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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 492Abschnitt

Übersetzung · DE

mit der Bestimmung Allahs. In einigen Überlieferungen heißt es: Wenn die Angehörigen des Verstorbenen (27) nach Unheil und Verderben rufen, bleibt der Todesengel an der Türschwelle stehen und sagt: „Wenn euer Schrei gegen mich gerichtet ist, so bin ich nur ein Befehlsempfänger. Wenn er gegen euren Verstorbenen gerichtet ist, so ist er bereits beigesetzt. Und wenn er gegen euren Herrn gerichtet ist, dann wehe euch und Verderben über euch. Wahrlich, ich werde noch des Öfteren (28) zu euch zurückkehren.“ Der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagte: „Wenn ihr bei einem Sterbenden seid, so sprecht Gutes, denn die Engel sagen Amen zu dem, was ihr sagt.“ (29)

Abschnitt: Es ist authentisch vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Der Verstorbene wird in seinem Grab durch das Wehklagen über ihn gepeinigt.“ In einem anderen Wortlaut: „Der Verstorbene wird durch das Weinen seiner Angehörigen um ihn gepeinigt.“ Dies wurde von Umar, seinem Sohn und al-Mughira überliefert, und es sind übereinstimmend anerkannte (muttafaq alayh) Hadithe (30). Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht bezüglich

Anmerkungen

(27) In A und M: „das Haus“. (28) In A und M: „Rückkehr“. (29) Verzeichnet von Muslim in: Kapitel darüber, was beim Kranken gesagt werden soll, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sahih Muslim 2/633. Und Abu Dawud in: Kapitel darüber, was an Worten beim Verstorbenen als empfehlenswert gilt, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sunan Abi Dawud 2/169. Und al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was bezüglich der Unterweisung des Kranken beim Tode und dem Bittgebet für ihn überliefert wurde, aus den Abwab al-Jana'iz. 'Aridat al-Ahwadhi 4/199, 200. Und al-Nasa'i in: Kapitel über das häufige Gedenken an den Tod, aus dem Kitab al-Jana'iz. Al-Mudschtaba 4/5. Und Ibn Madscha in: Kapitel darüber, was beim Kranken gesagt werden soll, wenn er im Sterben liegt, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sunan Ibn Madscha 1/465. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 6/291, 306, 322. (30) Der erste ist übereinstimmend anerkannt (muttafaq alayh) durch die Überlieferung von Umar; verzeichnet von al-Bukhari in: Kapitel über das, was an Wehklagen über den Verstorbenen verpönt ist, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sahih al-Bukhari 2/102. Und Muslim in: Kapitel „Der Verstorbene wird durch das Weinen seiner Angehörigen über ihn gepeinigt“, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sahih Muslim 2/639. Ebenso verzeichnet von al-Nasa'i in: Kapitel über das Wehklagen über den Verstorbenen, aus dem Kitab al-Jana'iz. Al-Mudschtaba 4/14. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/26, 36, 50, 51. Der zweite ist übereinstimmend anerkannt durch die Überlieferung von Ibn Umar, und bei Muslim findet sich dieser durch die Überlieferung von Umar. Verzeichnet von al-Bukhari in: Kapitel über das Wort des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – „Der Verstorbene wird gepeinigt...“, und Kapitel über das Weinen beim Kranken, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sahih al-Bukhari 2/101, 106. Und Muslim in: Kapitel „Der Verstorbene wird durch das Weinen seiner Angehörigen über ihn gepeinigt“, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sahih Muslim 2/638-641. Ebenso verzeichnet von Abu Dawud in: Kapitel über das Wehklagen, aus dem Kitab al-Jana'iz. Sunan Abi Dawud 2/172. Und al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abneigung gegen das Weinen über den Verstorbenen überliefert wurde, und Kapitel über das, was bezüglich der Erlaubnis zum Weinen über den Verstorbenen überliefert wurde, aus den Abwab al-Jana'iz. 'Aridat al-Ahwadhi 4/222, 225. Und al-Nasa'i in: Kapitel über das Verbot des Weinens über den Verstorbenen, und Kapitel über das Wehklagen über den Verstorbenen, aus dem Kitab al-Jana'iz. Al-Mudschtaba 4/13, 15, 16. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/36, 38, 41, 42, 45, 47, 54, 2/31, 38, 61, 134, 6/281. Der Hadith von al-Mughira ist das, was er vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überlieferte: „Wer beklagt wird, der wird durch das gepeinigt, womit über ihn geklagt wurde.“ =

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