einen Ungläubigen oder einen seiner Angehörigen zahlt, sowie bei den Schulden gegenüber Menschen. Dies ist die Ansicht von al-Thaurī, al-Ḥasan ibn Ṣāliḥ, Abū Yūsuf und Ibn al-Mundhir. Von al-Šāfiʿī gibt es zwei Aussagen, die den beiden Überlieferungen entsprechen. Wenn es sich jedoch herausstellt, dass der Empfänger ein Sklave, ein Ungläubiger, ein Hāšimite oder ein naher Verwandter des Gebers ist, an den eine Zahlung nicht zulässig ist, so ist sie nicht gültig; dies ist eine einzige Überlieferung, da er nicht anspruchsberechtigt ist und sein Status gewöhnlich nicht verborgen bleibt. Daher ist die Zahlung an ihn nicht gültig, wie bei den Schulden gegenüber Menschen. Er unterscheidet sich von demjenigen, bei dem sich herausstellt, dass er reich ist; denn Armut und Reichtum sind Zustände, deren tatsächlicher Sachverhalt schwer zu durchschauen und zu erkennen ist. Gott, der Erhabene, sagt: „Der Unwissende hält sie für reich wegen der Enthaltsamkeit. Du erkennst sie an ihrem Kennzeichen“ (19). Somit genügte das offensichtliche Erscheinungsbild der Armut und seine eigene Behauptung, im Gegensatz zu anderen Fällen.
432 – Problem: Er sagte: (Außer wenn der Mann die Verteilung selbst übernimmt, dann entfällt der Anteil des Sammlers).
Zusammenfassend: Wenn ein Mann die Entrichtung seiner Zakāt selbst übernimmt, entfällt das Recht des Sammlers (ʿāmil) darauf; denn dieser erhält lediglich einen Lohn für seine Arbeit. Wenn er jedoch keinerlei Arbeit damit verrichtet hat, steht ihm kein Recht zu, also entfällt es. Es verbleiben die sieben anderen Kategorien; wenn er alle vorfindet, gibt er ihnen, und wenn er nur einige vorfindet, begnügt er sich mit seiner Gabe. Wenn er nur einigen gibt, obwohl die Gabe an alle möglich wäre, ist dies ebenfalls zulässig.
433 – Problem: Er sagte: (Und wenn er die gesamte Zakāt an eine einzige Kategorie ausgibt, so ist es gültig, sofern er den Empfänger nicht in den Reichtum befördert).
Zusammenfassend: Es ist zulässig, sich auf eine einzige Kategorie der acht Kategorien zu beschränken, und es ist zulässig, sie einer einzigen Person zu geben. Dies ist die Ansicht von ʿUmar, Ḥudhaifa und Ibn ʿAbbās. Dies sagten auch Saʿīd...
(16) In (M): „Verwandtschaft wie Schulden“. (17) In (B): „kāna“. (18) In (A) und (M): „bāna“. (19) Sure al-Baqara 273. (1) In (A) und (M): „wa-huwa“.
إلى كافِرٍ، أو ذِي [قرابتِه، وكَدُيُونِ] (١٦) الآدَمِيِّينَ. وهذا قولُ الثَّوْرِيِّ، والحسنِ بن صالِحٍ، وأبي يوسفَ، وابْنِ المُنْذِرِ. ولِلشَّافِعِيِّ قَوْلَانِ كالرِّوَايَتَيْنِ. فأمَّا إن بانَ (١٧) الآخِذُ عَبْدًا، أو كَافِرًا، أو هَاشِمِيًّا، أو قَرابةً لِلْمُعْطِي مِمَنْ لا يجوزُ الدَّفْعُ إليه، لم يُجْزِهِ، رِوَايَةٌ وَاحِدَةً؛ لأنَّه ليس بِمُسْتَحِقٍّ، ولا تَخْفى حَالُه غَالِبًا، فلم يُجْزِهِ الدَّفْعُ إليه، كدُيُونِ الآدَمِيِّينَ، وفارَقَ مَن بَانَ غَنِيًّا؛ فإنَّ (١٨) الفَقْرَ والغِنَى ممَّا يَعْسُرُ الاطِّلَاعُ عليه والمَعْرِفَةُ بِحَقِيقَتِه، قال اللهُ تعالى: {يَحْسَبُهُمُ الْجَاهِلُ أَغْنِيَاءَ مِنَ التَّعَفُّفِ تَعْرِفُهُمْ بِسِيمَاهُمْ} (١٩). فاكْتَفَى بِظُهُورِ الفَقْرِ، ودَعْوَاهُ بخِلافِ غيرِه.
٤٣٢ - مسألة؛ قال: (إلَّا أنْ يَتَوَلَّى الرَّجُلُ إخرَاجَهَا بِنَفْسِه، فَيَسْقُطُ العَامِلُ)
وجُمْلَتُه أنَّ الرَّجُلَ إذا تَوَلَّى إخْرَاجَ زَكَاتِه بِنَفْسِه، سَقَطَ حَقُّ العامِلِ منها؛ لأنَّه إنَّما يَأخُذُ أجْرًا لِعَمَلِه، فإذا لم يَعْمَلْ فيها شيئا فلا حَقَّ له، فيَسْقُطُ، وتَبْقَى سَبْعَةُ أصْنافٍ، إن وَجَدَ جَمِيعَهم أعْطَاهم، وإن وَجَدَ بَعْضَهم اكْتَفَى بِعَطِيَّته، وإن أعْطَى البَعْضَ مع إمْكانِ عَطِيَّة الجَمِيعِ، جازَ أيضًا.
٤٣٣ - مسألة؛ قال: (وإنْ أعْطَاهَا كُلَّها في صِنْفٍ وَاحِدٍ، أجْزَأهُ إذَا لَمْ يُخْرِجْهُ إلَى الْغِنَى)
وجُمْلَتُه أَنَّه يجوزُ أن يَقْتَصِرَ على صِنْفٍ وَاحِدٍ من الأصْنافِ الثَّمانِيَةِ، ويجوزُ أن يُعْطِيَهَا شَخْصًا وَاحِدًا. وهذا (١) قَوْلُ عمرَ، وحُذَيْفَةَ، وابْنِ عَبَّاسٍ، وبه قال سعيدُ
(١٦) في م: "قرابة كديون".(١٧) في ب: "كان".(١٨) في أ، م: "بان".(١٩) سورة البقرة ٢٧٣.(١) في أ، م: "وهو".