Dāwūd sagte: Ich hörte Aḥmad, als er gefragt wurde: „Wird der Verstorbene von der Zakāt eingekleidet?“ Er antwortete: „Nein, und von der Zakāt werden auch nicht die Schulden des Verstorbenen beglichen.“ Die Zahlung zur Begleichung der Schulden des Verstorbenen wurde nur deshalb nicht für zulässig erklärt, weil der Schuldner (Ghārim) der Verstorbene ist und eine Zahlung an ihn nicht möglich ist; wenn man sie aber an seinen Gläubiger zahlt, geschieht die Zahlung an den Gläubiger und nicht an den Schuldner. Er sagte auch: „Die Schulden eines Lebenden werden von der Zakāt beglichen, die Schulden eines Verstorbenen jedoch nicht, denn der Verstorbene kann kein Schuldner mehr sein.“ Man sagte: „Dann wird sie eben seiner Familie gegeben.“ Er erwiderte: „Wenn sie [die Schulden] auf seiner Familie lasten, dann ja.“
Abschnitt: Wenn jemand jemandem etwas gibt, von dem er annimmt, er sei arm, sich dann aber herausstellt, dass er reich ist, so gibt es von Aḥmad zwei Überlieferungen dazu. Eine davon besagt: Es ist für ihn gültig (yujzi'uhu). Dies ist die von Abū Bakr gewählte Ansicht. Dies ist auch die Ansicht von al-Ḥasan, Abū ʿUbaid und Abū Ḥanīfa, denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – gab den beiden kräftigen Männern etwas und sagte: „Wenn ihr wollt, gebe ich euch davon, doch es gibt darin keinen Anteil für einen Reichen noch für einen starken Erwerbstätigen“ (12). Und er sagte zu dem Mann, der ihn um Almosen bat: „Wenn du zu jenen Teilen gehörst, gebe ich dir dein Recht“ (13). Hätte er die tatsächliche Bedürftigkeit zur Bedingung gemacht, hätte er sich nicht mit ihrer Aussage begnügt. Abū Huraira überlieferte vom Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, dass er sagte: „Ein Mann sagte: ‚Ich werde sicherlich ein Almosen geben.‘ Er ging mit seinem Almosen hinaus und legte es in die Hand eines Reichen. Am Morgen sprachen die Leute: ‚Es wurde einem Reichen ein Almosen gegeben.‘ Da kam man zu ihm und sagte zu ihm: ‚Was dein Almosen angeht, so ist es angenommen worden (14), vielleicht wird der Reiche nachdenken und von dem spenden, was Gott ihm gegeben hat.‘“ [Muttafaq 'alaih] (15). Die zweite Überlieferung besagt: Es ist für ihn nicht gültig; denn er hat die verpflichtende Abgabe an jemanden gezahlt, der sie nicht verdient, womit er sich nicht aus seiner Verpflichtung befreit hat, so als ob er sie an...
(12) Der Nachweis (Tahrīj) wurde bereits auf Seite 117 dargelegt. (13) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 124 dargelegt. (14) Im Original und in (B): „tuqubbalat“. (15) Im Original, in (A) und (B): „Rawāhu al-Nasā'ī“. Al-Buchārī hat ihn ausgeleitet im Kapitel „Wenn jemand Almosen an einen Reichen gibt, ohne es zu wissen“, aus dem Buch der Zakāt 2/137, 138. Muslim hat ihn ausgeleitet im Kapitel „Der Beweis für den Lohn des Spenders, auch wenn das Almosen in die Hände eines Nichtberechtigten gelangt“, aus dem Buch der Zakāt. Ṣaḥīḥ Muslim 2/709. Ebenso hat ihn al-Nasā'ī ausgeleitet im Kapitel „Wenn jemand es einem Reichen gibt, ohne es zu ahnen“, aus dem Buch der Zakāt. Al-Mujtabā 5/42. Und Imam Aḥmad im Musnad 2/322, 350.