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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 506Abschnitt

Übersetzung · DE

Anfangs des Islams verrichtete er das Gebet nicht über denjenigen, der Schulden hatte, für die er keinen Ersatz hinterlassen hatte, und er wies sie an, für ihn zu beten. Wenn man einwendet: Dies war ein Spezifikum für den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, da sein Gebet (für die Verstorbenen) ein Trost (Sakan) ist, so erwidern wir: Was für den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Gültigkeit erlangt hat, das gilt auch für andere, solange kein Beweis für seine exklusive Besonderheit vorliegt. Wenn man einwendet: Aber der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat das Gebet über denjenigen unterlassen, der Schulden hatte, so antworten wir: Er hat danach über ihn gebetet. So überlieferte Abu Huraira, dass zum Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – ein Verstorbener gebracht wurde, der Schulden hinterlassen hatte. Er fragte: "Hat er für seine Schulden einen Ersatz hinterlassen?" Wenn berichtet wurde, dass er Ersatz hinterlassen hatte, betete er über ihn. Andernfalls sagte er zu den Muslimen: "Betet über euren Gefährten." Als Allah dann die Eroberungen gewährte, stand er auf und sagte: "Ich bin den Gläubigen näher als sie sich selbst. Wer von den Gläubigen stirbt und Schulden hinterlässt, dessen Begleichung obliegt mir, und wer Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben." At-Tirmidhi sagte: Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith. Wäre die Abrogation (Naskh) nicht erfolgt, wäre es wie in unserem Fall. Diese Hadithe sind jedoch spezifisch, weshalb sie seinem Ausspruch "Betet über jeden, der sagt: Es gibt keinen Gott außer Allah" vorzuziehen sind. Davon abgesehen besteht zwischen den beiden Berichten kein Widerspruch; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – unterließ das Gebet über diese beiden, befahl aber dennoch das Gebet über sie. Sein Befehl, über sie zu beten, stand also nicht im Widerspruch dazu, dass er selbst das Gebet über sie unterließ. Dasselbe gilt für seinen Befehl, über jeden zu beten, der sagt: Es gibt keinen Gott außer Allah.

Abschnitt: Ahmad sagte: Ich bezeuge weder (das Gebet über) die Dschahmiyya noch die Rafida, doch wer es will, darf es bezeugen.

Anmerkungen

(13) In A steht als Ergänzung: "darüber". (14) In M steht: "für die Erben". Ebenso überliefert von al-Buchari in: "Kapitel über Schulden", aus dem Buch der Bürgschaft, und in: "Kapitel über die Worte des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: Wer Last oder Bedürftige hinterlässt, der ist bei mir", aus dem Buch der Unterhaltskosten. Sahih al-Buchari 3/128, 7/86, 87. Und von Muslim in: "Kapitel über denjenigen, der Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben", aus dem Buch der Erbteile. Sahih Muslim 2/1237, 1238. Und von at-Tirmidhi in: "Kapitel darüber, was über das Gebet für einen Verschuldeten überliefert wurde", aus den Kapiteln der Totengebete. 'Aridat al-Ahwadhi 4/291. Und von an-Nasa'i in: "Kapitel über das Gebet über denjenigen, der Schulden hat", aus dem Buch der Totengebete. Al-Mudschtaba 4/53. Und von Ibn Madscha in: "Kapitel über denjenigen, der Schulden oder Hilfsbedürftige hinterlässt, der ist bei Allah und Seinem Gesandten", aus dem Buch der Almosen. Sunan Ibn Madscha 2/807. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/290, 453. (15) Dessen Erwähnung erfolgte bereits auf Seite 357. (16) Die Dschahmiyya: Sie sind die Anhänger von Dschahm ibn Safwan. Sie gehören zu den strikten Dschabriyya (Deterministen), die dem Diener keine wirkliche Handlung zuschreiben, sondern diese Allah dem Erhabenen zuschreiben. Al-Milal wa an-Nihal 1/135. (17) Es gehörte zur Lehre von Zaid ibn 'Ali, dass das Imamamt des Weniger-Vorzüglichen zulässig sei; er billigte also das Imamamt der beiden Scheiche, Abu Bakr und 'Umar. Als die Schiiten von Kufa von dieser Aussage erfuhren, wiesen sie ihn zurück, daher wurden sie Rafida (die Ablehnenden) genannt. Al-Milal wa an-Nihal 1/304-306.

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