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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 509391 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Totengebete für einen Mann, eine Frau und ein Kind zusammen stattfinden, wird der Mann am nächsten zum Imam platziert, die Frau dahinter und das Kind hinter beiden)

Übersetzung · DE

Ungläubige sind, und für sie wird keine Fürsprache angenommen, noch wird für sie ein Bittgebet erhört. Wir wurden zudem davon abgehalten, um Vergebung für sie zu bitten. Allah der Erhabene sprach zu Seinem Propheten – Friede sei auf ihm: {Und bete niemals über einen von ihnen, der stirbt, und stehe nicht an seinem Grab} (Sura At-Tawba 84). Und Er sprach: {Wenn du siebzigmal für sie um Vergebung bittest, so wird Allah ihnen niemals vergeben} (Sura At-Tawba 80). Was das Unterlassen des Gebets über Ma'iz betrifft, so ist es möglich, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – jemanden anwies, über ihn zu beten, aufgrund eines Entschuldigungsgrundes, da er die Ghamidiyya steinigte und über sie betete. Da sagte 'Umar zu ihm: "Du steinigst sie und betest über sie?" Er erwiderte: "Sie hat eine Reue gezeigt, die, wenn sie unter den Bewohnern von Medina verteilt würde, für sie ausreichen würde." Ebenso überlieferte es al-Awza'i (33). Mu'ammar und Hischam überlieferten von Aban (34), dass er sie anwies, das Gebet über sie zu verrichten. Ibn 'Abd al-Barr sagte: "Dies ist das Korrekte."

391 – Problem: Er sagte: (Wenn die Leiche eines Mannes, einer Frau und eines Knaben anwesend ist, wird der Mann in die Nähe des Imams gelegt, die Frau hinter ihn und der Knabe hinter beide).

Es besteht im Madhhab kein Dissens darüber, dass, wenn andere neben den Männern zusammenkommen, die Männer näher zum Imam gelegt werden. Dies ist auch die Lehrmeinung der Mehrheit der Gelehrten. Wenn Frauen und Knaben bei ihnen sind, dann überlieferte al-Chiraqi an dieser Stelle, dass die Frau näher zum Mann gelegt wird und der Knabe dann hinter beide, näher zur Qibla; denn die Frau ist eine rechtlich verpflichtete (mukallaf) Person, daher ist sie bedürftiger nach der Fürsprache, und weil es überliefert wurde,

Anmerkungen

(30) Im Original: "minhum". (31) Sura At-Tawba 84. (32) Sura At-Tawba 80. (33) Von Muslim überliefert, im: Kapitel über jemanden, der den Ehebruch gegen sich selbst gestand, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1323, 1324. Und Abu Dawud, im: Kapitel über die Frau, deren Steinigung der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – anordnete, aus den Juhayna, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/462, 463. Und at-Tirmidhi, im: Kapitel über das Aufschieben der Steinigung bei einer Schwangeren, bis sie entbunden hat, aus den Kapiteln der Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/211. Und an-Nasa'i, im: Kapitel über das Gebet für den Gesteinigten, aus dem Buch der Totengebete. Al-Mujtaba 4/51. Und ad-Darimi, im: Kapitel über die Schwangere, wenn sie den Ehebruch gesteht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan ad-Darimi 2/180. Und Imam Ahmad, im: Al-Musnad 4/430, 435, 437, 440. (34) Im Original: "Ibn Aban".

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