Es ist möglich, dass er exhumiert wird, wenn das Leichentuch noch in seinem ursprünglichen Zustand ist, damit es an seinen Eigentümer zurückgegeben werden kann; wenn es jedoch abgenutzt ist, so wird sein Wert aus dem Nachlass beglichen. Wenn er auf einem widerrechtlich angeeigneten Grundstück oder auf einem Grundstück, das ihm und einem anderen gemeinsam gehört, ohne dessen Zustimmung beigesetzt wurde, wird er exhumiert und herausgenommen, da der Schaden durch das Grab auf dem Land fortdauert und zunimmt, anders als beim Leichentuch. Wenn der Eigentümer der Beisetzung auf seinem Land zugestimmt hat und er danach die Exhumierung wünscht, so steht ihm dies nicht zu, da darin ein Schaden liegt. Wenn der Verstorbene verwest ist und zu Erde geworden ist, darf der Grundstückseigentümer diese entfernen. In jedem Fall, in dem wir die Exhumierung aufgrund der Unverletzlichkeit des Eigentums eines Menschen für zulässig erachtet haben, ist es empfehlenswerter, davon abzusehen, um den Verstorbenen zu respektieren.
389 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Leichenprozession und das Morgengebet (Fajr) gleichzeitig stattfinden, wird mit der Leichenprozession begonnen. Wenn das Abendgebet (Maghrib) stattfindet, wird mit dem Abendgebet begonnen.)
Zusammenfassend gilt: Wann immer die Leichenprozession und ein Pflichtgebet gleichzeitig anstehen, wird mit dem Pflichtgebet begonnen, außer bei dem Morgengebet und dem Nachmittagsgebet, da die Zeit nach diesen Gebeten eine Zeit ist, in der das Gebet untersagt ist. Ahmad hat dies in ähnlicher Weise festgelegt, und es ist die Ansicht von Ibn Sirin. Von Mujahid, al-Hasan, Sa'id ibn al-Musayyib und Qatada wird überliefert, dass sie sagten: Man beginnt mit dem Pflichtgebet, da es wichtiger und einfacher ist, während die Angelegenheit der Leichenprozession langwierig ist und man durch sie in Anspruch genommen wird. Wenn man also das gesamte Prozedere der Leichenprozession vor das Pflichtgebet zieht, führt dies dazu, dass man das Gebet verpasst. Wenn man aber das Gebet über den Verstorbenen verrichtet und dann auf das Ende des Pflichtgebets wartet, so bringt das Vorziehen der Leichenprozession keinen Nutzen, außer beim Morgengebet und beim Nachmittagsgebet.
(21) Fehlt im Original. (22) In M: „von“. (1) Im Original und M: „Und wenn“. (2) In A: „und Gebet“. (3) In A und M zusätzlich: „darüber“. (4) In M fälschlicherweise: „über beide“. (5) Fehlt in M. (6) In M: „e'adda“ (Entstellung).
ويَحْتَمِلُ أن يُنْبَشَ، إذا كان الكَفَنُ (٢١) بَاقِيًا بحالِه؛ لِيُرَدَّ إلى مَالِكِه عن مَالِه، وإن كان بَالِيًا فَقِيمَتُه في (٢٢) تَرِكَتِه. فإن دُفِنَ في أرْضِ غَصْبٍ، أو أرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ بينه وبينَ غيرِه بغيرِ إذْنِ شَرِيكِه، نُبِشَ وأُخْرِجَ؛ لأنَّ القَبْرَ في الأرْضِ يَدُومُ ضَرَرُه، ويَكْثُرُ، بخِلافِ الكَفَنِ. وإن أذِنَ المالِكُ في الدَّفْنِ في أرْضِه، ثم أرادَ إخْرَاجَهُ، لم يَمْلِكْ ذلك؛ لأنَّ في ذلك ضَرَرًا. وإنْ بَلِىَ المَيِّتُ وعَادَ تُرَابًا، فلِصَاحِبِ الأَرْضِ أَخْذُها، وكُلُّ مَوْضِعٍ أجَزْنَا نَبْشَه لِحُرْمَةِ مِلْكِ الآدمِىِّ، فالمُسْتَحَبُّ تَرْكُه احْتِرَامًا لِلْمَيِّتِ.
٣٨٩ - مسألة؛ قال: (وإذا حَضَرَتِ الْجِنَازَةُ وصَلَاةُ الفَجْرِ، بُدِئَ بالجِنَازَةِ، وَإِذَا (١) حَضَرَتْ صَلَاةُ (٢) المَغْرِبِ بُدِئَ بالمَغْرِبِ)
وجُمْلَتُه أنَّه متى حَضَرَتِ الجِنَازَةُ والمَكْتُوَبَةُ بُدِئ بالمَكْتُوبَةِ، إلَّا الفَجْرَ والعَصْرَ؛ لأنَّ ما بَعْدَهما وَقْتٌ نُهِىَ عن الصلاةِ فيه. نَصَّ (٣) أحمدُ على نحوٍ من هذا، وهو قولُ ابنِ سِيرِينَ. ويُرْوَى عن مُجَاهِدٍ، والحسنِ، وسَعِيدِ بن المُسَيَّبِ، وقَتَادَةَ، أنَّهم قالوا: يَبْدَأُ بالمَكْتُوبَةِ؛ لأنَّها أهَمُّ وأيْسَرُ، والجِنَازَةُ يَتَطَاوَلُ أمْرُها، والاشْتغالُ بها، فإن قَدَّمَ جميعَ أمْرِها على المَكْتُوبَةِ أفْضَى إلى تَفْوِيتِها، وإن صَلَّى عليها (٤) ثم انْتَظَرَ بها (٥) فَرَاغَ المَكْتُوبَةِ لم يُفِدْ (٦) تَقْدِيمُها شيئًا، إلَّا في الفَجْرِ
(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) في م: "من".(١) في الأصل، م: "وإن".(٢) في أ: "وصلاة".(٣) في أ، م زيادة: "عليه".(٤) في م: "عليهما" خطأ.(٥) سقط من: م.(٦) في م: "يعد" تحريف.