Wenn er es jedoch durch widerrechtliche Aneignung (Ghasb) verschluckt hat, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sein Bauch nicht aufgeschnitten wird und der Wert aus seinem Nachlass ersetzt werden muss; denn wenn dies nicht einmal für das Kind geschieht, dessen Überleben erhofft wird, so gilt dies für Vermögen umso mehr. Die zweite besagt, dass er aufgeschnitten wird, sofern es sich um eine bedeutende Summe handelt, da darin die Abwehr eines Schadens vom Eigentümer durch Rückgabe seines Vermögens, vom Verstorbenen durch die Entlastung seiner Verbindlichkeit und von den Erben durch die Bewahrung des Nachlasses für sie liegt. Dies unterscheidet sich vom Fötus in zwei Aspekten: Erstens ist sein Leben nicht mit Gewissheit feststellbar. Zweitens ist er nicht durch dessen eigene Straftat entstanden. Gemäß der ersten Ansicht ist es zulässig, das Grab zu öffnen und es herauszuholen, wenn der Körper verwest ist und die Vermutung überwiegt, dass das Vermögen zum Vorschein kommt und von den Gliedern des Verstorbenen abgelöst werden kann. Abu Dawud überlieferte (9), dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Dies hier ist das Grab von Abu Righal, und das Zeichen dafür ist, dass er einen Zweig aus Gold bei sich trägt. Wenn ihr grabt, werdet ihr ihn bei ihm finden.“ Die Leute eilten daraufhin und holten den Zweig hervor. Wenn der Verstorbene einen Ohrring oder einen Ring am Finger trägt, wird dieser abgenommen. Wenn dies schwierig ist, wird er gefeilt und abgenommen, da sein Verbleiben eine Verschwendung von Vermögen darstellt.
Abschnitt: Wenn etwas Wertvolles in das Grab gefallen ist, wird es geöffnet und herausgeholt. Ahmad sagte: „Wenn ein Totengräber sein Grabwerkzeug (12) im Grab vergisst, ist es zulässig, es auszugraben.“ Über etwas, das in das Grab fällt, wie eine Axt oder Dirhams, sagte er: „Es wird ausgegraben.“ Er fügte hinzu: „Sofern es einen Wert hat.“ Das heißt, es wird ausgegraben. Es wurde gefragt: „Was ist, wenn die Schutzbefohlenen des Verstorbenen es ihm geben?“ Er antwortete: „Wenn sie ihm sein Recht geben, was auch immer er begehrt!“ Es wurde überliefert, dass al-Mughira ibn Schuʿba seinen Ring in das Grab des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm) warf und dann sagte: „Mein Ring.“ Daraufhin wurde eine Stelle geöffnet, al-Mughira nahm seinen Ring und sagte später: „Ich bin von euch allen derjenige, der den Gesandten Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) zuletzt gesehen hat (14).“
(7) In M ein Zusatz: „dies“. (8) Fehlt in M. (9) Im Kapitel über das Öffnen von gewöhnlichen Gräbern, in denen sich Vermögen befindet, im Buch über das Statthalteramt (al-Imara). Sunan Abi Dawud 2/161. (10) In M: „dass dies“. (11) Abu Righal ist Abu Thaqif, er war von den Thamud. (12) Al-Mis-hat: ein Werkzeug zum Schaben und Schaufeln. (13) Im Original: „davon“. (14) Siehe: al-Musnad von Imam Ahmad 1/101 und al-Bidaya wa al-Nihaya 5/270.
صَاحِبَه أذِنَ في إتْلافِه. وإن بَلَعَه غَصْبًا ففيه وَجْهانِ: أحَدُهما، لا يُشَقُّ بَطْنُه، ويُغْرَمُ مِن تَرِكَتِه؛ لأنَّه إذا لم يُشَقَّ مِن أجْلِ الوَلَدِ المَرْجُوِّ حَيَاتُه، فمن أجْلِ المالِ أوْلَى. والثاني، يُشَقُّ إن كان كثيرًا؛ لِأَنَّ فيه دَفْعَ الضَّرَرِ عن المالِكِ بِرَدِّ مَالِه إليه، وعن المَيِّتِ بإبْراءِ ذِمَّتِه، وعن الوَرَثَةِ بِحِفْظِ التَّرِكَةِ لهم. ويُفارِقُ الجَنِينَ مِن وَجْهَيْنِ: أحدُهما، أنَّه لا يَتَحَقَّقُ حَيَاتَه. والثاني، أنَّه ما حَصَلَ بجِنَايَتِه. فعَلَى (٧) الوَجْهِ الأوَّلِ (٨) إذا بَلِىَ جَسَدُه، وغَلَبَ على الظَّنِّ ظُهُورُ المالِ، وتَخَلُّصُه من أعْضاءِ المَيِّتِ، جازَ نَبْشُه وإخْرَاجُه. وقد رَوَى أبو دَاوُدَ (٩)، أنَّ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "هَذَا (١٠) قَبْرُ أَبِي رِغَالٍ (١١)، وآيَةُ ذَلِكَ أنَّ مَعَهُ غُصْنًا مِنْ ذَهَبٍ، إنْ أَنْتُم نَبَشْتُمْ عَنْهُ أَصَبْتُمُوهُ مَعَهُ". فابْتَدَرَهُ الناسُ، فاسْتَخْرَجُوا الغُصْنَ. ولو كان في أُذُنِ المَيِّتِ حَلَقٌ، أو في أُصْبُعِه خَاتَمٌ أُخِذَ. فإن صَعُبَ أَخْذُه، بُرِدَ، وأُخِذَ؛ لأنَّ تَرْكَهُ تَضْيِيعٌ لِلْمالِ.
فصل: وإن وَقَعَ في القَبْرِ مَا لَهُ قِيمَةٌ، نُبِشَ وأُخْرِجَ. قال أحمدُ: إذا نَسِىَ الحَفَّارُ مِسْحَاتَه (١٢) في القَبْرِ، جازَ أن يَنْبُشَ عنها (١٣). وقال في الشىءِ يَسْقُطُ في القبرِ، مثل الفَأْسِ والدَّرَاهِم: يُنْبَشُ. قال: إذا كان له قِيمَةٌ. يعني يُنْبَشُ. قيل: فإن أعْطاهُ أوْلِياءُ المَيِّتِ؟ قال: إن أعْطَوْهُ حَقَّهُ أىَّ شيءٍ يُرِيدُ! وقد رُوِىَ أنَّ المُغِيرَةَ بن شُعْبَةَ طَرَحَ خَاتَمَه في قَبْرِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ثم قال: خَاتَمِى. ففُتِحَ مَوْضِعٌ منه، فأخَذَ المُغِيرَةُ خَاتَمَهُ، فكان يقولُ: أنا أقْرَبُكم عَهْدًا بِرسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- (١٤).
(٧) في م زيادة: "هذا".(٨) سقط من: م.(٩) في: باب نبش القبور العادية يكون فيها المال، من كتاب الإِمارة. سنن أبي داود ٢/ ١٦١.(١٠) في م: "إن هذا".(١١) أبو رغال، هو أبو ثقيف، وكان من ثمود.(١٢) المسحاة: أداة القشر والجرف.(١٣) في الأصل: "عنه".(١٤) انظر: المسند، للإمام أحمد ١/ ١٠١، والبداية والنهاية ٥/ ٢٧٠.