Er erweiterte somit die Erlaubnis des Bittens bis zum Erreichen eines Lebensunterhalts oder des Nötigsten. Zudem gründet dies darauf, dass Bedürftigkeit gleichbedeutend mit Armut ist und Reichtum deren Gegenteil; wer also bedürftig ist, der ist arm und fällt somit (14) unter die Allgemeinheit des Textes (Naṣṣ), und wer nicht bedürftig ist, fällt unter die Allgemeinheit der Texte, die das Bitten verbieten. Der erste Ḥadīth enthält eine Schwäche. Ferner ist es zulässig, dass das Bitten verboten ist (15), das Nehmen einer Sadaqa jedoch nicht, wenn sie ihm ohne Bitte zukommt; denn das, was dort erwähnt wird, ist das Verbot des Bittens, also beschränken wir uns darauf. Al-Ḥasan und Abū ʿUbaid sagten: „Reichtum bedeutet den Besitz einer Unze (Ūqiyya), und dies sind vierzig Dirham.“ Dies beruht auf dem, was Abū Saʿīd al-Khudrī überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wer bittet, obwohl er den Gegenwert einer Unze besitzt, der hat aufdringlich gebettelt.“ Die Unze betrug zur Zeit des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) vierzig Dirham. Dies überlieferte Abū Dāwūd (16). Die Anhänger der Vernunftmeinung (Aṣḥāb al-Raʾy) sagten: „Der Reichtum, der zur Zakāt verpflichtet, ist derjenige, der den Empfang derselben ausschließt. Dies ist der Besitz eines Niṣāb (Mindestvermögenswert), auf den Zakāt erhoben wird, sei es aus Geldwerten, Handelswaren, weidendem Vieh oder anderem.“ Dies aufgrund der Worte des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu Muʿādh: „Lehre sie, dass sie eine Sadaqa zu entrichten haben, die von ihren Reichen genommen und an ihre Armen zurückgegeben wird“ (17). Er bestimmte somit die Reichen als diejenigen, die zur Zakāt verpflichtet sind. Dies deutet darauf hin, dass derjenige, der zur Zakāt verpflichtet ist, reich ist, und wer nicht dazu verpflichtet ist, nicht als reich gilt, also als arm betrachtet wird; folglich wird ihm die Zakāt gegeben, gemäß seiner Aussage: „...und an ihre Armen zurückgegeben wird.“ Dies auch deshalb, weil der Auslöser der Zakāt der Reichtum ist (18), und der Grundsatz lautet, dass keine Teilhabe (an den Rechten) besteht; zudem gilt: Wer kein Niṣāb besitzt, unterliegt keiner Zakāt-Pflicht und ist daher nicht vom Empfang ausgeschlossen, wie jemand, der weniger als fünfzig besitzt und nicht über das verfügt, was ihn versorgt. Somit ergibt sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen uns und ihnen in drei Punkten: Erstens, dass der Reichtum, der von der Zakāt ausschließt, bei uns nicht derselbe ist wie derjenige, der zur Zakāt verpflichtet. Der Beweis hierfür ist der Ḥadīth von Ibn Masʿūd, welcher spezifischer ist als ihr Ḥadīth. Daher ist ihm der Vorzug zu geben. Zudem deutet ihr Ḥadīth auf den verpflichtenden Reichtum hin, während unser Ḥadīth...
(14) In (M): „yadkhulu“. (15) Im Original: „wa-mā“. (16) Im Kapitel: ‚Wer von der Sadaqa gegeben bekommt und die Grenze des Reichtums‘, aus dem Buch der Zakāt. Sunan Abī Dāwūd 1/378. Ebenso herausgebracht von al-Nasāʾī im Kapitel: ‚Über den Aufdringlichen‘, aus dem Buch der Zakāt. al-Mudjtabā 5/73. Und Imam Aḥmad im Musnad 3/7, 9. (17) Seine Takhrij (Quellennachweis) ist bereits auf Seite 5 vorausgegangen. (18) Im Original, (A) und (B): „ghinan“.