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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 66Abschnitt

Übersetzung · DE

eine Säule vernachlässigt hat, die in einer freiwilligen Handlung (Nafila) nicht entfällt, so ist es für denjenigen, der dazu fähig ist, nicht zulässig, hinter ihm zu beten, wie beimjenigen, der die Al-Fatiha rezitiert, gegenüber demjenigen, der unkundig ist. Die Rechtsnorm für das Stehen ist leichter, wie durch seinen Wegfall in der freiwilligen Handlung bewiesen wird, sowie durch das Beispiel derer, die hinter einem Unfähigen folgen. Zudem hat der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – die Betenden hinter einem Sitzenden dazu angewiesen, ebenfalls zu sitzen. Es besteht kein Dissens darüber, dass derjenige, der hinter einem Liegenden betet, sich nicht hinlegen darf. Wenn er jedoch seinesgleichen leitet, so ist es gemäß der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule zulässig; denn der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – betete mit seinen Gefährten bei Regen durch einfache Gesten (Ima'), und die Nackten beten in der Gemeinschaft ebenfalls durch Gesten, ebenso wie in einer Situation des Kampfes.

Abschnitt: Das Folgen einesjenigen, der die rituelle Waschung (Wudu) vollzogen hat, hinter einem, der die rituelle Trockenreinigung (Tayammum) vollzogen hat, ist gültig. Ich kenne hierzu keinen Dissens; denn 'Amr ibn al-'As betete mit seinen Gefährten, während er den Tayammum vollzogen hatte, und dies gelangte zum Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, der es nicht missbilligte. Auch Ibn 'Abbas leitete seine Gefährten als Imam, während er den Tayammum vollzogen hatte, und unter ihnen waren 'Ammar ibn Yasir und eine Gruppe der Gefährten des Gesandten Gottes – Friede und Segen seien auf ihm –, die es nicht missbilligten. Dies liegt daran, dass er im Zustand der Reinheit ist, eine gültige rituelle Reinheit, und daher demjenigen ähnelt, der die Waschung vollzogen hat. Nicht gültig ist das Folgen eines Gesunden hinter jemandem, der unter Harninkontinenz leidet, ebenso wenig wie hinter einer Frau, die keine Mustahada (krankhaft menstruierende Frau) ist; denn sie beten während des Austritts der rituellen Verunreinigung (Hadath) ohne eine für sie gültige Reinheit, im Gegensatz zumjenigen, der den Tayammum vollzogen hat. Was denjenigen betrifft, der eine Unreinheit (Nadschasa) an sich trägt: Wenn sie sich auf seinem Körper befindet und er deshalb den Tayammum vollzogen hat, ist es nach Ansicht des Qadi für einen rituell Reinen zulässig, hinter ihm zu beten, weil er demjenigen gleicht, der den Tayammum wegen eines Hadath vollzogen hat. Nach der Analogie der Ansicht von Abu al-Khattab ist es nicht zulässig, hinter ihm zu beten, da er für ihn die Wiederholung des Gebets zur Pflicht gemacht hat. Befindet sich die Unreinheit hingegen auf seinem Kleidungsstück, ist das Folgen hinter ihm nicht gültig, weil er eine Bedingung vernachlässigt hat. Es ist nicht zulässig, dass derjenige, der die Waschung oder den Tayammum vollzogen hat, hinter jemandem betet, der weder über Wasser noch über Erde verfügt.

Anmerkungen

(3) In A und M: "Recht". (4) Siehe das Vorhergehende auf Seite 62. (5) In A und M: "Was nun anbelangt, wenn". (6) Sein Beleg wurde bereits in 2/324 angeführt. (7) In A und M ausgefallen. (8) Sein Beleg wurde bereits in 1/340 angeführt. (9) Im Original: "missbilligt ihn" (unkorrekt). (10) Ausgefallen in: Original, A.

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