Für ihn, da er am Tag der Auferstehung im Zustand der Talbiya erweckt wird. Wir entgegnen: Das Urteil des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – in Bezug auf eine einzelne Person gilt ebenso für andere in der gleichen Situation, es sei denn, es liegt eine spezifische Einschränkung vor. Aus diesem Grund wurde das Urteil, das für die Märtyrer von Uhud galt, auch für alle anderen Märtyrer bestätigt. Es wurde vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überliefert, dass er sagte: „Mein Urteil über einen Einzelnen ist mein Urteil über die Gemeinschaft.“ Abu Dawud sagte: Ich hörte Ahmad ibn Hanbal sagen: In diesem Hadith sind fünf Sunan enthalten: Hüllt ihn in seine zwei Gewänder, das heißt, er wird in zwei Gewänder gekleidet. Dass in allen Waschgängen Sidr [Lotosblätter] verwendet wird. Verhüllt nicht sein Haupt und bringt ihn nicht mit Wohlgeruch in Berührung. Und das Leichentuch wird aus dem gesamten Vermögen bezahlt. Ahmad sagte an einer anderen Stelle: Das Wasser wird einfach über ihn gegossen, und er wird nicht so gewaschen, wie man jemanden wäscht, der sich nicht im Weihezustand befindet. Das Reiben seines Hauptes und der Stellen mit Körperbehaarung wurde nur deshalb als verpönt angesehen, damit sich seine Haare nicht ablösen. Es gab unterschiedliche Überlieferungen von ihm hinsichtlich der Bedeckung seiner Füße. Hanbal überlieferte von ihm, dass seine Füße nicht bedeckt werden dürfen, und dies ist die Ansicht, die al-Khiraqi erwähnte. Al-Khallal sagte: Ich kenne dies nicht aus den Überlieferungen, und niemand außer Hanbal hat dies von Abu Abd Allah überliefert, und es ist meines Erachtens ein Irrtum von Hanbal. Die Praxis ist, dass der gesamte Körper des Muhrim bedeckt wird, außer seinem Kopf, denn der Weihezustand des Mannes betrifft seinen Kopf; er wird zu Lebzeiten nicht am Bedecken seiner Füße gehindert, also gilt dies ebenso nach seinem Tod. Es gab unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich der Bedeckung des Gesichts. Ismail ibn Sa'id überlieferte von ihm, dass das Gesicht nicht bedeckt werden darf, da es in einem Teil des Hadith heißt: „...und verhüllt nicht sein Haupt und sein Gesicht.“ Die übrigen seiner Schüler überlieferten von ihm hingegen, dass es nichts ausmacht, sein Gesicht zu bedecken, aufgrund des von uns zitierten Hadith von Ibn Abbas, welches die authentischste Überlieferung hierzu ist und in der lediglich das Bedecken des Kopfes untersagt wird. Zudem betrifft der Weihezustand des Mannes den Kopf; er wird zu Lebzeiten nicht am Bedecken seines Gesichts gehindert, weshalb dies nach dem Tod erst recht gilt. Er sah es nicht als zulässig an, dass der Muhrim nach seinem Tod genähte Kleidung trägt, ebenso wenig wie er sie zu Lebzeiten trägt. Wenn der Verstorbene eine Frau im Weihezustand ist, ...
(5) Er hat keine Grundlage. Siehe: Al-Fawa'id al-Majmu'a 1/200, Al-Asrar al-Marfu'a 188, Kashf al-Khafa 1/436 und Tadhkirat al-Mawdu'at 1/186. (6) In der Handschrift (M): "und es sei". (7) Das heißt: die Überlieferung. (8) Al-Wahm: Der Irrtum. (9) In (A) und (M): "und sie waren sich uneinig". Gemeint ist: Die Überlieferungen darüber waren unterschiedlich.
له؛ لأنَّه يُبْعَثُ يَوْمَ القِيامَةِ مُلَبِّيًا. قُلْنا: حُكْمُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في وَاحِدٍ حُكْمُه في مِثْلِه، إلَّا أنْ يَرِدَ تَخْصِيصُه، ولهذا ثَبَتَ حُكْمُه في شُهَدَاء أُحُدٍ في سائِر الشُّهَداءِ، وقد رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "حُكْمِى عَلَى الْوَاحِدِ حُكْمِى عَلَى الجَمَاعَةِ" (٥). قال أبو دَاوُدَ: سمعتُ أحمدَ بنَ حَنْبَلٍ يقول: في هذا الحَدِيثِ خَمْسُ سُنَنٍ؛ كَفِّنُوهُ في ثَوْبَيْهِ، أي يُكَفَّنُ في ثَوْبَيْنِ. وأن يكونَ في الغَسَلَاتِ كُلِّها سِدْرٌ، ولا تُخَمِّرُوا رَأْسَهُ، ولا تَقْربُوه طِيبًا، وكان (٦) الكَفَنُ من جَمِيعِ المالِ. وقال أحمدُ في مَوْضِعٍ: يُصَبُّ عليه الماءُ صَبًّا، ولا يُغَسَّلُ كما يُغَسَّلُ الحَلَالُ. وإنَّما كُرِهَ عَرْكُ رَأْسِه، ومَوَاضِعِ الشَّعْرِ، كيْلا يَتَقَطَّعَ شَعْرُه. واخْتلَف عنه (٧) في تَغْطِيَةِ رِجْلَيْهِ، فرَوَى حَنْبَلٌ عنه: لا تُغَطَّى رِجْلَاهُ. وهو الذي ذَكَرَهُ الْخِرَقِىُّ. وقال الخَلَّالُ: لا أعْرِفُ هذا في الأحادِيث، ولا رَوَاهُ أحَدٌ عن أبي عبدِ اللهِ غيرَ حَنْبَلٍ، وهو عِنْدِى وَهَمٌ (٨) من حَنْبَلٍ، والعَمَلُ على أنَّه يُغَطَّى جَمِيعُ المُحْرِمِ، إلَّا رَأْسَه، لأنَّ إحْرَامَ الرَّجُلِ في رَأْسِه، ولا يُمْنَعُ من تَغْطِيَةِ رِجْلَيْهِ في حَياتِه، فكذلك في مَماتِه. واخْتَلَف (٩) عن أحمدَ في تَغْطِيَةِ وَجْهِهِ، فنَقَلَ عنه إسماعيلُ بنُ سَعِيدٍ: لا يُغَطَّى وَجْهُهُ؛ لأنَّ في بعضِ الحَدِيثِ: "ولا تُخَمِّرُوا رَأْسَهُ ولا وَجْهَهُ". ونَقَلَ عنه سائِرُ أصْحابِه: لا بَأْسَ بِتَغْطِيَةِ وَجْهِهِ؛ لِحَدِيثِ ابنِ عَبَّاسٍ الذي رَوَيْناهُ، وهو أصَحُّ ما رُوِىَ فيه، وليس فيه إلا المَنْعُ من تَغْطِيَةِ الرَّأْسِ، ولأنَّ إحْرَامَ الرَّجُلِ في رَأْسِه، ولا يُمْنَعُ من تَغْطِيَةِ وَجْهِهِ في الحَياةِ، فبعدَ المَوْتِ أوْلَى، ولم يَرَ أن يُلْبَسَ المُحْرِمُ المَخِيطَ بعد مَوْتِه، كما لا يَلْبَسُهُ في حَياتِه. وإنْ كان المَيِّتُ امْرَأَةً مُحْرِمَةً،
(٥) لا أصل له. انظر: الفوائد المجموعة ١/ ٢٠٠، والأسرار المرفوعة ١٨٨، وكشف الخفا ١/ ٤٣٦، وتذكرة الموضوعات ١/ ١٨٦.(٦) في م: "ويكون".(٧) أي النقل.(٨) الوهم: الغلط.(٩) في أ، م: "واختلفوا". والمقصود: واختلف النقل.