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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 119

Übersetzung · DE

Abū Dāwūd und al-Tirmidhī (8) herausgebracht, der sagte: Ein Ḥasan-Ḥadīth. Sollte man einwenden: „Dieser wird von Ḥakīm ibn Djubair überliefert, und Schuʿba pflegte nicht von ihm zu überliefern, zudem gilt er als nicht stark in (9) Bezug auf den Ḥadīth“, so entgegnen wir: ʿAbdallāh ibn ʿUthmān sagte zu Sufyān: „Ich habe im Gedächtnis, dass Schuʿba nicht von Ḥakīm ibn Djubair überliefert.“ Da sagte Sufyān: „Zubaid (11) hat ihn uns von Muḥammad ibn ʿAbd al-Raḥmān berichtet.“ Auch ʿAlī und ʿAbdallāh äußerten sich gleichlautend. Die zweite Überlieferung besagt, dass Reichtum (Ghinā) bedeutet, über das zu verfügen, was den Lebensunterhalt sichert. Wenn er also nicht bedürftig ist, ist ihm die Sadaqa untersagt, auch wenn er nichts besitzt; ist er hingegen bedürftig, so ist ihm die Sadaqa erlaubt, auch wenn er einen Niṣāb besitzt. Geldwerte und anderes sind in dieser Hinsicht gleich. Dies ist die Wahl von Abū l-Khaṭṭāb, Ibn Schihāb al-ʿUkbarī sowie die Ansicht von Mālik und al-Schāfiʿī. Denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte zu Qabīṣa ibn al-Mukhāriq: „Das Bitten ist nur für einen von dreien zulässig: Ein Mann, den bittere Armut trifft, sodass drei verständige Männer aus seinem Volk sagen: ‚Den und den hat bittere Armut getroffen‘, dann ist ihm das Bitten zulässig, bis er einen Lebensunterhalt oder das Nötigste zum Leben erreicht.“ Dies überlieferte Muslim (13). Er erweiterte somit die Erlaubnis des Bittens bis zum Erreichen eines Lebensunterhalts oder des Nötigsten.

Anmerkungen

(8) Herausgebracht von Abū Dāwūd im Kapitel: ‚Wer von der Sadaqa gegeben bekommt und die Grenze des Reichtums‘, aus dem Buch der Zakāt, Sunan Abī Dāwūd 1/377; al-Tirmidhī im Kapitel: ‚Was darüber überliefert wurde, wem die Zakāt zulässig ist‘, aus den Kapiteln der Zakāt, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 3/148, 149. Ebenso herausgebracht von al-Nasāʾī im Kapitel: ‚Die Grenze des Reichtums‘, aus dem Buch der Zakāt, al-Mudjtabā 5/72, 73; Ibn Mādscha im Kapitel: ‚Wer bittet, obwohl er über Reichtum verfügt‘, aus dem Buch der Zakāt, Sunan Ibn Mādscha 1/589; al-Dārimī im Kapitel: ‚Wem die Sadaqa zulässig ist‘, aus dem Buch der Zakāt, Sunan al-Dārimī 1/386; und Imam Aḥmad im Musnad 1/441, 466. (9) In (B) mit dem Zusatz: „dieser“. (10) In (M): „wa-ḥaddathanāhu“. (11) Er ist Zubaid ibn al-Ḥārith ibn ʿAbd al-Karīm al-Yāmī, ein verlässlicher (Thiqah) Gelehrter aus Kufa, gestorben im Jahr 122 n. H. Tahdhīb al-Tahdhīb 3/310, 311. (12) Im Ṣaḥīḥ Muslim: „yaqūmu“. (13) Im Kapitel: ‚Wem das Bitten zulässig ist‘, aus dem Buch der Zakāt, Ṣaḥīḥ Muslim 2/722. Ebenso herausgebracht von Abū Dāwūd im Kapitel: ‚Worin das Bitten zulässig ist‘, aus dem Buch der Zakāt, Sunan Abī Dāwūd 1/381; al-Nasāʾī im Kapitel: ‚Die Sadaqa für jemanden, der eine Bürgschaft übernommen hat‘, und im Kapitel: ‚Der Vorzug dessen, der die Menschen um nichts bittet‘, aus dem Buch der Zakāt, al-Mudjtabā 5/67, 72; al-Dārimī im Kapitel: ‚Wem die Sadaqa zulässig ist‘, aus dem Buch der Zakāt, Sunan al-Dārimī 1/396; und Imam Aḥmad im Musnad 3/477, 5/60.

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