muslime!“ Die Leute eilten zu ihm und fanden ihn bereits verstorben vor. Der Gesandte Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – hüllte ihn in seine Kleidung und sein Blut und verrichtete das Totengebet für ihn. Sie fragten: „Oh Gesandter Allahs, ist er ein Märtyrer?“ Er antwortete: „Ja, und ich bin ein Zeuge für ihn.“ 'Amir ibn al-Akwa' duellierte sich am Tag von Khaybar mit Marhab. Er wollte von unten zuschlagen, doch sein Schwert kehrte sich gegen ihn selbst, und darin lag sein Ende. Er wurde also in keinem Urteil von den Märtyrern unterschieden. Und da er ein Märtyrer des Schlachtfeldes ist, gleicht er demjenigen, der von den Ungläubigen getötet wurde. Hierin unterscheidet er sich von dem Fall, wenn dies außerhalb des Schlachtfeldes geschieht. Wenn er jedoch von seinem Reittier fällt oder tot aufgefunden wird, ohne dass eine Spur [von Kampf] an ihm zu sehen ist, dann wird er gewaschen. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt und den Hadith „Begrabt sie mit ihren Wunden“ dahingehend interpretiert, dass, wenn eine Wunde vorhanden ist, er nicht gewaschen wird. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa bezüglich dessen, der tot ohne erkennbare Spur aufgefunden wird. Al-Shafi'i sagte: Er wird keinesfalls gewaschen, da die Möglichkeit besteht, dass er durch eine der Ursachen des Kampfes starb. Unsere Ansicht ist: Das Grundprinzip ist die Pflicht zur Waschung, und diese fällt durch bloße Vermutung nicht weg. Zudem ist das Entfallen der Waschung im Konsensfall an die Verwundung geknüpft, daher darf dieser Umstand bei der Bewertung nicht übergangen werden.

Abschnitt: Wer von den Leuten der Gerechtigkeit (Ahl al-'Adl) auf dem Schlachtfeld getötet wird, für dessen Waschung und Totengebet gilt das gleiche Urteil wie für jemanden, der auf dem Schlachtfeld der Polytheisten getötet wurde; denn 'Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – wusch nicht

Anmerkungen

(11) Juhayna: Ein Stamm aus Quda'a. (12) Yasful: Das heißt, er schlug ihn von unten her. (13) Überliefert von Muslim in: Kapitel über den Feldzug von Dhu Qard und andere, aus dem Buch des Dschihad. Sahih Muslim 3/1440. Und von Imam Ahmad in: Al-Musnad 4/51, 52. (14) In [den Handschriften] A und M: „wa-la“ (und nicht). (15) Dies wurde bereits auf den Seiten 467 - 469 behandelt. (16) Fehlt in [der Handschrift] M.

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