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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 104

Übersetzung · DE

Wenn nun eingewendet wird: Es ist möglich, dass es sich um eine (in Gottes Weg) gewidmete Sache (Habīs) (9) handelte und er es ihm deshalb untersagte. So entgegnen wir: Wäre es eine gewidmete Sache (Habīs) (9) gewesen, so hätte derjenige (10), in dessen Hand sie (11) war, sie nicht verkauft, und ʿUmar hätte nicht die Absicht gehabt, sie zu kaufen. Vielmehr hätte er den Verkäufer zurechtgewiesen und ihn daran gehindert, denn er pflegte ein Unrecht nicht zu billigen, wie sollte er es also selbst tun und dabei Beihilfe leisten? Und weil der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) den Verkauf an sich nicht missbilligte, sondern lediglich den Kauf durch ʿUmar, wobei er dies damit begründete, dass es eine Rückkehr zur Sadaqa darstelle. Zweitens argumentieren wir mit der Allgemeingültigkeit des Wortlautes, ohne dabei auf den spezifischen Anlass zu blicken, denn der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) sagte: "Kehre nicht zu deiner Sadaqa zurück" – das heißt, durch einen Kauf –, "denn wer zu seiner Sadaqa zurückkehrt, ist wie derjenige, der zu seinem Erbrochenen zurückkehrt." Das Festhalten an der Allgemeingültigkeit des Wortlautes ist vorrangiger als das Festhalten am spezifischen Anlass. Wenn nun eingewendet wird: Der Wortlaut umfasst nicht den Kauf, denn die Rückkehr zur Sadaqa ist ihre Rücknahme (12) ohne Gegenwert und eine Aufhebung des Vertrages, wie die Rückkehr bei einer Schenkung. Der Beweis hierfür ist das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil): "Wer zu seiner Schenkung zurückkehrt, ist wie derjenige, der zu seinem Erbrochenen zurückkehrt" (13). Würde jemandem etwas schenken und es dann von ihm zurückkaufen, so wäre dies zulässig. Wir entgegnen: Der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) erwähnte dies als Antwort an ʿUmar, als dieser ihn nach dem Kauf des Pferdes fragte. Wäre der Wortlaut also nicht

Anmerkungen

der Zakāt. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 3/174. Und al-Nasāʾī, in: Kapitel über den Kauf der Sadaqa, aus dem Buch der Zakāt, al-Mudschtabā 5/82. Und Ibn Mājah, in: Kapitel über die Rücknahme der Sadaqa, aus dem Buch der Zakāt, Sunan Ibn Mājah 2/799. Und Imam Mālik, in: Kapitel über den Kauf der Sadaqa und die Rückkehr zu ihr, aus dem Buch der Zakāt, al-Muwaṭṭaʾ 1/282. Und Imam Aḥmad, in: Musnad 1/25, 37, 40, 54, 2/7, 34, 55, 103.

(9) In Versionen A, B und M: "Habasan". (10) Im Original sowie in A und M: "lil-ladhī". (11) Ausgefallen im Original und in M. (12) In A, B und M: "istirǧāʿuhā". (13) Überliefert von al-Bukhārī, in: Kapitel über die Schenkung eines Mannes an seine Ehefrau, aus dem Buch der Schenkungen, und in: Kapitel über die Schenkung und das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Kniffe, Sahīh al-Bukhārī 3/207, 9/35. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot, zur Sadaqa zurückzukehren ..., aus dem Buch der Schenkungen, Sahīh Muslim 3/1241. Und Abū Dāwūd, in: Kapitel über die Rücknahme der Schenkung, aus dem Buch der Verkäufe, Sunan Abū Dāwūd 2/261. Und al-Nasāʾī, in: Kapitel über die Rücknahme des Vaters dessen, was er seinem Kind gegeben hat, und Kapitel über die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit zum Bericht von ʿAbd Allāh ibn ʿAbbās diesbezüglich, und Kapitel über die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit über Ṭāwūs bezüglich desjenigen, der seine Schenkung zurücknimmt, aus dem Buch der Schenkungen, sowie in: Kapitel über die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit über Abū al-Zubayr, aus dem Buch der Ruqbā, al-Mudschtabā 6/222, 225, 227. Und Imam Aḥmad, in: Musnad 1/217, 250, 280, 291, 327, 339, 342, 345, 2/182.

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