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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 484Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Was die Beschneidung betrifft, so ist sie nicht gesetzlich geboten, da sie die Entfernung eines Teils des Körpers darstellt. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Von einigen Leuten wird berichtet, dass der Verstorbene beschnitten werden soll; dies wurde von Imam Ahmad überliefert. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Das Haupt des Verstorbenen darf nicht geschoren werden, da dies zu Lebzeiten nicht zur Sunna gehört und lediglich der Zierde oder der rituellen Handlung dient, wofür hier kein Anlass besteht.

Abschnitt: Wenn sein Knochen mit einem Knochen geschient wurde und dieser zusammengewachsen ist, und er dann verstirbt, so wird dieser nicht entfernt, sofern er rein ist. Ist er jedoch unrein und kann ohne Verstümmelung entfernt werden, so wird er entfernt, da es sich um eine Unreinheit handelt, deren Beseitigung ohne Schaden möglich ist. Führt die Entfernung hingegen zu einer Verstümmelung, so wird er nicht entfernt und gilt als Teil des Inneren, so als wäre er noch lebendig. Wenn sich auf dem Verstorbenen eine Schiene befindet, deren Entfernung zu einer Verstümmelung führen würde, so streicht man darüber, wie man über die Schiene eines Lebenden streicht. Wenn sie nicht zu einer Verstümmelung führt, wird sie entfernt und das, was sich darunter befindet, gewaschen. Ahmad sagte in Bezug auf einen Verstorbenen, dessen Zähne mit Gold verbunden sind: Wenn er in der Lage ist, es zu entfernen, ohne dass einige seiner Zähne ausfallen, so soll er es entfernen; wenn er jedoch fürchtet, dass einige davon ausfallen könnten, so soll er es belassen.

Abschnitt: Wer steif (musannaj), bucklig oder Ähnliches ist, und es möglich ist, ihn durch Lockerung und warmes Wasser zu strecken, der soll dies tun. Wenn dies jedoch nur mit Gewalt möglich ist, so soll er in seinem Zustand belassen werden. Falls er in einer Weise liegt, dass er auf der Totenbahre nur so liegen kann, dass dies als Verstümmelung aufgefasst wird, so soll er in einem Sarg oder unter einer Abdeckung (mikabba) belassen werden, ähnlich wie man es bei einer Frau handhabt, da dies für ihn schützender und seine Lage verhüllender ist.

Abschnitt: Es wird empfohlen, auf der Bahre der Frau etwas aus Holz oder Palmenzweigen wie eine Kuppel zu belassen, worüber ein Tuch gelegt wird, um sie mehr zu verhüllen. Es wurde überliefert, dass Fatima, die Tochter des Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –, die Erste war, für die dies auf ihre Anweisung hin gemacht wurde.

Anmerkungen

(6) In [Ausgaben] A und M: "wa-l-awla" (und die erste [Ansicht] ist vorzuziehender). (7) Im Original: "bi-'asf" (mit Gewalt/Härte). (8) Fehlt in [Ausgaben] A und M.

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