Abschnitt: Wenn er den Betrag der Zakāt beiseitegelegt hat, mit der Absicht, dass es sich um Zakāt handelt, und dieser verloren geht, so fällt dies in die Haftung des Vermögensbesitzers, und die Zakāt entfällt dadurch nicht von ihm, unabhängig davon, ob er in der Lage war, sie an den Berechtigten auszuhändigen oder nicht. Das Urteil darüber entspricht dem in der vorherigen Frage. Ende.
439 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wer Vieh verpfändet und das Jahr darüber verstreicht, der leistet die Zakāt dafür, wenn er kein anderes Vermögen hat, um sie zu entrichten, und der Rest bleibt Pfand.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er Vieh verpfändet und das Jahr (des Zakāt-Zyklus) verstreicht, während es sich im Besitz des Pfandnehmers befindet, so wird die Zakāt dafür für den Verpfänder fällig, da sein Eigentumsrecht daran vollständig ist. Wenn es ihm möglich ist, die Zakāt aus anderem Vermögen zu entrichten, so ist dies verpflichtend, denn die Zakāt gehört zu den Lasten des Pfandes (mu'na), und die Lasten des Pfandes obliegen dem Verpfänder, wie etwa der Unterhalt für das Nisāb-Vermögen. Er darf sie jedoch nicht aus dem Pfand-Nisāb herauslösen, da das Recht des Pfandnehmers in einer Weise damit verbunden ist, die das Verfügungsrecht des Verpfänders darüber einschränkt. Da die Herausgabe der Zakāt nicht zwingend aus diesem (verpfändeten) Gegenstand erfolgen muss, kann er sie nicht daraus entnehmen, wie bei der Zakāt von anderem Vermögen. Wenn er kein anderes Vermögen hat, um die Zakāt daraus zu begleichen außer diesem Pfand, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder er besitzt Vermögen, aus dem die Schuld beglichen werden kann, und nach der Begleichung bleibt ein vollständiges Nisāb übrig, wie zum Beispiel, wenn das Vieh den Nisāb in einem Maße übersteigt, dass die Schuld davon getilgt werden kann und ein Nisāb verbleibt. In diesem Fall entrichtet er die Zakāt aus dem Vieh und stellt das Recht der Zakāt über das Recht des Pfandnehmers, da der Pfandnehmer auf einen Ersatz zurückgreifen kann, nämlich die Begleichung der Schuld, während die Rechte der Armen an der Zakāt keinen Ersatz haben. Wenn er kein Vermögen hat, mit dem er die Schuld begleichen kann, sodass nach der Begleichung ein Nisāb übrig bliebe, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass die Zakāt ebenfalls fällig wird. Die Schuld verhindert nicht die Verpflichtung zur Zakāt bei den offensichtlichen Vermögenswerten (amwāl ẓāhira), also bei Vieh und Getreide. Dies wurde so in einer Überlieferung von al-Aṯram dargelegt. Er sagte: Denn wenn der Zakāt-Eintreiber (muṣaddiq) käme und Kamele oder Schafe fände, würde er deren Besitzer nicht fragen, welche Schulden er habe, sondern er würde die Zakāt darauf erheben.
(39) In A, M: „fanawā“ (und er beabsichtigte). (40) In A, B, M: „fī“ (in). (1) In B eine Ergänzung: „mā“ (etwas). (2) In M: „wuğūb ad-dain“ (die Verpflichtung zur Schuld). (3) Fehlt im Original.
فصل: ولو عَزَلَ قَدْرَ الزكاةِ، يَنْوِي (٣٩) أنَّه زَكَاةٌ، فتَلِفَ، فهو مِنْ (٤٠) ضَمَانِ رَبِّ المالِ، ولا تَسْقُطُ الزكاةُ عنه بذلك، سَوَاءٌ قَدَرَ على أن يَدْفَعَها إليه أو لم يَقْدِرْ، والحُكْمُ فيه كالمَسْأَلَةِ التي قَبْلَها. اهـ.
٤٣٩ - مسألة؛ قال: (ومَنْ رَهَنَ مَاشِيَةً، فحَالَ عَلَيْهَا الْحَوْلُ، أدَّى مِنْهَا إذَا لَمْ يَكُنْ لَهُ مَا يُؤَدِّى عَنْهَا، والبْاقِي رَهْنٌ)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّه إذا رَهَنَ مَاشِيَةً، فحَالَ الحَوْلُ وهي في يَدِ المُرْتَهِنِ، وَجَبَتْ زكاتُها على الرَّاهِنِ؛ لأنَّ مِلْكَه فيها تَامٌّ، فإن أمْكَنَهُ أداؤُها مِن غيرِها، وَجَبَتْ؛ لأنَّ الزكاةَ من مُؤْنَةِ الرَّهْنِ، ومُؤْنَةُ الرَّهْنِ تَلْزَمُ الرَّاهِنَ، كَنَفَقَةِ النِّصابِ، ولا يُخْرِجُها من النِّصابِ، لأنَّ حَقَّ المُرْتَهِنِ مُتَعَلِّقٌ به تَعَلُّقًا يَمْنَعُ تَصَرُّفَ الرَّاهِنِ فيه، والزكاةُ لا يَتَعَيَّنُ إخْراجُها منه، فلم يَمْلِكْ إخْراجَها منه كزكاةِ مَالِ (١) سِوَاهُ، وإن لم يَكُنْ له ما يُؤَدِّى منه سِوَى هذا الرَّهْنِ، فلا يَخْلُو مِن أنْ يكونَ له مالٌ يُمْكِنُ قَضَاءُ الدَّيْنِ منه، ويَبْقَى بعد قَضائه نِصَابٌ كامِلٌ، مثل أن تكونَ الماشِيَةُ زَائِدَةٌ على النِّصابِ قَدْرًا يُمْكِنُ قَضَاءُ الدَّيْنِ منه، ويَبْقَى النِّصَابُ، فإنَّه يُخْرِجُ الزكاةَ من الماشِيَةِ، ويُقَدِّمُ حَقَّ الزكاةِ على حَقِّ المُرْتَهِنِ، لأنَّ المُرْتَهِنَ يَرْجِعُ إلى بَدَلٍ، وهو اسْتِيفاءُ الدَّيْنِ، وحُقُوقُ الفُقَرَاءِ في الزكاةِ لا بَدَلَ لها. وإن لم يَكُنْ له مالٌ يَقْضِى به الدَّيْنَ، ويَبْقَى بعد قَضائِه نِصَابٌ، ففيه رِوَايتانِ: إحْدَاهما، تَجِبُ الزكاةُ أيضا. ولا يَمْنَعُ [الدَّينُ وُجُوبَ] (٢) الزكاةِ في الأمْوالِ الظَّاهِرَةِ، وهي المَوَاشِي والحُبُوبُ. قالَه في رِوَايَةِ الأثْرَمِ. قال (٣): لأنَّ المُصَدِّقَ لو جاءَ فوَجَدَ إبِلًا وغَنَمًا، لم يَسْألْ
(٣٩) في أ، م: "فنوى".(٤٠) في أ، ب، م: "في".(١) في ب زيادة: "ما".(٢) في م: "وجوب الدين".(٣) سقط من: الأصل.