al-Bukhārī (31). Und der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte über Fleisch, das als Sadaqa an Barīra gegeben wurde (32): „Es ist für sie eine Sadaqa, und es ist für uns ein Geschenk (Hadiya)“ (33). Und er, der Friede sei auf ihm, sagte: „Ich gehe zu meiner Familie zurück und finde eine Dattel auf meinem Lager [in meinem Haus] (34) liegen. Ich hebe sie auf, um sie zu essen, dann fürchte ich jedoch, dass sie eine Sadaqa sein könnte, und werfe sie weg.“ Dies überlieferte Muslim (35). Und er sagte: „Wahrlich, die Sadaqa ist uns nicht erlaubt“ (36). Und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das edelste der Geschöpfe war und er von der Kriegsbeute den fünften Teil (Chums) und das Besondere (Ṣafī) erhielt, war ihm beiderlei Art der Sadaqa, sowohl die verpflichtende als auch die freiwillige, verwehrt. Seine Familie steht in der Ehre unter ihm und sie haben allein den fünften Teil des fünften Teils, weshalb ihnen nur eine der beiden Arten, nämlich die verpflichtende, verwehrt ist. Es wurde von Aḥmad überliefert, dass die freiwillige Sadaqa (Taṭawwuʿ) für ihn nicht verboten gewesen sei. Al-Maimūnī sagte: Ich hörte Aḥmad sagen: „Die Sadaqa (37), die dem Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und seiner Familie nicht erlaubt ist, ist die Sadaqa al-Fiṭr, die Zakāt auf Vermögen und die Sadaqa, die ein Mann für einen Bedürftigen ausgibt, indem er damit das Wohlgefallen Allahs des Erhabenen beabsichtigt. Was jedoch darüber hinausgeht, das nicht; wird nicht gesagt: ‚Jede gute Tat ist eine Sadaqa‘? Dem Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) wurden Geschenke gemacht und er nahm Darlehen auf; das ist nicht von der Art der Sadaqa aus Bedürftigkeit.“ Das Korrekte ist, dass dies nicht auf die Erlaubnis der Sadaqa für ihn hindeutet. Er wollte lediglich sagen, dass das, was nicht im eigentlichen Sinne eine Vermögens-Sadaqa ist, wie ein Darlehen, ein Geschenk und die Ausübung einer guten Tat (38), ihm nicht verboten ist. Jedoch liegt darin ein Beweis für die Gleichstellung zwischen ihm und seiner Familie hinsichtlich des Verbots der freiwilligen Sadaqa für sie, aufgrund seiner Aussage, dass die Sadaqa für einen Bedürftigen, bei der man das Wohlgefallen Allahs beabsichtigt, für beide verboten ist. Dies ist die freiwillige Sadaqa, somit ergaben sich zwei Überlieferungen hinsichtlich des Verbots der freiwilligen Sadaqa für seine Familie. Und Allah weiß es am besten.
430 – Frage: Er sagte: (Und auch nicht für einen Reichen, und dies ist derjenige, der fünfzig Dirham oder deren Wert an Gold besitzt.)
Das heißt, einem Reichen wird nichts aus dem Anteil der Armen und Bedürftigen gegeben, und darüber gibt es unter den Gelehrten keinen Dissens. Dies liegt daran, dass Allah, der Erhabene, sie für die Armen und Bedürftigen bestimmt hat, und der Reiche nicht zu ihnen zählt. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte zu Muʿādh: „Lehre sie, dass sie eine Sadaqa zu entrichten haben, die von ihren Reichen genommen und an ihre Armen zurückgegeben wird“ (1). Und er sagte: „Keinen Anteil daran hat ein Reicher und kein starker, erwerbsfähiger Mensch“ (2). Und er sagte:
(31) Im Kapitel: ‚Die Annahme eines Geschenks‘, aus dem Buch der Schenkungen (Hiba). Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/203. Ebenso herausgebracht von Muslim im Kapitel: ‚Die Annahme des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) von Geschenken und sein Ablehnen von Sadaqa‘, aus dem Buch der Zakāt. Ṣaḥīḥ Muslim 2/756. Und von Imām Aḥmad im Musnad 2/302, 305, 338, 406, 492. (32) Barīra: Eine freigelassene Sklavin von ʿĀʾisha, der Mutter der Gläubigen, möge Allah mit ihr zufrieden sein. (33) Herausgebracht von al-Bukhārī im Kapitel: ‚Sadaqa für die freigelassenen Sklaven der Ehefrauen des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm)‘, im Kapitel: ‚Wenn die Sadaqa den Besitzer wechselt‘, aus dem Buch der Zakāt, im Kapitel: ‚Die Annahme von Geschenken‘, aus dem Buch der Schenkungen (Hiba), im Kapitel: ‚Die freie Frau unter einem Sklaven‘, aus dem Buch der Ehe (Nikāḥ), im Kapitel: ‚Der Verkauf einer Sklavin gilt nicht als Scheidung‘, im Kapitel: ‚Es berichtete uns ʿAbd Allāh ibn Rajāʾ‘, aus dem Buch der Scheidung (Ṭalāq), im Kapitel: ‚Gegerbtes Leder (Adm)‘, aus dem Buch der Speisen, und im Kapitel: ‚Das Patronatsrecht (Walāʾ) gebührt dem, der freilässt, und das Erbe des Findelkindes‘, aus dem Buch der Erbteile (Farāʾiḍ). Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 2/158, 3/203, 7/11, 61, 62, 100, 8/191. Und von Muslim im Kapitel: ‚Die Erlaubnis für Geschenke an den Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm)‘, aus dem Buch der Zakāt, und im Kapitel: ‚Das Patronatsrecht gebührt nur dem, der freilässt‘, aus dem Buch der Freilassung (ʿItq). Ṣaḥīḥ Muslim 2/755, 1143-1145. Und von Abū Dāwūd im Kapitel: ‚Wenn ein Armer einem Reichen aus der Sadaqa etwas schenkt‘, aus dem Buch der Zakāt. Sunan Abī Dāwūd 1/385. Und von al-Nasāʾī im Kapitel: ‚Wenn die Sadaqa den Besitzer wechselt‘, aus dem Buch der Zakāt, im Kapitel: ‚Die Wahlmöglichkeit der Sklavin‘, im Kapitel: ‚Die Wahlmöglichkeit der Sklavin, wenn sie freigelassen wird und ihr Ehemann ein Sklave ist‘, aus dem Buch der Scheidung, im Kapitel: ‚Die Gabe einer Frau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes‘, aus dem Buch der Schenkungen auf Lebenszeit (ʿUmrā), und im Kapitel: ‚Der Verkauf, bei dem eine ungültige Bedingung gestellt wird‘, aus dem Buch der Verkäufe (Buyūʿ). Al-Mujtabā 5/81, 6/132, 133, 135, 237, 7/264. Und von Ibn Mājah im Kapitel: ‚Die Wahlmöglichkeit der Sklavin, wenn sie freigelassen wird‘, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Mājah 1/671. Und von al-Dārimī im Kapitel: ‚Über die Wahlmöglichkeit der Sklavin, die unter einem Sklaven ist und freigelassen wird‘, aus dem Buch der Scheidung. Sunan al-Dārimī 2/169. Und von Imām Mālik im Kapitel: ‚Was über die Wahlmöglichkeit überliefert wurde‘, aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwaṭṭaʾ 2/562. Und von Imām Aḥmad im Musnad 1/281, 361, 3/117, 130, 180, 276, 6/46, 115, 123, 150, 172, 175, 178, 180, 191, 207. (34) Fehlt im Original. (35) Im Kapitel: ‚Das Verbot der Zakāt für den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm)‘, aus dem Buch der Zakāt. Ṣaḥīḥ Muslim 2/751. Ebenso herausgebracht von al-Bukhārī im Kapitel: ‚Wenn man eine Dattel auf dem Weg findet‘, aus dem Buch der Fundstücke (Luqṭa). Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/164. Und von Imām Aḥmad im Musnad 2/317. (36) Die Tahrīj dazu wurde bereits auf Seite 110 erwähnt.
البُخَارِيُّ (٣١). وقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- في لَحْمٍ تُصُدِّق به عَلى بَرِيرَةَ (٣٢): "هُوَ عَلَيْها صَدَقَةٌ، وهُوَ لَنَا هَدِيَّةٌ" (٣٣)، وقال عليه السَّلَامُ: "إنِّي لَأَنْقَلِبُ إلى أَهْلِي، فَأَجِدُ التَّمْرَةَ سَاقِطَةً عَلَى فِرَاشِي [في بَيْتِي] (٣٤)، فَأَرْفَعُهَا لآكُلَهَا، ثُمَّ أَخْشَى أنْ تَكُونَ صَدَقَةً، فأُلْقِيهَا". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٣٥). وقال: "إنَّا لَا تَحِلُّ لَنَا الصَّدَقَةُ" (٣٦). ولأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان أشْرَفَ الخَلْقِ، وكان له من المَغَانِم خُمْسُ
(٣١) في: باب قبول الهدية، من كتاب الهبة. صحيح البخاري ٣/ ٢٠٣. كما أخرجه مسلم، في: باب قبول النبي -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- الهدية ورده الصدقة، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧٥٦. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٣٠٢، ٣٠٥، ٣٣٨، ٤٠٦، ٤٩٢.(٣٢) بريرة: مولاة عائشة أم المؤمنين، رضي اللَّه عنها.(٣٣) أخرجه البخاري، في: باب الصدقة على موالى أزواج النبي -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وباب إذا تحولت الصدقة، من كتاب الزكاة، وفي: باب قبول الهدية، من كتاب الهبة، وفي: باب الحرة تحت العبد، من كتاب النكاح، وفي: باب لا يكون بيع الأمة طلاقًا، وباب حدثنا عبد اللَّه بن رجاء، من كتاب الطلاق، وفي: باب الأَدْم، من كتاب الأطمعة، وفي: باب الولاء لمن أعتق وميراث اللقيط، من كتاب الفرائض. صحيح البخاري ٢/ ١٥٨، ٣/ ٢٠٣، ٧/ ١١، ٦١، ٦٢، ١٠٠، ٨/ ١٩١. ومسلم، في: باب إباحة الهدية للنبي -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، من كتاب الزكاة، وفي: باب إنما الولاء لمن أعتق، من كتاب العتق. صحيح مسلم ٢/ ٧٥٥، ١١٤٣ - ١١٤٥. وأبو داود، في: باب الفقير يُهدى للغنى من الصدقة، من كتاب الزكاة. سنن أبي داود ١/ ٣٨٥. والنسائي، في: باب إذا تحولت الصدقة، من كتاب الزكاة، وفي: باب خيار الأمة، وباب خيار الأمة تعتق وزوجها مملوك، من كتاب الطلاق، وفي: باب عطية المرأة بغير إذن زوجها، من كتاب العمرى، وفي: باب البيع يكون فيه الشرط الفاسد، من كتاب البيوع. المجتبى ٥/ ٨١، ٦/ ١٣٢، ١٣٣، ١٣٥، ٢٣٧، ٧/ ٢٦٤. وابن ماجه، في: باب خيار الأمة إذا أعتقت، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٧١. والدارمي، في: باب في تخيير الأمة تكون تحت العبد فتعتق، من كتاب الطلاق. سنن الدارمي ٢/ ١٦٩. والإمام مالك، في: باب ما جاء في الخيار، من كتاب الطلاق. الموطأ ٢/ ٥٦٢. والإمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٨١، ٣٦١، ٣/ ١١٧، ١٣٠، ١٨٠، ٢٧٦، ٦/ ٤٦، ١١٥، ١٢٣، ١٥٠، ١٧٢، ١٧٥، ١٧٨، ١٨٠، ١٩١، ٢٠٧.(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) في: باب تحريم الزكاة على رسول اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧٥١.كما أخرجه البخاري، في: باب إذا وجد تمرة في الطريق، من كتاب اللقطة. صحيح البخاري ٣/ ١٦٤. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٣١٧.(٣٦) تقدم تخريجه في صفحة ١١٠.