gestützt auf den Ḥadīṯ von Ḥamās. Was aber den Verkauf eines Niṣāb gegen einen Betrag unterhalb des Niṣāb angeht, so wird das Jahr unterbrochen. Und wenn er zweihundert (Dirham) besitzt und sie gegen hundert verkauft, dann ist für ihn die Zakāt von hundert allein fällig.
436 – Rechtsfrage: Er sagte: „Genauso verhält es sich, wenn er zwanzig Dinar gegen zweihundert Dirham oder zweihundert Dirham gegen zwanzig Dinar eintauscht; die Zakāt wird durch diesen Austausch nicht hinfällig.“
Die allgemeine Aussage dazu ist: Wann immer er einen Niṣāb gegen etwas eintauscht, das nicht derselben Gattung angehört, wird das Zakāt-Jahr unterbrochen und ein neues Jahr beginnt – außer bei Gold gegen Silber oder bei Handelswaren. Dies liegt daran, dass Gold und Silber wie ein einziges Vermögen zu betrachten sind, da sie als Maßstab für Blutgelder (Urūš) und als Wertermittlung für zerstörte Gegenstände dienen und sie bei der Zakāt zusammengerechnet werden. Ebenso verhält es sich, wenn er eine Ware für den Handel mit einem Niṣāb aus Währungen kauft oder eine Ware gegen einen Niṣāb verkauft: Das Jahr wird nicht unterbrochen, denn die Zakāt wird auf den Wert der Handelswaren fällig, nicht auf die Ware an sich, und der Wert besteht in den Währungen; somit bilden sie eine einzige Gattung. Wenn wir jedoch sagen, dass Gold und Silber nicht zusammengerechnet werden, dann wird das Jahr des einen nicht auf das Jahr des anderen angerechnet, da sie zwei Vermögenswerte sind, die nicht zusammengerechnet werden; daher wird das Jahr nicht auf das andere übertragen, wie bei verschiedenen Gattungen des Viehs. Was die Handelswaren betrifft, so wird deren Jahr in jedem Fall auf das Jahr der Währungen angerechnet.
437 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wer Vieh besitzt und es vor Ablauf des Jahres gegen Dirham verkauft, um sich der Zakāt zu entziehen, für den entfällt die Zakāt nicht.“
Wir haben bereits erwähnt, dass der Tausch eines Niṣāb gegen etwas einer anderen Gattung das Jahr unterbricht und ein neues Jahr beginnen lässt. Wenn er dies jedoch tut, um sich der Zakāt zu entziehen, so entfällt diese nicht, unabhängig davon, ob das eingetauschte Gut Vieh oder andere Niṣāb-pflichtige Güter sind. Ebenso verhält es sich, wenn er einen Teil des Niṣāb absichtlich vernichtet, um den Bestand zu verringern und die Zakātpflicht zu umgehen.
(5) Der Ḥadīṯ von Ḥamās und sein Nachweis (Taḫrīǧ) folgen am Anfang des Kapitels über die Zakāt von Handelswaren. (1) In (B): „bi-ġayr“. (2) Im Original: „yanbanī“. (1) In (A) und (B): „al-niṣāb“.
على حَدِيثِ حِمَاس (٥)، فأمَّا إن باعَ النِّصابَ بدون النِّصابِ انْقَطَعَ الحَوْلُ، وإن كان عندَه مائتانِ فباعَهما بمائةٍ فعليه زكاةُ مائةٍ وَحْدَها.
٤٣٦ - مسألة؛ قال: (وكَذَلِكَ إنْ أبْدلَ عِشْرِينَ دِينَارًا بمائتَيْ دِرْهَمٍ، أو مائتَيْ دِرْهَمٍ بِعِشْرِينَ دِينَارًا، لم تَبْطُل الزَّكَاةُ بانْتِقَالِهَا)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّه متى أَبْدَلَ نِصَابًا [من غيرِ] (١) جِنْسِه، انْقَطَعَ حَوْلُ الزَّكاةِ واسْتَأْنَفَ حَوْلًا، إلَّا الذَّهَبَ بالفِضَّةِ، أو عُرُوضَ التِّجَارَةِ؛ لِكَوْنِ الذَّهَبِ والفِضَّةِ كالمالِ الوَاحِدِ، إذْ هما أُرُوشُ الجِنَايَاتِ، وقِيَمُ المُتْلَفَاتِ، ويُضَمُّ أحَدُهما إلى الآخَرِ في الزكاةِ. وكذلك إذا اشْتَرَى عَرْضًا لِلتِّجَارَةِ بِنصَابٍ من الأثْمانِ، أو باعَ عَرْضًا بِنِصَابٍ، لم يَنْقَطِع الحَوْلُ؛ لأنَّ الزكاةَ تَجِبُ في قِيمَةِ العُرُوضِ، لا في نَفْسِها، والقِيمَةُ هي الأثْمَانُ، فكانا جِنْسًا وَاحِدًا. وإذا قُلْنا: إنَّ الذَّهَبَ والفِضَّةَ لا يُضَمُّ أحَدُهما إلى صَاحِبِه، لم يُبْنَ حَوْلُ أحَدِهما على حَوْلِ الآخَرِ؛ لأنَّهما مَالانِ لا يُضَمُّ أحَدُهما إلى الآخَرِ، فلم يُبْنَ حَوْلُه على حَوْلِه، كالجِنْسَيْنِ من الماشِيَةِ. وأمَّا عُرُوضُ التِّجَارَةِ، فإنَّ حَوْلَها يُبْنَى (٢) على حَوْلِ الأثْمَانِ بكُل حَالٍ.
٤٣٧ - مسألة؛ قال: (ومَنْ كَانَتْ عِنْدَه مَاشِيَةٌ، فبَاعَهَا قَبْلَ الْحَوْلِ بِدرَاهِمَ، فِرَارًا مِنَ الزَّكَاةِ، لم تَسْقُط الزَّكَاةُ عَنْهُ)
قد ذَكَرْنَا أنَّ إبْدَالَ النِّصَابِ بِغيرِ جِنْسِه يَقْطَعُ الحَوْلَ، ويَسْتَأْنِفُ حَوْلًا آخَرَ. فإن فَعَلَ هذا فِرَارًا من الزَّكاةِ، لم تَسْقُطْ عنه، سَوَاءٌ كان المُبْدَلُ مَاشِيَةً أو غَيْرَها من النُّصُبِ (١)، وكذلك لو أَتْلَفَ جُزْءًا من النِّصَابِ، قَصْدًا للتَّنْقِيص، لِتَسْقُطَ عنه
(٥) يأتي حديث حماس وتخريجه في أول باب زكاة عروض التجارة.(١) في ب: "بغير".(٢) في الأصل: "ينبنى".(١) في أ، ب: "النصاب".