Als ich damit fertig war und sie ihm übergab, wies er an, mir eine Vergütung zu zahlen. Da sagte ich: „Ich habe lediglich für Allah gearbeitet, und mein Lohn ist bei Allah.“ Er entgegnete: „Nimm das, was dir gegeben wird, denn auch ich habe zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gearbeitet, und er setzte mich als Arbeiter ein, woraufhin ich dasselbe sagte, was du sagst. Da sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu mir: ‚Wenn dir etwas gegeben wird, ohne dass du darum gebeten hast, dann iss davon und gib Almosen.‘“
Abschnitt: Man zahlt aus ihr [der Zakāt] den Lohn des Rechners, des Schreibers, des Treibers, des Verwalters, des Bewahrers, des Hirten und Ähnliches; sie alle zählen zu den „damit Beauftragten“ (ʿāmilīn) und man zahlt ihnen aus dem Anteil derer, die damit beauftragt sind. Was jedoch den Lohn des Wägers und des Getreidemessers angeht, damit der Zakāt-Einsammler die Zakāt entgegennehmen kann, so obliegt dieser dem Vermögensbesitzer; denn dies gehört zu den Aufwendungen für die Entrichtung der Zakāt.
Abschnitt: Einem Ungläubigen wird nichts aus der Zakāt gegeben, außer wenn er zu denjenigen gehört, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen (muʾallafa), wie wir noch ausführen werden. Es ist zulässig, dass ein Mensch seinem Verwandten aus der Zakāt gibt, wenn dieser ein Kämpfer (ghāzī) ist, oder zu denjenigen gehört, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, oder ein Verschuldeter (ghārim) ist, um den Frieden zwischen den Menschen zu stiften, oder ein Arbeiter (ʿāmil) ist. Für andere Zwecke darf er ihm nichts geben. Abū Dāwūd hat überliefert.
(Fortsetzung zu Seite 103) ... [durch das Stillen] bei den Banū Saʿd ibn Bakr. Was den „al-Sāʿidī“ betrifft, so ist dessen Herkunft nicht bekannt. Zahra al-Rubā 5/77, ʿAwn al-Maʿbūd 2/43. (6) D. h.: Er gab mir den Lohn für meine Arbeit und legte mir eine Vergütung fest. (7) Im Original steht nach diesem Wort der Zusatz: „Muttafaqun ʿalayhi“ (von Buchārī und Muslim gemeinsam überliefert). Der Hadith wurde von Abū Dāwūd überliefert, wie bereits erwähnt, und von Muslim im Kapitel über die Erlaubnis, etwas anzunehmen, das einem ohne Bitten und ohne Verlangen gegeben wird, aus dem Buch der Zakāt. Sahīḥ Muslim 2/723, 724. Und von al-Nasāʾī im Kapitel über denjenigen, dem Allah – Erhaben sei Er – Vermögen ohne Bitten zukommen lässt, aus dem Buch der Zakāt. al-Mujtabā 5/77. Er wurde auch von al-Nasāʾī über ʿAbdallāh ibn al-Saʿdī im gleichen Kapitel überliefert. al-Mujtabā 5/77–79. Was das „Muttafaqun ʿalayhi“ betrifft, so ist dies der Hadith von ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gab mir eine Gabe, und ich sagte: ‚Gib sie jemandem, der bedürftiger ist als ich...‘“ – der Hadith. Überliefert von al-Buchārī im Kapitel über denjenigen, dem Allah etwas ohne Bitten oder Verlangen gibt, aus dem Buch der Zakāt. Sahīḥ al-Buchārī 2/152, 153. Und von Muslim im vorgenannten Kapitel. Sahīḥ Muslim 2/723. Und von al-Nasāʾī im vorgenannten Kapitel. al-Mujtabā 5/79. (8) In A, B und M: „wa-l-ḥāshid“. (9) In M der Zusatz: „ʿalayhā“. (10) In M: „qarāba“. (11) Die Quellenangabe hierfür findet sich bereits auf Seite 103.