in deren Höhe (8). Wenn es sich um einen Niṣāb ohne Überschuss handelt, so fällt für die Zeit nach dem ersten Jahr keine Zakāt an, da der Niṣāb darin gemindert wurde. Wenn es jedoch mehr als ein Niṣāb ist, so sondert er den Betrag der Pflichtabgabe des ersten Jahres aus, und für den Rest ist Zakāt zu entrichten. Dies ist die explizite Überlieferung (Manṣūṣ) von Aḥmad in der Erzählung einer Gruppe. Er sagte in der Erzählung von Muḥammad ibn al-Ḥakam: Wenn es vierzig Schafe sind und der Steuereintreiber (Muṣaddiq) zwei Jahre lang nicht zu ihm kam, dann schuldet er nichts für den Rest, wenn der Steuereintreiber ein Schaf nimmt, wobei hierüber Uneinigkeit besteht. Er sagte in der Erzählung von Ṣāliḥ: Wenn ein Mann zweihundert Dirham besitzt und diese nicht versteuert, bis ein weiteres Jahr darüber vergangen ist, so versteuert er sie für das erste Jahr; denn daraus werden zweihundert abzüglich fünf Dirham. Und er sagte über einen Mann, der tausend Dirham besitzt und diese jahrelang nicht versteuert hat: Er entrichtet im ersten Jahr fünfundzwanzig und danach in jedem Jahr auf Basis dessen, was verblieben ist. Dies ist die Ansicht von Mālik, aš-Šāfiʿī und Abū ʿUbaid. Wenn er vierzig Schafe besitzt, aus denen in jedem Jahr ein Lamm hervorgeht, so ist für ihn in jedem Jahr ein Schaf fällig; denn der Niṣāb wurde durch das hinzugekommene Lamm vollendet. Wenn das Lamm jedoch erst eine Zeit nach dem Pflichtwerden der Zakāt geboren wurde, so beginnt das zweite Jahr erst ab dem Zeitpunkt der Geburt, da der Niṣāb erst zu diesem Zeitpunkt vollendet wurde.
Abschnitt: Wenn er fünf Kamele besitzt und deren Zakāt jahrelang nicht entrichtet, so ist für ihn in jedem Jahr ein Schaf fällig. Dies ist explizit in der Überlieferung von al-Aṯram festgehalten. Er sagte in der Überlieferung von al-Aṯram: Das Vermögen, das nicht aus Kamelen besteht, wird, wenn es durch Kamele beglichen wird, nicht gemindert, und die fünf Kamele bleiben in ihrem Zustand. Dasselbe gilt für Kamele unter einer Anzahl von fünfundzwanzig; deren Zakāt verringert sich für die Zeit nach dem ersten Jahr nicht, da die Pflichtabgabe aus einem anderen Vermögen als diesen selbst fällig wird und somit keine Bindung an die Substanz (ʿAyn) möglich ist. Von aš-Šāfiʿī gibt es zwei Aussagen: Eine davon besagt, dass sich deren Zakāt wie bei anderem Vermögen mindert. Wenn er also fünf Kamele besitzt und darüber Jahre vergehen, so ist für ihn darin nur ein einziges Schaf fällig, da sie durch das Pflichtwerden der Zakāt im ersten Jahr gemindert wurden.
(8) In A, B, M: „bi-qadrihā“ (in ihrer Höhe). (9) In A, M: „fa-in“ (wenn). (10) Fehlt in: Original.