würde er sie aufgrund seiner natürlichen Veranlagung hinauszögern, im Vertrauen darauf, dass er durch das Hinauszögern keine Sünde begeht. So würde sie durch den Tod, durch den Verlust seines Vermögens oder durch seine Unfähigkeit zur Entrichtung entfallen, wodurch den Armen geschadet würde. Zudem gibt es hier einen Anhaltspunkt, der die Unverzüglichkeit erfordert, nämlich dass die Zakāt aufgrund der Not der Armen verpflichtend wurde, und diese besteht unmittelbar, weshalb die Verpflichtung auch unmittelbar sein muss. Außerdem ist sie eine Gottesdiensthandlung, die sich wiederholt, weshalb es nicht zulässig ist, sie bis zum Zeitpunkt der Verpflichtung der nächsten (Zakāt-Zahlung) hinauszuzögern, wie beim Gebet und beim Fasten. Al-Aṯram sagte: Ich hörte Abū ʿAbd Allāh, wie er über einen Mann befragt wurde, dessen Vermögen ein Jahr lang (in seinem Besitz) war, ob er sie über den Zeitpunkt der Zakāt hinaus aufschieben darf? Er sagte: Nein, warum sollte er ihre Herausgabe aufschieben? Und er äußerte sich streng dazu. Es wurde gefragt: Wenn er nun mit ihrer Herausgabe beginnt und sie nach und nach ausgibt? Er sagte: Nein, sondern er soll sie vollständig ausgeben, sobald das Jahr (Ḥaul) verstrichen ist. Wenn ihm jedoch durch die beschleunigte Herausgabe ein Schaden entsteht, wie etwa bei jemandem, dessen Jahr vor dem Eintreffen des Einnehmers (Sāʿī) verstreicht, und er befürchtet, dass der Einnehmer sie ihm ein weiteres Mal abnimmt, wenn er sie selbst herausgibt, dann darf er sie aufschieben. Dies hat Aḥmad explizit festgelegt. Ebenso darf er sie aufschieben, wenn er bei der Herausgabe einen Schaden für sich selbst oder für sein sonstiges Vermögen befürchtet; gemäß der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: „Weder Schaden noch gegenseitige Schadenszufügung.“ Und weil es, wenn der Aufschub der Begleichung einer Schuld gegenüber einem Menschen hierfür zulässig ist, beim Aufschub der Zakāt erst recht zulässig ist.
Abschnitt: Wenn er sie hinauszögert, um sie an jemanden zu zahlen, der sie eher verdient, wie etwa einen Verwandten oder jemanden, der sich in großer Not befindet, so ist dies unbedenklich, sofern es sich um eine geringe Menge handelt; ist es jedoch eine große Menge, so ist es nicht zulässig. Aḥmad sagte: Es ist nicht ausreichend, sie monatlich an seine Verwandten aus der Zakāt zu zahlen. Das bedeutet: Er soll die Herausgabe nicht aufschieben, um sie ihnen gestückelt, jeden Monat einen Teil, zu geben. Wenn er sie jedoch vorab leistet und sie ihnen oder anderen gestückelt oder gesammelt gibt, so ist das zulässig, da er sie nicht über ihren Zeitpunkt hinaus verzögert hat. Ebenso verhält es sich, wenn er...
(29) Fehlt in M. (30) Im Original: „fīhi“ (darin). (31) In A, M: „iḏā“ (wenn). (32) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 140 angeführt. (33) In A, M: „mutafarriqatan“ (gestückelt/verteilt).
لَأخَّرَهُ بِمُقْتَضَى طَبْعِه، ثِقَةً منه بأنَّه لا يَأْثمُ بالتَّأْخِيرِ، فيَسْقُطُ عنه بِالمَوْتِ، أو بتَلَفِ مَالِه، أو بِعَجْزِه عن الأدَاءِ، فَيَتَضَرَّرَ الفُقَرَاءُ، ولأنَّ هاهُنا قَرِينَةً تَقْتَضِي الفَوْرَ، وهو أنَّ الزكاةَ وَجَبَتْ لحاجَةِ الفُقَرَاءِ، وهي نَاجِزَةٌ، فيَجِبُ أن يكونَ الوُجُوبُ، ناجِزًا (٢٩) ولأنَّها عِبادَةٌ تَتَكَرَّرُ، فلم يَجُزْ تَأْخِيرُها إلى وَقْتِ وُجُوبِ مِثْلِها، كالصلاةِ والصَّوْمِ. قال الأثْرَمُ: سمعتُ أبا عبدِ اللهِ سُئِلَ عن الرَّجُلِ يَحُولُ الحَوْلُ على مَالِه، فيُؤَخِّرُ عن وَقْتِ الزكاةِ؟ فقال: لا، ولم يُؤَخِّرُ إخْرَاجَها؟ وشَدَّدَ [في ذلك] (٣٠). قيل: فابْتَدَأ في إخْرَاجِها، فجَعَلَ يُخْرِجُ أوَّلًا فأوَّلًا. فقال: لا، بل يُخْرِجُها كُلَّها إذا حَالَ الحَوْلُ. فأمَّا إن (٣١) كانت عليه مَضَرَّةٌ في تَعْجِيلِ الإخْرَاجِ، مثل مَن يَحُولُ حَوْلُه قبلَ مَجِىءِ السَّاعِى، ويَخْشَى إنْ أخْرَجَهَا بِنَفْسِه أخَذَهَا السَّاعِى منه مَرَّةً أُخْرَى، فله تَأْخِيرُها. نَصَّ عليه أحمدُ. وكذلك إنْ خَشِىَ في إخْرَاجِها ضَرَرًا في نَفْسِه أو مَالٍ له سِوَاهَا، فله تَأْخِيرُها؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا ضَرَرَ ولا ضِرَارَ" (٣٢) ولأنَّه إذا جازَ تَأْخِيرُ قَضَاءِ دَيْنِ الآدَمِيِّ لذلك، فتَأْخِيرُ الزكاةِ أوْلَى.
فصل: فإن أَخَّرَهَا لِيَدْفَعَها إلى مَن هو أحَقُّ بها، مِن ذِي قَرَابَةٍ، أو ذِي حاجَةٍ شَدِيدَةٍ، فإنْ كان شيئًا يَسِيرًا، فلا بَأْسَ، وإن كان كَثِيرًا، لم يَجُزْ. قال أحمدُ: لا يُجَزِّئُ على أقَارِبِه من الزكاةِ في كلِّ شَهْرٍ. يَعْنِي لا يُؤَخِّرُ إخْرَاجَها حتى يَدْفَعَها إليهم مُفَرَّقةً (٣٣)، في كلِّ شَهْرٍ شَيْئًا، فأمَّا إنْ عَجَّلَها فدَفَعَها إليهم، أو إلى غَيْرِهِم مُفَرَّقةً (٣٣) أو مَجْمُوعَةً، جازَ، لأنَّه لم يُؤَخِّرْهَا عن وَقْتِها، وكذلك إنْ كان عِنْدَه
(٢٩) سقط من: م.(٣٠) في الأصل: "فيه".(٣١) في أ، م: "إذا".(٣٢) تقدم تخريجه في صفحة ١٤٠.(٣٣) في أ، م: "متفرقة".