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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 14Abschnitt

Übersetzung · DE

dass die Bedingung ihre Existenz während des Großteils des Jahres ist, so wie die Bewässerung ohne Kosten eine Bedingung für die Zakah-Pflicht auf den Zehnten ist und ihre Existenz während des Großteils als ausreichend erachtet wird. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem (8) ein Teil des Nisaab gefüttert (9) wurde, denn das Nisaab ist der Grund für die Pflicht (10), daher muss die Bedingung in seiner Gesamtheit vorhanden sein. Was jedoch das Jahr (al-hawl) betrifft, so ist es eine Bedingung für die Verpflichtung, daher ist es zulässig, dass die Bedingung während des Großteils davon erfüllt wird.

Abschnitt: Bei den Schafen, die als Zakah entrichtet werden, ist nur das Jadh' (ein Schaf über ein halbes Jahr) (11) von den Schafen (da'n) und das Thani (ein Schaf über ein Jahr) (11) von den Ziegen (ma'z) zulässig. Ebenso verhält es sich mit dem Ausgleichsschaf (shat al-jubran). Welches der beiden man auch immer entrichtet, es ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich (12), dass es von der Gattung [seiner Schafe ist, noch von der Gattung] (13) der Schafe des Ortes, denn der Begriff „Schaf“ ist im Hadith, durch den ihre Pflicht bewiesen wurde, absolut (mutlaq) verwendet worden. Weder seine eigenen Schafe noch die Schafe des Ortes sind der Grund für ihre Pflicht, daher ist sie nicht an diese gebunden, wie auch beim Schaf, das als Fidyah (Sühneleistung) verpflichtend ist. Es sollte ein weibliches Tier sein; sollte er ein männliches Tier entrichten, so genügt es nicht, da die Schafe, die bei den Beständen verpflichtend sind, weiblich sind. Es ist jedoch möglich, dass es genügt, da der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - den Begriff „Schaf“ allgemein verwendete, was (14) sowohl männliche als auch weibliche Tiere einschließt. Zudem: Wenn die Pflicht des Schafes auf die Haftung (dhimma) bezogen ist und nicht auf das spezifische Objekt ('ayn), so ist das Männliche darin zulässig, wie beim Opfertier (Udhiyah). Wenn er keine Schafe besitzt, ist er zum Kauf eines Schafes verpflichtet. Abu Bakr sagte: Er entrichtet zehn Dirham, in Analogie zum Ausgleichsschaf (shat al-jubran). Unser Gegenargument ist, dass der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - das Schaf ausdrücklich nannte, daher ist die Ausführung gemäß seinem Text verpflichtend. Zudem ist dies eine Entrichtung von Wert, was nicht zulässig ist, so wie wenn das Schaf für sein Nisaab verpflichtend wäre. Das Ausgleichsschaf ist speziell durch die Ersetzung durch zehn Dirham (15) charakterisiert, was sich daran zeigt, dass es nicht als Ersatz für das verpflichtende Schaf bei weidenden Schafherden zulässig ist.

Anmerkungen

(8) In A und M: Ergänzung: "in". (9) In M: "ma'luf" (gefüttert). (10) In M: "lil-wujub" (für die Verpflichtung). (11) Ihre Definition folgt zu Beginn der Problemstellung 410. (12) In A, B und M: "yu'tabar" (berücksichtigt). (13) Fehlt in A und B. (14) In B und M: "fa-dakhala" (so trat ein). (15) In A und B: "ad-darahim".

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