Und weil es zulässig ist, wenn er mit seinem Gebet und seinem Bittgebet die Mehrheit beabsichtigt, ist es auch zulässig, die Minderheit zu beabsichtigen. Was sie (die Hanafiten) vorbrachten, wird dadurch entkräftet, dass wenn sich seine Schwester unter fremden Frauen vermengt oder ein verendetes Tier unter geschächteten Tieren, das Urteil für die Minderheit gilt und nicht für die Mehrheit.
Abschnitt: Wenn ein Verstorbener gefunden wird und man nicht weiß, ob er ein Muslim oder ein Ungläubiger ist, betrachtet man die Anzeichen wie die Beschneidung, die Kleidung und die Färbung (durch Henna). Wenn es kein Anzeichen an ihm gibt und er sich in einem Land des Islam befindet, wird er gewaschen und das Totengebet wird über ihn verrichtet. Befindet er sich jedoch in einem Land der Ungläubigen, so wird er weder gewaschen noch wird das Totengebet über ihn verrichtet. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, denn das Grundprinzip ist, dass jemand, der sich in einem Land aufhält, zu dessen Bewohnern gehört und für ihn deren Urteil gilt, solange kein Beweis für das Gegenteil vorliegt.
382 – Frage; er sagte: (Und der im Weihezustand befindliche Verstorbene [al-Muhrim] wird mit Wasser und Sidr [Lotosblättern] gewaschen, man nähert sich ihm nicht mit Wohlgeruch [Tib], er wird in seine beiden Gewänder gehüllt, sein Kopf wird nicht bedeckt und seine Füße ebenfalls nicht.)
Dies verhält sich nur deshalb so, weil der Weihezustand (Ihram) des Muhrim durch seinen Tod nicht aufhört zu wirken. Deshalb wird er von dem ferngehalten, wovon der lebende Muhrim ferngehalten wird, nämlich von Wohlgeruch, dem Bedecken des Kopfes, dem Tragen genähter Kleidung und dem Schneiden der Haare. Dies wurde von Uthman, Ali und Ibn Abbas überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Ata, al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq. Malik, al-Awza'i und Abu Hanifa sagten hingegen: Sein Weihezustand erlischt durch seinen Tod, und mit ihm wird verfahren, wie mit jemandem, der sich nicht im Weihezustand befindet (al-Halal). Dies wurde von Aischah, Ibn Umar und Tawus überliefert, weil es ein ritueller Gottesdienst ist, der durch den Tod hinfällig wird, wie das Gebet und das Fasten. Unser Argument ist das, was Ibn Abbas überlieferte: Ein Mann, der von seinem Reittier abgeworfen wurde, befand sich in unserer Begleitung beim Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Wascht ihn mit Wasser und Sidr, hüllt ihn in zwei Gewänder, bringt ihn nicht mit Wohlgeruch in Berührung und verhüllt nicht sein Haupt, denn Gott wird ihn am Tag der Auferstehung im Zustand der Talbiya erwecken.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „...im Zustand des Labbayk-Rufens.“ Dies ist konsensual (Muttafaq 'alayh). Falls man einwendet: Dies ist ein spezifischer Fall für ihn...
(1) In der Handschrift (M): "durch den Tod". (2) "Wa-qasathu ba'iruhu": Er wurde von ihm abgeworfen, woraufhin sein Genick brach. (3) "Mulabbadan": Das heißt, einen Teil seiner Haare mit dem anderen zu verkleben, wie bei einer Haarverklebung (Labad). (4) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 376 dargelegt.
ولأنَّه إذا جازَ أن يَقْصِدَ بصَلَاِته ودُعَائِه الأكْثَرَ، جازَ قَصْدُ الأقَلِّ، ويَبْطُلُ ما قالُوه بما إذا اخْتَلَطَتْ أُخْتُه بأجْنَبِيَّاتٍ، أو مَيْتَةٌ بمُذَكَّياتٍ، ثَبَتَ الحُكْمُ لِلْأَقَلِّ، دُونَ الأكْثَرِ.
فصل: وإن وُجِدَ مَيِّتٌ، فلم يُعْلَمْ أَمُسْلِمٌ هو أم كافِرٌ، نَظَر إلى العلاماتِ، من الخِتانِ، والثِّيابِ، والخِضابِ، فإن لم يكنْ عليه عَلامةٌ، وكان في دارِ الإِسلامِ، غُسِّلَ، وصُلِّىَ عليه، وإن كان في دارِ الكُفْرِ، لم يُغْسَّلْ، ولم يُصَلَّ عليه. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ الأصْلَ أنَّ مَن كان في دَارٍ، فهو من أهْلِها، يَثْبُتُ له حُكْمُهم ما لم يَقُمْ على خِلافِه دَلِيلٌ.
٣٨٢ - مسألة؛ قال: (والمُحْرِمُ يُغَسَّلُ بِمَاءٍ وسِدْرٍ، ولا يُقْرَبُ طِيبًا، ويُكَفَّنُ في ثَوْبَيْهِ، ولا يُغَطَّى رَأْسُهُ، ولَا رِجْلَاهُ)
إنما كان كذلك لأنَّ المُحْرِمَ لا يَبْطُلُ حُكْمُ إحْرَامِه بِمَوْتِه، فلذلك جُنِّبَ ما يُجَنَّبُه المُحْرِمُ من الطِّيبِ، وتَغْطِيَةِ الرَّأْسِ، ولُبْسِ المَخِيطِ، وقَطْعِ الشَّعْرِ. رُوِىَ ذلك عن عثمانَ، وعليٍّ، وابنِ عَبَّاسٍ. وبه قال عَطَاءٌ، والثَّوْرِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وإسحاقُ. وقال مالكٌ، والأوْزاعِىُّ، وأبو حنيفةَ: يَبْطُلُ إحْرَامُه بمَوْتِه (١)، ويُصْنَعُ به كما يُصْنَعُ بالحَلَالِ. ورُوِىَ ذلك عن عائشةَ، وابنِ عمرَ، وطَاوُس؛ لأنَّها عِبَادَةٌ شَرْعِيَّةٌ، فبَطَلَتْ بالمَوْتِ، كالصَّلاةِ والصِّيامِ. ولنَا، ما رَوَى ابنُ عَبَّاسٍ، أنَّ رَجُلًا وَقَصَهُ بَعِيرُه (٢)، ونحنُ مع النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "اغْسِلُوه بمَاءٍ وسِدْرٍ، وكفِّنُوهُ في ثَوْبَيْنِ، ولَا تُمِسُّوهُ طِيبًا، ولا تُخَمِّرُوا رَأْسَهُ، فَإنَّ اللهَ يَبْعَثُه يَوْمَ القِيَامَةِ مُلَبَّدًا" (٣). وفي رِوَايَةٍ "مُلَبِّيًا". مُتَّفَقٌ عليه (٤). فإن قيل: هذا خَاصٌّ
(١) في م: "بالموت".(٢) وقصه بعيره: رمى به فدقَّ عنقه.(٣) ملبدا: أي ملصق بعض شعره ببعض كاللبد.(٤) تقدم تخريجه في صفحة ٣٧٦.