mit seinem Isnād von ʿAṭāʾ ibn Yasār, vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), dass er sagte: „Die Sadaqa ist für einen Reichen nicht zulässig, außer für fünf: für einen Kämpfer (ghāzī) auf dem Weg Allahs, oder einen Arbeiter, der damit beauftragt ist, oder einen Verschuldeten (ghārim), oder einen Mann, der sie mit seinem Geld gekauft hat, oder für einen Mann, der einen armen Nachbarn hatte, sodass er dem Armen Almosen gab, und der Arme schenkte es dann dem Reichen.“ Er (Abū Dāwūd) überlieferte ihn (12) ebenfalls von ʿAṭāʾ, von Abū Saʿīd, vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm).
Abschnitt: Wenn bei einer Person mehrere Gründe zusammenkommen, die den Bezug der Zakāt rechtfertigen, so ist es zulässig, sie ihr aus diesen Gründen zu geben. Ein armer Arbeiter (ʿāmil) darf seine Vergütung (ʿimāla) entgegennehmen, und wenn ihn diese nicht wohlhabend macht, so darf er das nehmen, was seinen Reichtum vervollständigt. Wenn er ein Kämpfer ist, so darf er das nehmen, was ihn für seinen Feldzug ausreicht, und wenn er ein Verschuldeter ist, so nimmt er das, womit er seine Schuld begleichen kann; denn jeder dieser Gründe hat seine rechtliche Gültigkeit für sich allein, und das Vorhandensein eines anderen Grundes verhindert nicht die Gültigkeit seines Urteils, genauso wie sein Vorhandensein (des anderen Grundes) es nicht verhinderte. Es wurde von Aḥmad überliefert, dass er sagte: „Wenn er zweihundert (Dirham) besitzt und (gleichzeitig) in derselben Höhe verschuldet ist, erhält er nichts aus der Zakāt, denn der Wohlstand (13) beträgt fünfzig Dirham.“ Dies deutet darauf hin, dass bei der Auszahlung an den Verschuldeten (ghārim) berücksichtigt wird, dass er arm sein muss. Wenn ihm (die Zakāt) aufgrund seiner Verschuldung gegeben wird, ist es verpflichtend, sie für die Tilgung der Schulden zu verwenden; wenn sie ihm hingegen als Bedürftigem gegeben wird, so ist es zulässig, dass er seine Schulden damit begleicht.
428 – Rechtsfrage; er sagte: (Und nicht an die Banū Hāshim) Wir wissen von keinem Dissens darüber, dass die Banū Hāshim die verpflichtende Sadaqa nicht empfangen dürfen. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Die Sadaqa steht der Familie Muhammads nicht zu; sie ist lediglich der Schmutz der Menschen.“ Dies hat Muslim (1) herausgebracht. Von Abū Huraira wird berichtet, dass er sagte: Al-Hasan nahm eine Dattel von den Sadaqa-Datteln, da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Kakh, kakh!“ (Pfui, pfui!), damit er sie wegwerfe, und sagte: „Hast du nicht gespürt, dass wir die Sadaqa nicht essen?“ (Dies ist) von beiden (al-Buchārī und Muslim) übereinstimmend überliefert (2).
(12) An der vorherigen Stelle. (13) In A und M: „al-Mughnī“. (1) Im Kapitel über das Unterlassen der Beschäftigung der Familie des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) mit der Sadaqa, aus dem Buch der Zakāt. Sahīḥ Muslim 2/753–754. Er wurde auch von Abū Dāwūd herausgebracht im Kapitel über die Erläuterung der Orte der Verteilung des Fünftels und des Anteils der Verwandten, aus dem Buch der Herrschaft (Imāra). Sunan Abī Dāwūd 2/133. Und von al-Nasāʾī im Kapitel über die Beschäftigung der Familie des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) mit der Sadaqa, aus dem Buch der Zakāt. al-Mujtabā 5/80. Und von Imam Mālik im Kapitel über das, was an Sadaqa verabscheut wird, aus dem Buch der Sadaqa. al-Muwaṭṭaʾ 2/1000. Und von Imam Aḥmad im Musnad 4/166. (2) Herausgebracht von al-Buchārī im Kapitel über das, was bezüglich der Sadaqa für den Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) erwähnt wird, aus dem Buch der Zakāt, und im Kapitel über denjenigen, der Persisch oder eine andere Sprache sprach..., aus dem Buch des Dschihād. Sahīḥ al-Buchārī 2/157, 4/90. Und von Muslim im Kapitel über das Verbot der Zakāt für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm)..., aus dem Buch der Zakāt. Sahīḥ Muslim 2/751. Er wurde auch von al-Dārimī herausgebracht im Kapitel: Die Sadaqa ist für den Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und seine Angehörigen nicht zulässig, aus dem Buch der Zakāt. Sunan al-Dārimī 1/387. Und von Imam Aḥmad im Musnad 2/409, 410, 444, 476.
بإسْنَادِهِ عن عَطاءِ بْنِ يَسَارٍ، عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنَّه قال: "لَا تَحِلُّ الصَّدَقَةُ لِغَنِيٍّ، إلَّا لِخَمْسَةٍ: لِغَازٍ فِي سَبِيلِ اللهِ، أوْ لِعَامِلٍ عَلَيْها، أوْ لِغَارِمٍ، أوْ رَجُلٍ ابْتَاعَها بمَالِه، أو لِرَجُلٍ كَانَ لَهُ جَارٌ مِسْكِينٌ، فَتَصَدَّقَ على المِسْكِين، فأهْدَى المِسْكِينُ إلى الغَنِيِّ". ورَوَاه (١٢) أيضًا عن عَطاءٍ، عن أبي سَعِيدٍ، عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-.
فصل: وإن اجْتَمَع في وَاحِدٍ أسْبابٌ تَقْتَضِي الأخْذَ بها، جازَ أن يُعْطَى بها، فالعامِلُ الفَقِيرُ له أن يأْخُذَ عِمَالَتَهُ، فإن لم تُغْنِه فله أن يَأخُذَ ما يُتِمُّ به غِنَاهُ، فإن كان غَازِيًا فله أخْذُ ما يَكْفِيه لِغَزْوِهِ، وإن كان غَارِمًا أخَذَ ما يَقْضِي به غُرْمَهُ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ من هذه الأسْبابِ يَثْبُتُ حُكمُه بانْفِرَادِه، فوُجُودُ غيرِه لا يَمْنَعُ ثُبُوتَ حُكْمِه، كما لم يَمْنَعْ وُجُودُهُ، وقد رُوِيَ عن أَحمدَ أنَّه قال: إذا كان له مائتانِ وعليه مِثْلُها، لا يُعْطَى من الزكاة؛ لأنَّ الغِنَى (١٣) خَمْسُونَ دِرْهَمًا. وهذا يَدُلُّ على أَنَّه يُعْتَبَرُ في الدَّفْعِ إلى الغَارِمِ أن يكونَ فَقِيرًا، فإذا أُعْطِيَ لأَجْلِ الغُرْمِ وَجَبَ صَرْفهُ إلى قَضاءِ الدَّيْنِ، وإن أُعْطِيَ لِلْفَقِيرِ جازَ أن يَقْضِيَ به دَيْنَهُ.
٤٢٨ - مسألة؛ قال: (ولا لِبَنِي هَاشِمٍ)
لا نَعْلَمُ خِلَافًا في أنَّ بني هاشِمٍ لا تَحِلُّ لهم الصَّدَقَةُ المَفْرُوضَةُ، وقد قال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إنَّ الصَّدَقَةَ لا تَنْبَغي لِآلِ مُحَمَّدٍ، إنَّما هِيَ أوسَاخُ النَّاس". أخْرَجَه مُسْلِمٌ (١). وعن أبي هُرَيْرَةَ، قال: أخَذَ الحسَنُ تَمْرَةً مِن تَمْرِ الصَّدَقَةِ، فقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- "كَخْ كَخْ". لِيَطْرَحَها، وقال: "أمَا شَعَرْتَ أَنَّا لَا نَأْكُلُ
(١٢) في الموضع السابق.(١٣) في أ، م: "المغنى".(١) في: باب ترك استعمال آل النبي -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- على الصدقة، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧٥ - ٧٥٤.كما أخرجه أبو داود، في: باب في بيان مواضع قسم الخمس وسهم ذى القربى، من كتاب الإمارة. سنن =