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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 92

Übersetzung · DE

seines Bruders, während dieser betet". Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) hat denjenigen, der vor einem Betenden vorbeigeht, als Satan bezeichnet und befohlen, ihn abzuwehren und gegen ihn zu kämpfen. Es wurde von Yazid ibn Nimran (3) überliefert, der sagte: Ich sah in Tabuk einen gelähmten Mann, der sagte: "Ich ging vor dem Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) vorbei, während ich auf einem Esel ritt und er betete. Er sagte: 'O Allah, unterbinde seine Spur.' Ich bin seitdem nicht mehr darauf gelaufen." Überliefert von Abu Dawud (4). In einer anderen Formulierung heißt es: "Er hat unser Gebet unterbrochen; möge Allah seine Spur unterbinden." Wenn jemand beabsichtigt, vor einem Betenden vorbeizugehen, so hat dieser nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten das Recht, ihn daran zu hindern. Dies ist die Auffassung von Ibn Mas'ud, Ibn Umar und Salim. Dies ist auch die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, Abu Thaur und den Leuten der Vernunft (Ashab ar-Ra'y). Ich kenne hierzu keine abweichende Meinung. Die Grundlage hierfür ist das, was Abu Sa'id überlieferte: Ich hörte den Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagen: "Wenn einer von euch in Richtung eines Gegenstandes betet, der ihn vor den Menschen abschirmt, und jemand beabsichtigt, zwischen ihm und diesem (Gegenstand) vorbeizugehen, so soll er ihn abwehren. Wenn er sich weigert, so soll er gegen ihn kämpfen, denn er ist ein Satan." Übereinstimmend überliefert (5). Abu Dawud überlieferte es ebenfalls (6), und der Wortlaut seiner Überlieferung lautet: "Wenn einer von euch betet, so soll er niemanden vor sich vorbeigehen lassen und ihn abwehren, soweit er kann. Wenn er sich weigert, so soll er gegen ihn kämpfen, denn er ist ein Satan." Die Bedeutung ist: Er soll ihn abwehren. Dies gilt für den ersten Vorfall; er soll nicht mehr als das Abwehren tun.

Anmerkungen

= aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Majah 1/304. Ebenso Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/371, nach einem Hadith von Abu Huraira. (3) In A und M: "Namr annahu". Es handelt sich um Yazid ibn Nimran ibn Yazid al-Madhhiji, einen der vertrauenswürdigen Überlieferer, der von dem erwähnten Gelähmten berichtete. Tahdhib at-Tahdhib 11/365. (4) In: Kapitel: Ableitung der Kapitel über das, was das Gebet unterbricht usw., aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/162. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: Al-Musnad 4/64, 5/377. (5) Herausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel: Der Betende wehrt denjenigen ab, der vor ihm vorbeigeht, aus dem Buch des Gebets. Sahih al-Bukhari 1/135, 136. Und Muslim in: Kapitel: Das Verbot, vor einem Betenden vorbeizugehen, aus dem Buch des Gebets. Sahih Muslim 1/362, 363. Und Abu Dawud in: Kapitel: Was dem Betenden befohlen wird, um denjenigen abzuwehren, der vor ihm vorbeigeht, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/161. Und an-Nasa'i in: Kapitel: Wer Selbstjustiz übte und sein Recht ohne den Herrscher nahm 8/55, aus dem Buch des Qasama. Al-Mujtaba 8/55. Und Ibn Majah in: Kapitel: Wehre ab, soweit du kannst, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Majah 1/307. Und ad-Darimi in: Kapitel: Über die Nähe des Betenden zur Sutra, aus dem Buch des Gebets. Sunan ad-Darimi 1/328. Und Imam Malik in: Kapitel: Die Strenge bei jemandem, der vor einem Betenden vorbeigeht, aus dem Buch der Reise. Al-Muwatta 1/154. Und Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/34, 43, 44, 49, 57, 63. (6) Im zuvor genannten Kapitel.

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