Fragte ihn: „Meine Mutter ist gestorben und sie hat noch die Fastenpflicht eines Monats offen, soll ich für sie fasten?“ Er antwortete: „Ja.“ (28). Dies sind authentische (Sahih) Hadithe, und sie enthalten den Beweis dafür, dass der Verstorbene von jeglichen gottesdienstlichen Handlungen (Qurubat) profitiert; denn das Fasten, die Pilgerfahrt, das Bittgebet (Du'a) und die Bitte um Vergebung (Istighfar) sind körperliche Gottesdienste, und Gott lässt deren Nutzen den Verstorbenen erreichen, so also auch alles andere, zusätzlich zu dem, was wir an Hadithen bezüglich des Lohns dessen erwähnt haben, der die Sure Yasin rezitiert, und der Erleichterung Gottes des Erhabenen für die Bewohner der Gräber durch deren Rezitation. Amru ibn Schu’aib überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zu Amru ibn al-Aas sagte: „Wäre dein Vater Muslim gewesen und hättet ihr für ihn Sklaven freigelassen, oder für ihn Almosen gegeben, oder für ihn die Pilgerfahrt vollzogen, so hätte ihn dies erreicht.“ (29). Dies ist allgemein für die freiwillige Pilgerfahrt und anderes gültig, und zwar weil es ein Akt der Güte und des Gehorsams ist, dessen Nutzen und Lohn ihn erreicht (30), wie beim Almosen, beim Fasten und bei der verpflichtenden Pilgerfahrt. Al-Schafi’i sagte: Außer dem Verpflichtenden, dem Almosen, dem Bittgebet und der Bitte um Vergebung, wird nichts für den Verstorbenen getan, und dessen Lohn erreicht ihn nicht, aufgrund der Aussage Gottes des Erhabenen: {Und dass der Mensch nur das erhält, worum er sich bemüht} (31). Und der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wenn der Sohn Adams stirbt, so unterbrechen sich seine Taten, außer in dreien: einem laufenden Almosen, einem Wissen, von dem nach ihm Nutzen gezogen wird, oder einem rechtschaffenen Kind, das für ihn betet.“ (32). Und weil deren Nutzen nicht über den Handelnden hinausgeht, erreicht ihn auch deren Lohn nicht (33). Einige von ihnen sagten: Wenn der Koran beim Verstorbenen rezitiert wird oder ihm dessen Lohn gewidmet wird, dann ist der Lohn für den Rezitierenden, und der Verstorbene ist wie jemand, der dabei anwesend ist, sodass für ihn auf Barmherzigkeit gehofft wird. Wir aber berufen uns auf das, was wir erwähnt haben, und darauf, dass dies der Konsens (Ijma) der Muslime ist; denn sie versammeln sich in jeder Ära und an jedem Ort, rezitieren den Koran und widmen dessen Lohn ihren Verstorbenen, ohne dass dies auf Ablehnung stößt (34). Und weil der Hadith vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – authentisch überliefert ist: „Wahrlich, der Verstorbene wird durch das Weinen seiner Angehörigen um ihn gepeinigt.“ (35). Und Gott ist großzügiger, als dass Er die Strafe für die Sünde ihn erreichen lässt, während Er ihm die Belohnung vorenthält. Und weil derjenige, der den Lohn dessen vermittelt, was sie anerkannt haben, auch fähig ist, den Lohn dessen zu vermitteln, was sie verwehrt haben, und der Vers ist auf das spezifiziert, was sie anerkannt haben, und worüber wir uns unterschieden haben, hat dieselbe Bedeutung, also ziehen wir den Analogieschluss (Qiyas) darauf. Sie haben kein Argument in dem Bericht, mit dem sie argumentieren, denn er weist nur auf die Unterbrechung seiner Taten hin, [und dies ist nicht von seinem Werk] (36), daher gibt es darin keinen Beweis gegen ihn; selbst wenn er darauf hinweisen würde, so wäre er (37) auf das beschränkt, was sie anerkannt haben, und in dessen Bedeutung ist auch das, was sie verwehrt haben, also wird es auch durch Analogieschluss darauf beschränkt. Und was sie an Bedeutung erwähnten, ist nicht korrekt, denn das Übergehen des Lohns ist kein Ableger für das Übergehen des Nutzens, zudem ist dies durch das Fasten und das Bittgebet entkräftet.
= Und den zweiten Hadith überlieferte al-Nasa'i in: Kapitel: Der Vergleich der Verrichtung der Pilgerfahrt mit der Verrichtung von Schulden, aus dem Buch der Pilgerfahrt; und in: Kapitel: Die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit über Yahya ibn Abi Ishaq diesbezüglich, aus dem Buch der Adab al-Qudah. al-Mudschtaba 5/89, 8/201, 202. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/5. (28) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: Derjenige, der stirbt und Fastentage offen hat, aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Bukhari 3/46. Und von Muslim in: Kapitel: Die Verrichtung des Fastens für den Verstorbenen, aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/804. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über denjenigen überliefert wurde, der Almosen gibt und sein Almosen zurückerbt, aus den Kapiteln der Zakat. Aridat al-Ahwadhi 3/173. Und von Ibn Madscha in: Kapitel: Derjenige, der stirbt und das Fasten eines Gelübdes offen hat, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Madscha 1/559. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/227, 5/349, 359. (29) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel: Was über das Testament eines Harbi überliefert wurde, dessen Schutzbefohlener den Islam annimmt, ist er verpflichtet, es auszuführen?, aus dem Buch der Testamente. Sunan Abi Dawud 2/107. (30) Im Original: "bi-walihi". (31) Sure al-Nadschm 39.
سأله: إنَّ أُمِّي ماتَتْ، وعليها صَوْمُ شَهْرٍ، أفأصُومُ عنها؟ قال: "نَعَمْ" (٢٨). وهذه أحاديثُ صِحَاحٌ، وفيها دَلالةٌ على انْتِفَاعِ المَيِّتِ بِسَائِرِ القُرَبِ؛ لأنَّ الصَّوْمَ والحَجَّ والدُّعاءَ والاسْتِغْفارَ عِبادَاتٌ بَدَنِيَّةٌ، وقد أوْصَلَ اللَّه نَفْعَهَا إلى المَيِّتِ، فكذلِك ما سِواهَا، مع ما ذَكَرْنا من الحديثِ في ثَوَابِ مَنْ قَرَأَ يس، وتَخْفِيفِ اللَّه تعالى عن أهْلِ المَقَابِر بِقِرَاءَتِه. ورَوَى عَمْرُو بنُ شُعَيْبٍ، عن أبِيهِ، عن جَدِّهِ، أنَّ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال لِعَمْرِو بن الْعَاصِ: "لَوْ كَانَ أَبُوكَ مُسْلِمًا، فَأعْتَقْتُمْ عَنْهُ، أوْ تَصَدَّقْتُمْ عَنْهُ، أوْ حَجَجْتُمْ عَنْهُ، بَلَغَهُ ذَلِكَ" (٢٩). وهذا عَامٌّ في حَجِّ التَّطَوُّعِ وغيرِه، ولأنَّه عَمَلُ بِرٍّ وطَاعَةٍ، فوَصَلَ نَفْعُه وثَوابُه (٣٠)، كالصَّدَقَةِ والصِّيامِ والحَجِّ الوَاجِبِ. وقال الشَّافِعِيُّ: ما عَدَا الوَاجِبَ والصَّدَقَةَ والدُّعاءَ والاسْتِغْفارَ، لا يُفْعَلُ عن المَيِّتِ، ولا يَصِلُ ثَوَابُه إليه؛ لِقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَأَنْ لَيْسَ لِلْإِنْسَانِ إِلَّا مَا سَعَى} (٣١). وقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا مَاتَ ابْنُ آدَمَ انْقَطَعَ عَمَلُهُ إلَّا مِنْ ثَلَاثٍ: صَدَقَةٍ جَارِيَةٍ، أو عِلْمٍ يُنْتَفَعُ بِهِ مِنْ بَعْدِه، أوْ وَلَدٍ صَالِحٍ
= وأخرج الحديث الثاني النسائي، في: باب تشبيه قضاء الحج بقضاء الدين، من كتاب الحج، وفي: باب ذكر الاختلاف على يحيى بن أبي إسحاق فيه، من كتاب آداب القضاة. المجتبى ٥/ ٨٩، ٨/ ٢٠١، ٢٠٢. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٥.(٢٨) أخرجه البخاري، في: باب من مات وعليه صوم، من كتاب الصوم. صحيح البخاري ٣/ ٤٦. ومسلم، في: باب قضاء الصيام عن الميت، من كتاب الصيام. صحيح مسلم ٢/ ٨٠٤. والترمذي، في: باب ما جاء في المتصدق يرث صدقته، من أبواب الزكاة. عارضة الأحوذي ٣/ ١٧٣. وابن ماجه، في: باب من مات وعليه صيام من نذر، من كتاب الصيام. سنن ابن ماجه ١/ ٥٥٩. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٢٧، ٥/ ٣٤٩، ٣٥٩.(٢٩) أخرجه أبو داود، في: باب ما جاء في وصية الحربي يُسلم وليه أيلزمه أن ينفذها، من كتاب الوصايا. سنن أبي داود ٢/ ١٠٧.(٣٠) في الأصل: "بوليه".(٣١) سورة النجم ٣٩.