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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 65Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn einer der Imame in unserer Zeit einen Stellvertreter einsetzt (1) und sein Entschuldigungsgrund dann entfällt, sodass er anwesend ist, ist es dann zulässig, dass er wie der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – im Fall von Abu Bakr handelt? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass ihm dies nicht gestattet ist. Ahmad sagte in der Überlieferung von Abu Dawud: Dies ist eine Besonderheit des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – und gilt nicht für andere; denn dies ist eine Angelegenheit, die dem Analogieprinzip (Qiyas) widerspricht. Der Wechsel des Imams zum Ma'mum (Geführten) und der Übergang der Ma'mumin von einem Imam zu einem anderen ist nur aus einer Notwendigkeit heraus zulässig, und im Vorgehen des regulären Imams (Imam Ratib) liegt nichts, was dies rechtfertigen würde. Was den Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – betrifft, so verfügte er über Vorzüge gegenüber anderen und eine Erhabenheit des Vorrangs, die keinem anderen zukommt. Deshalb sagte Abu Bakr: "Es steht dem Sohn von Abu Quhafa nicht zu, vor dem Gesandten Gottes – Friede und Segen seien auf ihm – hervorzutreten." Die zweite Überlieferung besagt, dass dies auch anderen gestattet ist. Ahmad sagte in der Überlieferung von Abu al-Harith: Wer so handelt wie der Gesandte Gottes – Friede und Segen seien auf ihm –, spricht das Takbir, setzt sich neben den Imam, beginnt die Rezitation dort, wo der Imam aufgehört hat, und betet für die Menschen im Stehen. Dies liegt daran, dass das Grundprinzip besagt, dass das, was der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – tat, für seine Gemeinschaft zulässig war, sofern kein Beweis für seine Exklusivität vorliegt. Es gibt eine dritte Überlieferung, dass dies nur dem Kalifen gestattet ist, nicht aber den übrigen Imamen. Er sagte in der Überlieferung von al-Marrudhi: Dies kommt niemandem zu außer dem Kalifen; denn der Rang des Kalifats übertrifft den Rang aller anderen Imame, sodass niemand sonst ihn erreichen kann. Dies war dem Kalifen vorbehalten, weil der Stellvertreter (Khalifa) des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – an dessen Stelle tritt.

Abschnitt: Einem, der unfähig ist zu stehen, ist es gestattet, seinesgleichen als Imam zu leiten; denn wenn er diejenigen leitet, die zum Stehen fähig sind, so ist es bei seinesgleichen umso eher zulässig. Es ist für ihr Folgen hinter ihm nicht Bedingung, dass er ein regulärer Imam ist oder dass auf das Ende seiner Krankheit gehofft wird; denn in seiner Imam-Funktion für sie liegt kein Verzicht auf eine Säule (Rukn), zu der man fähig ist, im Gegensatz zu seiner Imam-Funktion für diejenigen, die zum Stehen fähig sind.

Abschnitt: Wer eine Säule der Handlungen auslässt, darf niemanden leiten, wie etwa der Liegende oder derjenige, der unfähig zum Ruku' (Beugen) und Sudschud (Niederwerfen) ist. Dies vertraten Abu Hanifa und Malik. Asch-Schafi'i sagte: Es ist gestattet, weil es eine Handlung ist, die durch Krankheit legitimiert wurde, weshalb sich die Rechtsnorm für das Folgen (Iqtida') nicht ändert, wie beim Sitzenden im Verhältnis zum Stehenden. Und unser Argument ist, dass er...

Anmerkungen

(1) In M: "unserer Zeit". (2) In A und M: "wechselte".

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