wird ihr das Hemd angezogen und sie wird verhüllt, so wie sie dies zu ihren Lebzeiten tut, und sie wird nicht mit Wohlgeruch in Berührung gebracht, da dies für sie zu ihren Lebzeiten verboten ist, und dies gilt ebenso nach ihrem Tod.
383 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn von dem Verstorbenen etwas abfällt, so wird es gewaschen und mit ihm in seine Leichentücher gelegt.)
Das bedeutet zusammenfassend: Wenn ein Körperteil vom Verstorbenen abgetrennt wird, während er [noch] vorhanden ist, wird es gewaschen und mit ihm in seine Leichentücher gelegt. Dies sagte Ibn Sirin, und wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit. Es wurde von Asma überliefert, dass sie ihren Sohn wusch, wobei sie ihn Glied für Glied abnahm; jedes Mal, wenn sie ein Glied wusch, rieb sie es mit Wohlgeruch ein und legte es in sein Leichentuch. Und zwar deshalb, weil darin die Zusammenführung der Teile des Verstorbenen an einem Ort liegt, was vorzuziehen ist, gegenüber deren Trennung.
Abschnitt: Falls nur ein Teil des Verstorbenen gefunden wird, ist die Rechtsschule (Madhhab) der Ansicht, dass es gewaschen und über ihm das Gebet verrichtet wird. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad, dass über abgetrennten Gliedmaßen kein Gebet verrichtet wird. Al-Khallal sagte: Dies ist vielleicht eine frühe Ansicht von Abu Abd Allah [Ahmad ibn Hanbal], doch die feststehende Meinung von Abu Abd Allah ist, dass über den Körperteilen das Gebet verrichtet wird. Abu Hanifa und Malik sagten: Wenn der größte Teil gefunden wird, wird über ihm das Gebet verrichtet, andernfalls nicht; denn es ist ein Teil, der nicht die Hälfte erreicht, daher wird nicht über ihm gebetet, wie bei dem, was zu Lebzeiten des Eigentümers abfiel, wie Haare oder Nägel. Unser Argument ist der Konsens (Ijma) der Gefährten – möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Ahmad sagte: Abu Ayyub verrichtete das Gebet über einem Bein, Umar verrichtete das Gebet über Knochen in al-Sham [Syrien] und Abu Ubayda verrichtete das Gebet über Köpfen in al-Sham. Abdullah ibn Ahmad überlieferte beide [Berichte] mit seiner Überlieferungskette. Al-Shafi'i sagte: Ein Vogel brachte in Mekka eine Hand aus der Schlacht von al-Jamal, die anhand des Siegelrings identifiziert wurde; es war die Hand von Abd al-Rahman ibn Attab ibn Asid, und die Bewohner von Mekka verrichteten das Gebet über ihr. Dies geschah im Beisein der Gefährten, und wir wissen von keinem Gefährten, der dem widersprochen hätte. Zudem ist es ein Teil eines Ganzen, über dem das Gebet verrichtet werden muss, daher wird über ihm das Gebet verrichtet, genau wie über dem Großteil. Und es unterscheidet sich von dem, was zu Lebzeiten abfiel, da jenes zu einem Ganzen gehört, über dem nicht gebetet wird, und Haare und Nägel kein Leben besitzen.
(10) In einer Ergänzung: "Und ihr Gesicht wird nicht bedeckt". (1) Al-Bayhaqi überlieferte Ähnliches im Kapitel über denjenigen, der als Märtyrer stirbt, und denjenigen, der zu Unrecht außerhalb eines Kampfes der Ungläubigen getötet wird... usw., aus dem Buch der Bestattungen. Al-Sunan al-Kubra 4/17. (2) Al-Bayhaqi überlieferte dies im Kapitel darüber, was bezüglich der Waschung einzelner Körperteile überliefert wurde... usw., aus dem Buch der Bestattungen. Al-Sunan al-Kubra 4/18.
أُلْبِسَت القَمِيصَ، وخُمِّرَتْ، كما تَفْعَلُ ذلك في حياتِها، ولم تُقْرَبْ طِيبًا (١٠)؛ لأنَّه يَحْرُمُ عليها في حياتِها، فكذلك بعد مَوْتِها.
٣٨٣ - مسألة؛ قال: (وإنْ سَقَطَ مِنَ المَيِّتِ شَىْءٌ غُسِّلَ، وجُعِلَ مَعَهُ فِي أَكْفَانِهِ)
وجُمْلَتُه أنَّه إذا بَانَ من المَيِّتِ شىْءٌ، وهو مَوْجُودٌ، غُسِّلَ، وجُعِلَ معه في أكْفَانِه. قالَه ابنُ سِيرِينَ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا، وقد رُوِىَ عن أسْماءَ، أنَّها غَسَّلَتِ ابْنَها، فكانت تَنْزِعُه أعْضَاءً، كلَّما غَسَّلَتْ عُضْوًا طَيَّبَتْهُ، وجَعَلَتْه في كَفَنِه (١). ولأنَّ في ذلك جَمْعَ أجْزَاءِ المَيِّتِ في مَوْضِعٍ وَاحِدٍ، وهو أَوْلَى مِن تَفْرِيقِها.
فصل: فإنْ لم يُوجَدْ إلَّا بعضُ المَيِّتِ، فالمذهبُ أنَّه يُغَسَّلُ، ويُصلَّى عليه. وهو قولُ الشَّافِعِىِّ. ونَقَلَ ابنُ منصورٍ عن أحمدَ، أنَّه لا يُصَلَّى على الجَوارِحِ. قال الخَلَّالُ: ولَعَلَّهُ قَوْلٌ قَدِيمٌ لأبي عبدِ اللهِ، والذي اسْتَقَرَّ عليه قولُ أبي عبدِ اللهِ أنَّه يُصَلَّى على الأعْضاءِ. وقال أبو حنيفةَ، ومَالِكٌ: إن وُجِدَ الأكْثَرُ صُلِّىَ عليه، وإلَّا فَلَا؛ لأنَّه بعضٌ لا يَزِيدُ على النصْفِ، فلم يُصَلَّ عليه، كالذى بانَ في حَياةِ صَاحِبِهِ، كالشَّعْرِ والظُّفْرِ. ولَنا، إجْمَاعُ الصَّحَابَةِ، رَضِىَ اللَّه عنهم، قال أحمدُ: صَلَّى أبو أيُّوبَ على رِجْلٍ، وصَلَّى عمرُ على عِظَامٍ بالشَّامِ، وصَلَّى أبو عُبَيْدَةَ على رُءُوسٍ بالشَّامِ. رَوَاهُما عبدُ اللهِ بنُ أحمدَ، بإسْنَادِهِ. وقال الشَّافِعِىُّ: ألْقَى طَائِرٌ يَدًا بمَكَّةَ مِن وَقْعَةِ الجَمَلِ، فعُرِفَتْ بالخَاتَمِ، وكانت يدَ عبدِ الرحمنِ بن عَتَّابِ بن أَسِيدٍ، فَصَلَّى عليها أهْلُ مَكَّةَ (٢). وكان ذلك بمَحْضَرٍ من الصَّحابَةِ، ولم
(١٠) في ازيادة: "ولا يغطى وجهها".(١) أخرج نحوه البيهقي، في: باب المرتث والذي يقتل ظلما في غير معترك الكفار. . . . إلخ، من كتاب الجنائز. السنن الكبرى ٤/ ١٧.(٢) أخرجه البيهقي، في: باب ما ورد في غسل بعض الأعضاء. . . إلخ، من كتاب الجنائز. السنن الكبرى ٤/ ١٨.