des Hebens des Blickes während des Gebets, und dies betrifft eine erhebliche Erhöhung. Demnach ist eine geringfügige Erhöhung, wie etwa die Stufe einer Kanzel (Minbar) oder Ähnliches, aufgrund dessen, was wir im Hadith von Sahl erwähnt haben, unbedenklich. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn der Imam an einem Ort betet, der höher ist als der der Ma'mumin (der Geführten), so sagte Ibn Hamid: Ihr Gebet ist nicht gültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Awza'i, da das Verbot die Ungültigkeit des Untersagten nach sich zieht. Al-Qadi sagte: Es wird nicht ungültig. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab al-Ra'y), da 'Ammar sein Gebet vollendete; wäre es ungültig gewesen, hätte er es wiederholen müssen. Zudem ist das Verbot mit dem begründet, wozu es führt, nämlich dem Heben des Blickes während des Gebets, und dies macht das Gebet nicht ungültig, daher ist dessen Ursache erst recht nicht grundlegend für die Ungültigkeit.
Abschnitt: Wenn bei dem Imam jemand ist, der auf der gleichen Ebene wie er steht oder höher als er, und jemand, der tiefer als er steht (10), so beschränkt sich der Tadel auf denjenigen, der tiefer steht, da der Grund [des Verbots] nur bei ihnen und nicht bei den anderen gegeben ist. Es ist möglich, dass sich das Verbot auch auf den Imam erstreckt, weil ihm das Stehen an einem Ort untersagt ist, der höher ist als der Standpunkt der Leute. Nach dieser Annahme wäre das Gebet aller ungültig bei demjenigen, der das Gebet durch die Begehung eines Verbots für ungültig erklärt.
259 – Fragestellung: Er sagte: "Wer hinter der Reihe alleine betet oder an der linken Seite des Imams steht, muss das Gebet wiederholen."
Die Gesamtaussage dazu ist, dass wer alleine eine vollständige Raka' hinter der Reihe betet, dessen Gebet nicht gültig ist. Dies ist die Ansicht von al-Nakha'i, al-Hakam, al-Hasan ibn Salih, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Al-Hasan, Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Meinung (Ashab al-Ra'y) erlaubten dies, weil Abu Bakrah (1) sich hinter der Reihe verbeugte und der Prophet, Friede und Segen seien auf ihm, ihn nicht zur Wiederholung aufforderte. Zudem ist dies ein Standplatz für die Frau, also sei es auch ein Standplatz für den Mann, so als ob er mit einer Gruppe wäre. Wir entgegnen: Was Wabisah ibn Ma'bad überlieferte, dass der Prophet,
(10) Aus dem Original und A ausgelassen. (1) In den Manuskripten: "Abu Bakr". Der Hadith wird mit seinem vollständigen Wortlaut in Frage 262 folgen.
مِن رَفْعِ البَصرِ في الصلاةِ، وهذا يَخُصُّ الكَثِيرَ، فعلَى هذا يكونُ اليَسِيرُ مثلَ دَرَجَةِ المِنْبَرِ ونَحْوِها، لما ذَكَرْنَا في حَدِيثِ سَهْلٍ، واللهُ أعلمُ.
فصل: فإنْ صَلَّى الإِمامُ في مكانٍ أعْلَى من المَأْمُومِينَ، فقال ابنُ حامِدٍ: لا تَصِحُّ صَلَاتُهم. وهو قولُ الأوْزَاعِيِّ؛ لأنَّ النَّهْىَ يَقْتَضِى فَسادَ المَنْهِيِّ عنه. وقال القاضي: لا تَبْطُلُ. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ عَمَّارًا أَتَمَّ صلاتَه؛ ولو كانت فَاسِدَةً لَاسْتَأْنَفَها، ولأنَّ النَّهْىَ مُعَلَّلٌ بما يُفْضِى إليه من رَفْعِ البَصَرِ في الصلاةِ، وذلك لا يُفْسِدُها، فسَبَبُه أوْلَى.
فصل: وإنْ كان مع الإِمامَ مَن هو مُسَاوٍ له أو أعْلَى منه، ومَن هو أسْفَلُ منه (١٠) اخْتَصَّتِ الكَرَاهَةُ بمَن هو أسْفَلُ منه؛ لأنَّ المَعْنَى وُجِدَ فيهم دون غَيْرِهم، ويَحْتَمِلُ أن يَتَنَاوَلَ النَّهْيُ الإِمامَ؛ لِكَوْنِه مَنْهيًّا عن القِيامِ في مكانٍ أعْلَى من مُقَامِهِم، فعلَى هذا الاحْتِمَالِ تَبْطُلُ صَلَاةُ الجَمِيعِ عندَ من أبْطَلَ الصَّلَاةَ بارْتِكَابِ النَّهْىِ.
٢٥٩ - مسألة؛ قال: (وَمَن صَلَّى خَلْفَ الصَّفِّ وَحْدَهُ، أوْ قَامَ بِجَنْبِ الإِمَامِ عَنْ يَسَارِه، أعَادَ الصَّلَاةَ)
وجُمْلَتُه أنَّ مَن صَلَّى وَحْدَه رَكْعَةً كامِلَةً، لم تَصِحَّ صَلاتُه. وهذا قولُ النَّخَعِيِّ، والحَكَمِ، والحَسَنِ بن صَالحٍ، وإسْحاقَ، وابنِ المُنْذِر. وأجَازَه الحسنُ، ومالِكٌ، والأوْزَاعِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ؛ لأن أبا بَكْرَةَ (١) رَكَعَ دونَ الصَّفِّ، فلم يَأْمُرْهُ النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بالإِعادَةِ، ولأنه مَوْقِفٌ لِلْمَرْأَةِ فكان مَوْقِفًا لِلرَّجُلِ، كما لو كان مع جَمَاعَةٍ. ولَنا، ما رَوَى وَابِصَةُ بن مَعْبَدٍ، أنَّ النَّبِيَّ
(١٠) سقط من: الأصل، أ.(١) في النسخ: "أبا بكر". ويأتي الحديث بألفاظه في المسألة ٢٦٢.