von fünf Kamelen, so ist für ihn darin nichts fällig, so als ob er vier Kamele und einen Teil eines Kamels besäße. Unsere Position ist, dass die Pflichtabgabe nicht aus dem Niṣāb selbst stammt und der Niṣāb somit nicht dadurch gemindert wird, wie wenn er sie (bereits) entrichtet hätte. Dies unterscheidet sich von anderem Vermögen, bei dem sich der Pflichtcharakter der Zakāt auf dessen Substanz bezieht, was es mindert, so als hätte er sie aus dem Niṣāb selbst entrichtet. Nach dieser Logik: Wenn er fünfundzwanzig Kamele besitzt und darauf Jahre vergehen, so ist für ihn im ersten Jahr eine Bint Machāḍ (eine einjährige Kamelstute) fällig, und für jedes darauf folgende Jahr vier Schafe. Dies gilt selbst dann, wenn der Wert des fälligen Schafes mehr als fünf Kamele betragen würde. Falls nun eingewendet wird: Wenn es bei fünfundzwanzig Kamelen keine Bint Machāḍ gibt, so ist das Fällige (die Zakāt) dort nicht aus der Substanz selbst, daher sollte sich deren Zakāt in allen Jahren ebenfalls nicht mindern. Wir erwidern: Wenn er für fünfundzwanzig Kamele etwas abgibt, das größer als eine Bint Machāḍ ist, so ist dies zulässig. Somit war eine Bindung der Zakāt an die Substanz möglich, da eine Entrichtung daraus möglich war. Dies ist anders als bei zwanzig Kamelen, da von diesen (nach dem Gesetz) kein einziges als Abgabe akzeptiert wird; daher unterscheiden sich diese beiden Fälle.
Abschnitt: Die zweite Regel besagt, dass die Zakāt mit Ablauf des Jahres (Ḥaul) fällig wird, unabhängig davon, ob man die Möglichkeit zur Entrichtung hatte oder nicht. Dies vertrat Abū Ḥanīfa und es ist eine der beiden Aussagen von aš-Šāfiʿī. Er sagte in der anderen (Aussage): Die Möglichkeit zur Entrichtung ist eine Bedingung. Somit werden für die Pflicht drei Dinge vorausgesetzt: Das Jahr, der Niṣāb und die Möglichkeit zur Entrichtung. Dies ist die Ansicht von Mālik. Dies geht so weit, dass, wenn er das Vieh nach Ablauf des Jahres vor der Möglichkeit der Entrichtung zugrunde richtet, für ihn keine Zakāt anfällt, sofern er nicht die Absicht hatte, der Zakāt zu entgehen; denn es handelt sich um einen Gottesdienst (ʿIbāda), und für dessen Verpflichtung ist die Möglichkeit der Ausführung wie bei allen anderen Gottesdiensten erforderlich. Unsere Position stützt sich auf das Wort des Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil -: "Es gibt keine Zakāt auf Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist." Dessen implizite Bedeutung (Mafhūm) ist die Verpflichtung zur Zakāt, sobald ein Jahr vergangen ist. Zudem, wenn er nicht die Möglichkeit zur Entrichtung hätte, bis zwei Jahre vergangen sind, so wäre die Zakāt für zwei Jahre fällig, und es ist nicht zulässig, dass zwei Pflichtabgaben auf denselben Niṣāb in einem einzigen Zustand fällig werden.
(11) In M: „al-amwāl“ (das Vermögen). (12) In A, B, M: „ʿalaihi“ (für ihn). (13) Fehlt in: A, M. (14) Im Original: „bi-ḥuʾūl“. (15) Die Überlieferungskette (Tachrīj) wurde bereits auf Seite 46 dargelegt.
عن خَمْسٍ كَامِلَةٍ، فلم يَجِبْ عليه فيها شىءٌ، كما لو مَلَكَ أَرْبَعًا وجُزْءًا من بَعِيرٍ. ولَنا، أنَّ الوَاجِبَ من غَيْرِ النِّصابِ، فلم يَنْقُصْ به النِّصابُ، كما لو أدَّاهُ، وفَارَقَ سَائِرَ المالِ (١١)، فإنَّ الزكاةَ يَتَعَلَّقُ وُجُوبُها بِعَيْنِه، فيَنْقُصه، كما لو أدَّاهُ من النِّصابِ، فعلَى هذا لو مَلَكَ خَمْسًا وعِشْرِينَ، فحالَتْ عليها (١٢) أحْوَالٌ، فعليه في الحَوْلِ الأوَّل بِنْتُ مَخَاضٍ، وعليه لِكُلِّ حَوْلٍ بعدَه أرْبَعُ شِيَاهٍ. وإن بَلَغَتْ قِيمَةُ الشَّاةِ الواجِبَةِ أكْثَرَ من خَمْسٍ من (١٣) الإِبِلِ. فإن قيل: فإذا لم يَكُنْ في خَمْسٍ وعِشْرِينَ بِنْتُ مَخَاضٍ، فالواجِبُ فيها من غيرِ عَيْنِها، فيَجِبُ أنْ لا تَنْقُصَ زكاتُها أيضًا في الأحْوَالِ كلِّها. قلنا: إذا أَدَّى عن خَمْسٍ وعِشْرِينَ أكْبَرَ من بِنْتِ مَخَاضٍ، جازَ، فقد أمْكَنَ تَعَلُّقُ الزكاةِ بِعَيْنِها، لإمْكانِ الأدَاءِ منها، بِخِلافِ عِشْرِينَ من الإِبِلِ، فإنَّه لا يُقْبَلُ منه وَاحِدَةٌ منها، فافْتَرَقا.
فصل: الحُكْمُ الثَّانِي، أنَّ الزكاةَ تَجِبُ بِحُلُولِ (١٤) الحَوْلِ، سَوَاءٌ تَمَكَّنَ من الأداءِ أو لم يَتَمَكَّنْ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، وهو أحَدُ قَوْلَي الشَّافِعِيِّ. وقال في الآخَرِ: التَّمَكُّنُ من الأدَاءِ شَرْطٌ، فيُشْتَرَطُ لِلْوُجُوبِ ثلاثةُ أشياءَ: الحَوْلُ، والنِّصابُ، والتَّمَكُّنُ من الأدَاءِ. وهذا قولُ مَالِكٍ. حتى لو أتْلَفَ الماشِيَةَ بعد الحَوْلِ قبلَ إمْكانِ الأدَاءِ لا زكاةَ عليه، إذا لم يَقْصِد الفِرَارَ من الزَّكاةِ؛ لأنَّها عِبَادَةٌ، فيُشْتَرَطُ لِوُجُوبِها إمْكانُ أدَائِها كسائِرِ العِباداتِ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا زَكَاةَ في مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الْحَوْلُ" (١٥). فمَفْهُومُه، وُجُوبُها عليه إذا حالَ الْحَوْلُ، ولأنَّه لو لم يَتَمَكَّنْ من الأدَاءِ حتى حالَ عليه حَوْلَانِ، وَجَبَتْ عليه زكاةُ الْحَوْلَيْنِ، ولا يجوزُ وُجُوبُ فَرْضَيْنِ في نِصابٍ واحِدٍ في حالٍ وَاحِدَةٍ،
(١١) في م: "الأموال".(١٢) في أ، ب، م: "عليه".(١٣) سقط من: أ، م.(١٤) في الأصل: "بحؤول".(١٥) تقدم تخريجه في صفحة ٤٦.