395 – Problem: Er sagte: (Und es gibt nichts einzuwenden, wenn der Mann die Gräber besucht.)
Unter den Gelehrten ist uns keine Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit des [Besuchs der Gräber durch den Mann] (1) bekannt. Ali ibn Sa'id sagte: Ich fragte Ahmad über den Besuch der Gräber: „Ist es besser für dich, ihn zu unterlassen oder ihn zu vollziehen?“ Er antwortete: „Ihn zu vollziehen.“ Es ist vom Propheten (Gottes Segen und Friede sei auf ihm) authentisch überliefert worden, dass er sagte: „Ich hatte euch den Besuch der Gräber untersagt, doch besucht sie nun; denn sie erinnern euch an den Tod.“ Dies überlieferte Muslim (2). At-Tirmidhi überlieferte es mit dem Wortlaut (3): „...denn sie erinnern an das Jenseits.“
Abschnitt: Wenn er an Gräbern vorbeigeht oder sie besucht, ist es empfehlenswert, das zu sagen, was Muslim (4) von Buraida überlieferte, der sagte: Der Gesandte Gottes (Gottes Segen und Friede sei auf ihm) pflegte sie zu lehren, wenn sie zu den Friedhöfen hinausgingen, dass derjenige unter ihnen sagte: „Friede sei mit euch, ihr Bewohner der Wohnstätten, ihr Gläubigen und Muslime. Wahrlich, wir werden, wenn Gott will,
(1) Im Original: „Ziyarat ar-rajul al-qubur“ (Der Besuch des Mannes der Gräber), in (A): „Ziyaratiha lil-rijal“ (Der Besuch derselben für die Männer). (2) Im „Kapitel über die Bitte des Propheten (Gottes Segen und Friede sei auf ihm) um Erlaubnis bei seinem Herrn, erhaben sei Er, die Grabstätte seiner Mutter zu besuchen“, aus dem Buch der Bestattungen, und im „Kapitel über die Erläuterung dessen, was vom Verbot des Essens des Fleisches der Opfertiere nach drei Tagen zu Beginn des Islams und die Erläuterung seiner Aufhebung galt“, aus dem Buch der Opfertiere. Sahih Muslim 1/671, 672, 3/1564. Und at-Tirmidhi im „Kapitel über das, was über die Erlaubnis zum Besuch der Gräber gekommen ist“, aus den Kapiteln über die Bestattungen. 'Aridat al-Ahwadhi 4/274. Ebenso wurde es von Abu Dawud im „Kapitel über den Besuch der Gräber“, aus dem Buch der Bestattungen, und im „Kapitel über die Gefäße“, aus dem Buch der Getränke, verzeichnet. Sunan Abi Dawud 2/195, 298. Und von an-Nasa'i im „Kapitel über den Besuch der Gräber“ und „Kapitel über den Besuch des Grabes eines Polytheisten“, aus dem Buch der Bestattungen, sowie im „Kapitel über die Erlaubnis dazu“, aus dem Buch der Opfertiere, und im „Kapitel über die Erlaubnis zu einem Teil davon“, aus dem Buch der Getränke. Al-Mudschtaba 4/73, 74, 7/207, 8/278. Und von Ibn Madscha im „Kapitel über das, was über den Besuch der Gräber der Polytheisten gekommen ist“, aus dem Buch der Bestattungen. Sunan Ibn Madscha 1/501. Und von Imam Malik im „Kapitel über die Vorratshaltung des Fleisches der Opfertiere“, aus dem Buch der Opfertiere. Al-Muwatta 2/485. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/441, 3/38, 63, 66, 237, 250, 5/350, 355-357, 359, 361. (3) Fällt im Original und in (M) aus. (4) In (A) und (M) gibt es die Ergänzung: „'an“ (von). (5) Im „Kapitel über das, was man beim Betreten der Friedhöfe sagt und das Bittgebet für deren Bewohner“, aus dem Buch der Bestattungen. Sahih Muslim 2/671. Ebenso wurde es von an-Nasa'i im „Kapitel über den Befehl, für die Gläubigen um Vergebung zu bitten“, aus dem Buch der Bestattungen, verzeichnet. Al-Mudschtaba 1/77. Und von Ibn Madscha im „Kapitel über das, was gekommen ist bezüglich dessen, was man sagt, wenn man die Friedhöfe betritt“, aus dem Buch der Bestattungen. Sunan Ibn Madscha 1/494. Und von Imam Ahmad im Musnad 5/353, 360.