Auf dem Erben lastet der Unterhalt des beerbten Verwandten, da er zu dessen Unterhalt verpflichtet ist. Indem er ihn mit seiner Zakāt versorgt, befreit er ihn von dieser Unterhaltspflicht, und der Nutzen seiner Zakāt kehrt zu ihm selbst zurück. Daher ist dies nicht zulässig, genau wie die Entrichtung der Zakāt an den eigenen Vater oder die Tilgung der eigenen Schulden damit. Der Hadīth bezieht sich möglicherweise auf freiwillige Almosen (Sadaqa al-Tatawwuʿ), weshalb er in diesem Sinne ausgelegt wird. Auf dieser Grundlage gilt: Wenn einer der beiden den anderen beerbt, der andere ihn jedoch nicht, wie etwa im Falle einer Tante väterlicherseits und ihres Neffen oder eines befreiten Sklaven und des Sohnes seines ehemaligen Herrn (5), so ist derjenige, der erbt, zu Unterhaltszahlungen an seinen beerbten Verwandten verpflichtet (6), und er darf seine Zakāt nicht an ihn entrichten. Der beerbte Verwandte hingegen ist nicht zu Unterhaltszahlungen an seinen Erben verpflichtet und darf daher seine Zakāt an ihn entrichten, da hier das Hindernis fehlt. Wenn zwei Brüder vorhanden sind, von denen einer einen Sohn hat und der andere kinderlos ist, so ist der Vater des Sohnes zum Unterhalt seines Bruders verpflichtet und darf seine Zakāt nicht an ihn zahlen. Derjenige jedoch, der keine Kinder hat, darf seine Zakāt an seinen Bruder zahlen, da er nicht zu dessen Unterhalt verpflichtet ist, weil er von dessen Erbe ausgeschlossen ist. Ähnliches vertrat al-Thawrī. Was die Blutsverwandten (Dhawū al-Arhām) in dem Zustand betrifft, in dem sie erben, so ist die Entrichtung der Zakāt an sie nach der offensichtlichen Lehrmeinung (Zāhir al-Madhhab) zulässig, da ihre Verwandtschaft schwach ist; sie erben nicht zusammen mit einer männlichen Verwandtschaftslinie (ʿAsaba) oder einem Erben mit festem Anteil (Dhu Fard), außer im Falle eines Ehegatten. Daher hindert diese Verwandtschaft nicht an der Entrichtung der Zakāt, wie bei der Verwandtschaft sonstiger Muslime, da das Vermögen letztlich an sie fällt, wenn kein Erbe vorhanden ist.
425 – Frage: Er sagte: "Und nicht an den Ehemann und nicht an die Ehefrau."
Was die Ehefrau betrifft, so ist die Entrichtung der Zakāt an sie nach einhelliger Meinung (Ijmāʿ) nicht zulässig. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass ein Mann seiner Ehefrau nichts aus der Zakāt geben darf. Dies liegt daran, dass ihr Unterhalt bei ihm verpflichtend ist; sie ist also durch ihn bereits versorgt und nicht mehr auf die Zakāt angewiesen, weshalb deren Entrichtung an sie nicht zulässig ist, genauso wenig, als wenn er sie ihr als Unterhaltsleistung geben würde. Was den Ehemann betrifft, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist nicht zulässig, sie an ihn zu entrichten. Dies ist die Wahl von Abū Bakr und die Lehrmeinung von Abū Hanīfa, da er einer der Ehegatten ist und es dem anderen daher nicht gestattet ist, ihm seine Zakāt zu geben, genau wie umgekehrt. Zudem profitiert die Frau von der Entrichtung an ihn, denn falls er nicht in der Lage ist, für sie aufzukommen, wird er durch den Empfang der Zakāt dazu befähigt, wozu er verpflichtet ist. Und falls er nicht bedürftig ist, erlangt er durch das Zakāt-Vermögen einen Wohlstand, der ihn zur Zahlung des Unterhalts für wohlhabende Eheleute verpflichtet. Sie profitiert also in beiden Fällen von dieser Zuwendung, weshalb ihr dies nicht gestattet ist, genau wie wenn sie die Zakāt für die Miete eines Hauses oder den Unterhalt ihrer Sklaven oder Tiere ausgeben würde. Falls eingewandt wird: "Dies müsste aber auch für einen Gläubiger gelten, denn es ist dem Mann gestattet, seine Zakāt an seinen Gläubiger zu entrichten, und der Empfänger ist verpflichtet, damit seine Schulden zu begleichen, womit der Geber profitiert", so antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht in zweierlei Hinsicht: Erstens ist der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt dringlicher als der Anspruch eines Gläubigers, was daran zu erkennen ist, dass der Unterhalt der Ehefrau im Vermögen des Zahlungsunfähigen vor der Begleichung von Schulden rangiert und sie berechtigt ist, ihren Unterhalt aus seinem Vermögen auch ohne sein Wissen zu nehmen, wenn er die Zahlung verweigert. Zweitens pflegt die Frau nach allgemeiner Sitte über das Vermögen ihres Ehemannes zu verfügen, und das Vermögen des einen wird gewissermaßen als das des anderen betrachtet. Deshalb sagte Ibn Masʿūd bezüglich eines Sklaven, der den Spiegel der Frau seines Herrn stahl: "Euer Sklave hat euer Eigentum gestohlen", und er vollzog ihm gegenüber nicht die Strafe (des Handabschneidens). Ähnliches wurde von ʿUmar überliefert. Ebenso ist das Zeugnis der Ehegatten füreinander nicht zulässig, im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Die zweite Überlieferung besagt: Es ist ihr gestattet, ihre Zakāt an ihren Ehemann zu entrichten. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī, Ibn al-Mundhir und einer Gruppe von Gelehrten, da Zainab, die Ehefrau von ʿAbdallāh ibn Masʿūd, sagte: "O Gesandter Gottes, du hast heute zur Sadaqa aufgerufen, und ich besitze Schmuck, den ich spenden möchte. Ibn Masʿūd behauptete jedoch, er und seine Kinder hätten das größte Anrecht darauf, dass ich sie damit beschenke." Da sagte der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil): "Ibn Masʿūd hat die Wahrheit gesagt; dein Ehemann und deine Kinder haben das größte Anrecht darauf, dass du sie damit beschenkst." Überliefert von al-Bukhārī (1). Es wurde auch überliefert, dass die Ehefrau von ʿAbdallāh den Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) über einige Waisen seines Bruders befragte, die in ihrer Obhut waren, ob sie ihnen ihre Zakāt geben dürfe. Er antwortete: "Ja" (2). Al-Jūzajānī überlieferte mit seiner Kette von ʿAtā', dass eine Frau zum Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) kam und sagte: "O Gesandter Gottes, ich habe ein Gelübde abgelegt, zwanzig Dirham zu spenden, und ich habe einen armen Ehemann. Genügt es mir, wenn ich sie ihm gebe?" Er sagte: "Ja, du erhältst dafür zwei Anteile (3) an..."
(5) Weggefallen in A, B und M. (6) In A und M: "mūrithuhu" (der beerbte Verwandte). (7) In A und M: "wa-alladhī" (und derjenige, welcher).
وعلَى الوَارِثِ مُؤْنَةُ المَوْرُوثِ؛ لأنَّه يَلْزَمُه مُؤْنَتُهُ، فَيُغْنِيهِ بِزَكَاتِه عن مُؤْنَتِه، ويَعُودُ نَفْعُ زَكاتِه إليه، فلم يَجُزْ، كدَفْعِها إلى والِده، أو قضاءِ دَيْنِه بها. والحَدِيثُ يَحْتَمِلُ صَدَقَةَ التَّطَوُّعِ، فيُحْمَلُ عليها. فعلَى هذا إن كان أحَدُهما يَرِثُ الآخَرَ، ولا يَرِثُه الآخَرُ، كالعَمَّةِ مع ابْنِ أخيها، والعَتِيقِ مع ابنِ (٥) مُعْتِقِه، فعلَى الوَارِثِ منهما نَفَقَةُ مَوْرُوثِه (٦)، ولَيْسَ له دَفْعُ زَكَاتِه إليه، وليس على المَوْرُوثِ منهما نَفَقَةُ وَارِثِه، ولا يُمْنَعُ من دَفْعِ زَكَاتِه إليه، لِانْتِفَاءِ المُقْتَضِى لِلْمَنْعِ. ولو كان الأخَوَانِ لأحَدِهما ابْنٌ، والآخَرُ لا وَلَدَ له، فعلَى أبي الابْنِ نَفَقَةُ أخِيهِ، وليس له دَفْعُ زَكَاتِه إليه، ولِلَّذِي (٧) لا وَلَدَ له، له دَفْعُ زَكَاتِه إلى أخِيهِ، ولا يَلْزَمُه نَفَقَتُهُ؛ لأنَّه مَحْجُوبٌ عن مِيرَاثِه. ونحوُ هذا قَوْلُ الثَّوْرِيِّ. فأمَّا ذَوُو الأرْحَامِ في الحالِ التي يَرِثُونَ فيها، فيجوزُ دَفْعُها إليهم، في ظَاهِرِ المذهبِ؛ لأنَّ قَرَابَتَهم ضَعِيفَةٌ، لا يَرِثُ بها مع عَصَبَةٍ، ولا ذِي فَرْضٍ، غيرُ أحَدِ الزَّوْجَيْنِ، فلم تَمْنَعْ دَفْعَ الزَّكاةِ، كقَرَابَةِ سَائِرِ المُسْلِمِينَ، فإنَّ مَالَهُ يَصِيرُ إليهم، إذا لم يَكُنْ له وَارِثٌ.
٤٢٥ - مسألة؛ قال: (ولَا لِلزَّوْجِ، ولَا لِلزَّوْجَةِ)
أمَّا الزَّوْجَةُ فلا يجوزُ دَفْعُ الزَّكاةِ إليها إجْماعًا. قال ابْنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ علَى أنَّ الرَّجُلَ لا يُعْطِي زَوْجَتَهُ من الزكاةِ؛ وذلك لأنَّ نَفَقَتَها وَاجِبَةٌ عليه، فتَسْتَغْنِى بها عن أخْذِ الزَّكاةِ، فلم يَجُزْ دَفْعُها إليها، كما لو دَفَعَها إليها على سَبِيلِ الإنْفاقِ عليها. وأما الزَّوْجُ، ففيهِ رِوَايتانِ: إحْدَاهما، لا يجوزُ دَفْعُها إليه. وهو اخْتِيَارُ أبي بكرٍ، ومذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّه أحَدُ الزَّوْجَيْنِ، فلم يَجُزْ للآخَر دَفْعُ زَكَاتِه إليه كالآخَرِ، ولأنَّها تَنْتَفِعُ بِدَفْعِها إليه؛ لأنَّه إن كان عَاجِزًا عن الإنْفَاقِ عليها،
(٥) سقط من: أ، ب، م.(٦) في أ، م: "مورثه".(٧) في أ، م: "والذي".