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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 5Kapitel über die Imamat (Gebetsleitung)

Übersetzung · DE

Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Kapitel über das Imamat (die Gemeinschaftsführung)

Das Gemeinschaftsgebet (al-Jama'a) ist für die fünf täglichen Gebete verpflichtend (wajib). Ähnliches wird von Ibn Mas'ud und Abu Musa überliefert. Dies ist auch die Auffassung von 'Ata', al-Awza'i [und Abu Thawr]. Malik, ath-Thawri, Abu Hanifa und asch-Schafi'i sahen es hingegen nicht als verpflichtend an, aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Das Gemeinschaftsgebet übertrifft das Gebet des Einzelnen um fünfundzwanzig Stufen.“ (Dies ist übereinstimmend überliefert). Ebenso deshalb, weil der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – den beiden Männern, die sagten: „Wir haben in unseren Herbergen gebetet“, nicht widersprach. Wäre es verpflichtend gewesen, hätte er ihnen widersprochen. Wäre es zudem für das Gebet verpflichtend, so wäre es eine Bedingung für dessen Gültigkeit, wie das Freitagsgebet. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Und wenn du unter ihnen bist und das Gebet für sie verrichtest} (Sure an-Nisa' 102) – bis zum Ende des Verses. Wäre es nicht verpflichtend, hätte Er dies im Zustand der Angst (im Krieg) erlaubt, und Er hätte die Vernachlässigung der Pflichten des Gebets nicht zugunsten dessen gestattet. Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist, ich habe in der Tat erwogen, Brennholz sammeln zu lassen, dann das Gebet zu befehlen, sodass dazu gerufen wird, dann einen Mann zu beauftragen, der die Menschen leitet, und dann zu Männern zu gehen, die nicht am Gebet teilnehmen, um ihre Häuser über ihnen zu verbrennen.“ (Dies ist übereinstimmend überliefert). Darin liegt ein Hinweis...

Anmerkungen

(1) In (Manuskript) M: „er überlieferte“. (2) Fehlt in: dem Original. (3) Seine Quellenangabe erfolgte bereits, in 2/573. (4) Dies wurde bereits in 2/520 erwähnt. (5) Sure an-Nisa' 102. (6) Al-Bukhari führte es an in: Kapitel über die Pflicht des Gemeinschaftsgebets, Kapitel über den Vorzug des Abendgebets in Gemeinschaft, aus dem Buch des Gebetsrufs (Adhan), sowie in: Kapitel über das Herausbringen der Prozessgegner und der verdächtigen Personen aus den Häusern nach deren Identifizierung, aus dem Buch der Urteile. Sahih al-Bukhari 1/165, 167, 9/101. Muslim, in: Kapitel über den Vorzug des Gemeinschaftsgebets ..., aus dem Buch der Moscheen. Sahih Muslim 1/452. Ebenso führten es Abu Dawud, in: Kapitel über die Strenge beim Unterlassen des Gemeinschaftsgebets, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/129; at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was über denjenigen berichtet wurde, der den Gebetsruf hört und nicht antwortet, aus den Kapiteln des Gebets. 'Aridat al-Ahwadhi 2/17; an-Nasa'i, in: Kapitel über die Strenge bei der Abwesenheit vom Gemeinschaftsgebet, aus dem Buch des Imamats. al-Mujtaba 2/83; Ibn Majah, in: Kapitel über die strenge Mahnung zur Teilnahme am Gemeinschaftsgebet, aus dem Buch der Moscheen. Sunan Ibn Majah 1/259; und ad-Darimi, in: Kapitel über denjenigen, der vom Gebet fernbleibt, aus dem Buch des Gebets. Sunan ad-Darimi 1/292 an. Zudem Imam Malik, in: Kapitel über den Vorzug des Gemeinschaftsgebets gegenüber dem Gebet des Einzelnen, aus dem Buch der Gemeinschaft. al-Muwatta' 1/129, 130. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/450, 2/244, 376, 377, 416, 472. (7) In: Kapitel darüber, dass derjenige, der den Gebetsruf hört, in die Moschee kommen muss, aus dem Buch der Moscheen. Sahih Muslim 1/452. Ebenso angeführt von Abu Dawud, in: Kapitel über die Strenge beim Unterlassen des Gemeinschaftsgebets, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/130; an-Nasa'i, in: Kapitel über die Strenge bei der Abwesenheit vom Gemeinschaftsgebet, aus dem Buch des Imamats. al-Mujtaba 2/84, 85; Ibn Majah, in: Kapitel über die strenge Mahnung zur Teilnahme am Gemeinschaftsgebet, aus dem Buch der Moscheen. Sunan Ibn Majah 1/260; und Imam Ahmad, im Musnad 3/423, 4/43. (8) In M: „keinen Führer fand“. (9) Seine Quellenangabe erfolgte bereits in 2/376. (10) In: Kapitel über die Strenge beim Unterlassen des Gemeinschaftsgebets, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/129. Ebenso angeführt von an-Nasa'i, in: Kapitel über die Strenge beim Unterlassen des Gemeinschaftsgebets, aus dem Buch des Imamats. al-Mujtaba 2/83; und Imam Ahmad, im Musnad 5/196, 6/446.

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