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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 11

Übersetzung · DE

„...bei vierundzwanzig [Kamelen] und weniger ist für je fünf eine Schafe abzugeben. Wenn sie fünfundzwanzig bis fünfunddreißig erreichen, ist eine Bint Makhad (ein einjähriges Kamelweibchen) abzugeben. Wenn sie sechsunddreißig bis fünfundvierzig erreichen, ist eine Bint Labun (ein zweijähriges Kamelweibchen) abzugeben. Wenn sie sechsundvierzig bis sechzig erreichen, ist eine Hiqqa (ein dreijähriges Kamelweibchen, das vom Hengst gedeckt werden kann) abzugeben. Wenn sie einundsechzig bis fünfundsiebzig erreichen, ist eine Jadha'a (ein vierjähriges Kamelweibchen) abzugeben. Wenn sie sechsundsiebzig bis neunzig erreichen, sind zwei Bint Labun abzugeben. Wenn sie einundneunzig bis einhundertzwanzig erreichen, sind zwei Hiqqa abzugeben, die vom Hengst gedeckt werden können. Wenn die Zahl über einhundertzwanzig steigt, ist für je vierzig eine Bint Labun und für je fünfzig eine Hiqqa abzugeben. Wer nicht mehr als vier Kamele besitzt, für den besteht keine Sadaqa (Zakah-Pflicht), es sei denn, der Besitzer möchte sie freiwillig entrichten. Wenn sie fünf Kamele erreichen, ist dafür eine Schafe abzugeben.“ Die vollständige Erwähnung des Hadith werden wir, so Allah der Erhabene will, in seinen Kapiteln anführen. Abu Dawud überlieferte ihn in seinen „Sunan“ mit dem Zusatz: „Wenn sie fünfundzwanzig erreichen, ist eine Bint Makhad abzugeben, bis sie fünfunddreißig erreichen; falls keine Bint Makhad vorhanden ist, so ist ein Ibn Labun (ein zweijähriges männliches Kamel) abzugeben.“ Dies ist alles unstrittig, bis man einhundertzwanzig erreicht, wie Ibn al-Mundhir erwähnte. Er sagte: „Es ist nicht authentisch von Ali - Allahs Wohlgefallen auf ihm - überliefert, was ihm bezüglich der fünfundzwanzig Kamele zugeschrieben wird“, also das, was ihm in Bezug auf fünf Schafe bei fünfundzwanzig Kamelen zugeschrieben wurde. Die Aussage des Siddiq - Allahs Wohlgefallen auf ihm -: „...die der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - vorgeschrieben hat“, bedeutet: er hat ein Maß bestimmt, und die Bestimmung wird als Fard (Pflichtmaß) bezeichnet, wovon sich auch die Formulierung ableitet: „Der Richter setzte für die Frau ein Fard (Unterhaltspflicht) fest.“ Und seine Aussage: „...wer über das Maß hinaus gebeten wird, soll es nicht geben“, bedeutet: Er soll nicht mehr als das vorgeschriebene Maß geben. Die Muslime sind sich einig, dass für weniger als fünf Kamele keine Zakah anfällt. Der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - sagte in diesem Hadith: „Wer nicht mehr als vier Kamele besitzt, für den besteht keine Sadaqa-Pflicht, es sei denn, der Besitzer möchte sie freiwillig entrichten.“ Und er sagte: „Für weniger als fünf Dhawd (eine kleine Gruppe von drei bis zehn Kamelen) gibt es keine Sadaqa.“

Anmerkungen

(6) In M: „al-Fahl“ (der Hengst). (7) Überliefert von Abu Dawud, in: „Bab fi Zakat al-Sa'ima“ (Kapitel über die Zakah der auf der Weide grasenden Tiere), aus dem Buch „Kitab al-Zakah“. Sunan Abi Dawud 1/362. Und al-Bayhaqi, in: „Bab dhikr riwayat 'Asim ibn Damura 'an 'Ali“ (Kapitel über die Überlieferung von 'Asim ibn Damura von 'Ali), aus dem Buch „Kitab al-Zakah“. Al-Sunan al-Kubra 4/92. (8) Fehlt in: M. In A und B: „ma fawqa al-fard“ (was über das Pflichtmaß hinausgeht). (9) Al-Dhawd: Bezeichnung für eine Anzahl von drei bis zehn Tieren.

Arabisch (Quelle)

أرْبَعٍ وعِشْرِينَ فما دُونَها من الإِبِلِ فى كل خَمْسٍ شَاةٌ، فإذا بَلَغَتْ خَمْسًا وعِشْرِينَ إلى خَمْسٍ وَثَلَاثِينَ، ففِيهَا بِنْتُ مَخَاضٍ أُنْثَى، فإذا بَلَغَتْ سِتًّا وثَلَاثِينَ إلى خَمْسٍ وأرْبَعِينَ، فَفِيها بِنْتُ لَبُونٍ أُنْثَى، فإذا بَلَغَتْ سِتًّا وأرْبَعِينَ إلى سِتِّينَ، فَفِيهَا حِقَّةٌ طَرُوقَةُ الجَمَلِ، فإذا بَلَغَتْ وَاحِدَةً وسِتِّين إلى خَمْسٍ وسَبْعِين، فَفِيهَا جَذَعَةٌ، فإذا بَلَغَتْ سِتًّا وسَبْعِينَ إلى تِسْعِينَ، فَفِيها ابْنَتَا لَبُونٍ، فإذا بَلَغَتْ إحْدَى وتِسْعِينَ إلى عِشْرِينَ ومائة، فَفِيهَا حِقَّتَانِ طَرُوقَتَا الجَمَلِ (٦)، فإذا زَادَتْ على عِشْرِينَ ومائة، فَفِى كل أَرْبَعِينَ بِنْتُ لَبُونٍ، وفى كل خَمْسِينَ حِقَّةٌ، ومَن لم يَكُنْ معه إلَّا أرْبَعٌ من الإِبِلِ، فَلَيْسَ فيها صَدَقَةٌ إلَّا أن يَشَاءَ رَبُّهَا، فإذا بَلَغَتْ خَمْسًا من الإِبِلِ، فَفِيها شَاةٌ". وذِكْرُ تَمَام الحَدِيثِ نَذْكُرُه إن شاءَ اللهُ تعالى فى أبْوَابِهِ، ورَوَاهُ أبُو دَاوُدَ، فى "سُنَنِهِ"، وزَادَ: "وإذا بَلَغَتْ خَمْسًا وعِشْرِينَ، فَفِيها بِنْتُ مَخَاضٍ، إلى أن تَبْلُغَ خَمْسًا وثَلَاثِينَ، فإن لم يَكُنْ فيها ابْنَةُ مَخَاضٍ، فَفِيهَا ابنُ لَبُونٍ ذَكَرٌ". وهذا كُلّه مُجْمَعٌ عليه إلى أن يَبْلُغَ عِشْرِينَ ومائة، ذَكَرَهُ ابنُ المُنْذِرِ. قال: ولا يَصِحُّ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه، ما رُوِىَ عنه فى خَمْسٍ وعِشْرِينَ. يَعْنِى ما حُكِىَ عنه فى خَمْسٍ وعِشْرِينَ خَمْسُ شِيَاهٍ (٧). وقولُ الصِّدِّيقِ، رَضِىَ اللهُ عنه: التى فَرَضَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-. يَعْنِى قَدَّرَ، والتَّقْدِيرُ يُسَمَّى فَرْضًا، ومنه فَرَضَ الحَاكِمُ لِلْمَرأةِ فَرْضًا. وقولُه: ومن سُئِلَ فَوْقَها فلا يُعْطِ. يَعْنِى لا يُعْطِى فَوْقَ الفَرْضِ (٨). وأجْمَعَ المسلمونَ على أنَّ ما دُونَ خَمْسٍ من الإِبِلِ لا زَكَاةَ فيه. وقال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى هذا الحَدِيثِ: "ومن لم يَكُنْ معه إلَّا أرْبَعٌ من الإِبِلِ، فلَيْسَ عَلَيْهِ فِيهَا صَدَقَةٌ إلَّا أنْ يَشَاءَ رَبُّها". وقال: "لَيْسَ فِيما دُونَ خَمْسِ ذَوْدٍ (٩) صَدَقَةٌ".

Anmerkungen

(٦) فى م: "الفحل".(٧) رواه أبو داود، فى: باب فى زكاة السائمة، من كتاب الزكاة. سنن أبى داود ١/ ٣٦٢. والبيهقى، فى: باب ذكر رواية عاصم بن ضمرة عن علىّ، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ٩٢.(٨) سقط من: م. وفى ا، ب: "ما فوق الفرض".(٩) الذود: من الثلاثة إلى العشرة.

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