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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 68Abschnitt

Übersetzung · DE

Abu Khalda (16) sagte: Wir kamen zu Raja' (17), um mit ihm das Mittagsgebet (Al-Ula) zu verrichten, fanden ihn jedoch bereits betend vor. Da sagten wir: Wir kamen zu dir, um mit dir zu beten. Er erwiderte: Wir haben bereits gebetet, aber ich möchte euch nicht enttäuschen. Er erhob sich (18), verrichtete das Gebet, und wir beteten mit ihm. Dies überlieferte Al-Athram. Der Grund hierfür ist, dass es sich um zwei Gebete handelt, die in den Handlungen übereinstimmen; daher ist das Folgen eines Betenden in einem dieser Gebete hinter einem Betenden des anderen zulässig, so wie es beim Betenden eines freiwilligen Gebets hinter einem Pflichtbetenden der Fall ist. Was ihren Hadith betrifft, so ist damit gemeint: Widersetzt euch ihm nicht in den Handlungen, bewiesen durch sein Wort: „Wenn er sich verbeugt (Ruku'), so verbeugt euch; wenn er sich aufrichtet, so richtet euch auf; wenn er sich niederwirft (Sudschud), so werft euch nieder; und wenn er im Sitzen betet, so betet allesamt im Sitzen.“ Daher ist das Folgen eines freiwillig Betenden hinter einem Pflichtbetenden trotz unterschiedlicher Absicht gültig, und ihre Analogie (Qiyas) wird durch denjenigen entkräftet, der am Freitag den Anschluss verpasst (Masbuq) und weniger als eine Rak'a erreicht; er beabsichtigt das Mittagsgebet (Dhuhr) hinter jemandem, der das Freitagsgebet verrichtet.

Abschnitt: Es gibt im Madhhab keinen Dissens hinsichtlich der Gültigkeit des Gebets desjenigen, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, hinter einem, der ein Pflichtgebet verrichtet. Wir kennen unter den Gelehrten (19) keinen Meinungsunterschied darin, und es wurde durch das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – belegt: „Gibt es nicht einen Mann, der diesem gegenüber Wohltätigkeit übt und mit ihm betet?“ (20). Zudem die Hadithe über die Wiederholung der Gemeinschaft; und weil das Gebet des Ma'mum durch die Absicht des Imams erfüllt wird, wie durch das Beispiel bewiesen, wenn er eine Pflichtgebetszeit beabsichtigt, sich aber herausstellt, dass es vor deren Zeit war.

Abschnitt: Wenn man das Mittagsgebet (Dhuhr) hinter jemandem verrichtet, der das Nachmittagsgebet (Asr) betet, so gibt es auch hierzu zwei Überlieferungen: Isma'il ibn Sa'id überlieferte die Zulässigkeit. Andere überlieferten das Verbot. Isma'il ibn Sa'id überlieferte, er sagte:

Anmerkungen

= von Muslim im Kapitel: Zwischen jedem Gebetsruf (Adhan) ein Gebet, aus dem Buch des Reisendengebets, überliefert. Sahih Muslim 1/575, 576. Und von Al-Nasa'i, am Anfang des Buches über das Angstgebet. Al-Mudschtaba 3/146. (16) Abu Khalda Khalid ibn Dinar al-Tamimi al-Basri, bei den Hadith-Gelehrten zuverlässig, starb im Jahr 152 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 3/88. (17) In A und M: "Abu Radscha'". Das Festgehaltene im Original ist richtig. Es ist wohl Raja' ibn Haywa ibn Dscharul al-Kindi, ein zuverlässiger, tugendhafter Mann mit viel Wissen, gestorben im Jahr 112 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 3/265, 266. (18) In A und M: "er stand auf". (19) "Ahl al-'Ilm" fehlt im Original. (20) Siehe Seite 8.

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